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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften

Vom 16. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 266)



Artikel 3

§ 7 Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragener Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.

2. in § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

§ 32 Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", den Lebenspartner" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , oder einen Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.

   

§ 54 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Unternehmer oder ihrer Ehegatten" durch die Wörter "der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden

aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,

bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort "Unternehmer" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem. Wort "Haushaltsführenden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder  "wegen ihrer, ihrer Ehegatten, oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder deren Lebenspartner" eingefügt.

5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder ihre Lebenspartner" eingefügt.

6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.  "Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist."

b) In Absatz 3 werden

aa) in Nummer 1 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt,

bb) in Nummer 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt,

cc) in Nummer 3 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder mitarbeitenden Lebenspartner" eingefügt.

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