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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3057; 12.04.2012 S. 579 12 Inkrafttreten Ber.)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:
" § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."
3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage | " § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises". |
4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."
5. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
"Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter "Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt.
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern "für unständig Beschäftigte" ein Komma sowie die Wörter "in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches" eingefügt.
b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro. | "4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt." |
c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt."
d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. | "Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen." |
e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10." angefügt.
f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes" die Wörter "sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches" eingefügt.
7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.
7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:Berichtigt =>
(Stand: 25.05.2021)
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