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Änderungstext
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Vom 24. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 57 vom 27.02.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
GewHG - Gewalthilfegesetz
Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig."
Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor."
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter "minus 11.577 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 11.689 407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe "9.177 407.683 Euro" durch die Angabe "9.289 407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter "minus 11.902 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.043 907.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe "9.502 407.683 Euro" durch die Angabe "9.643 907.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden Wörter "minus 12.127 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.322.407.683" und wird die das Kalenderjahr 2029 betreffende Angabe "9.727 407.683 Euro" durch die Angabe "9.922 407.683 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "ab 2030" durch die Angabe "2030 bis 2036", werden die Wörter "minus 11.717 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.023 907.683 Euro" und wird die Angabe "9.317 407.683 Euro" durch die Angabe "9.623 907.683 Euro" ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
" ab 2037 minus 11.717 407.683 Euro 9.317 407.683 Euro 2.400 000.000 Euro".
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (28.02.2025) in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
ID: 250486
ENDE |
(Stand: 07.03.2025)
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