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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3057; 12.04.2012 S. 579 12 Inkrafttreten Ber.)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

" § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."

3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage " § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".

4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."

5. § 23c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter

"Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter "Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt.

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern "für unständig Beschäftigte" ein Komma sowie die Wörter "in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches" eingefügt.

b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro. "4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt."

c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt."

d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. "Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen."

e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10." angefügt.

f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes" die Wörter "sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches" eingefügt.

7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.

7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:Berichtigt =>

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