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Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. August 2010
(BGBl I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1152; 24.03.2011 S. 453 11; 15.03.2019 S. 339 19; 12.06.2026 Nr. 175 26)
Gl.-Nr.: 860-2-13
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(gültig ab 01.01.2027 und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 26
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 26
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt.
(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren.
(4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind
(Stand: 18.06.2026)
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