![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemein |
![]() |
GewHG - Gewalthilfegesetz
Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Vom 24. Februar 2025
(BGBl. I vom 27.02.2025 Nr. 57)
Gl.-Nr.: 2172-8
§ 1 Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann.
(2) Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6 erfüllen.
(Gültig ab 01.01.2032 siehe =>)
§ 3 Anspruch auf Schutz und Beratung
(1) Gewaltbetroffene Personen haben Anspruch auf Schutz und auf fachliche Beratung. Der Anspruch auf Schutz setzt eine gegenwärtige Gewaltgefährdung voraus.
(2) Der Anspruch auf Schutz richtet sich auf die Gewährleistung von Sicherheit der gewaltbetroffenen Person. Er umfasst insbesondere die Gewährung sicherer und geeigneter Unterkunft sowie Schutz in Eilfällen durch sofortige Hilfestellung.
(3) Der Anspruch auf fachliche Beratung umfasst Beratung und Unterstützung der gewaltbetroffenen Person insbesondere zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung.
(4) Der Anspruch der gewaltbetroffenen Person schließt die Kinder ein, die sich in Obhut der gewaltbetroffenen Person befinden.
§ 4 Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten
(Gültig ab 01.01.2032 siehe =>)
(1) Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche gemäß § 3 werden durch Einrichtungen nach § 6 erbracht. Die Einrichtungen sind gehalten, bei Bedarf zur Leistungserbringung zusammenzuwirken.
(2) Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort wenden. Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. Personen mit besonderen Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
(Stand: 07.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓