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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 2984; 30.10.2008 S. 2130)
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Verletztengeld | " § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe". |
b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld".
c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:
"Fuenfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit".
d) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften".
e) Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben § 143b Organe
§ 143c Satzung
§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie
§ 143e Aufgaben
§ 143f Zusammenarbeit
§ 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten".
f) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel".
g) Nach der Angabe zu § 184 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 184b Begriffsbestimmungen
§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
§ 184d Durchführung des Ausgleichs".
h) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
"Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Erster Unterabschnitt § 187 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung". |
i) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung | " § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung". |
j) Nach der Angabe zu § 221 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige ( § 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben."
2a. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder Imkereien" gestrichen.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2
Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1 beteiligen sich die Berechtigten angemessen an den entstehenden Aufwendungen; das Nähere bestimmt die Satzung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. |
(Stand: 16.06.2018)
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