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Änderungstext
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Vom 10. März 2022
(BGBl. I Nr. 9 vom 17.03.2022 S. 426)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
VZVV - Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
( wie eingefügt).
Artikel 2
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 1 Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen
§ 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220532
ENDE |
(Stand: 21.03.2022)
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