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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7n8 - Druckgießmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1969; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.18

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Druckgießmaschinen.

(2) Druckgießmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, mit denen Nichteisenmetalle (NE- Metalle) im Druckgießverfahren geformt werden.

(3) Die Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Setzmaschinen, Schriftgießmaschinen, Gießwerke und andere Maschinen zur Druckformherstellung.

(4) Für Druckgießmaschinen, deren Druckgießform von Hand geschlossen wird, gelten die §§ 6 und 8 nicht. Für Druckgießmaschinen, bei denen außer dem Schließen der Druckgießform auch das Einpressen des Metalls von Hand ausgeführt wird, gelten §§ 2 bis 11 nicht.

II. Allgemeines

§ 2 Regeln der Technik

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Druckgießmaschinen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

III. Bau, Ausrüstung und Aufstellung Allgemeines

§ 2a

(1) Für Druckgießmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des 1 Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Druckgießmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Druckgießmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Druckgießmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Herausspritzen von flüssigem Metall

(1) Druckgießmaschinen müssen, soweit möglich, so eingerichtet und ausgerüstet sein, dass entweder Metall aus der Trennfuge der Form, zwischen Druckkammer und Druckkolben, zwischen Gießmundstück und Druckgießform und an anderen Stellen nicht herausspritzen kann oder herausspritzendes Metall so aufgefangen wird, dass Personen nicht getroffen werden.

(2) Erforderlichenfalls sind zusätzlich Schutzwände aufzustellen.

§ 4 Platzen von Gießresten

Druckgießmaschinen müssen, soweit möglich, so eingerichtet und ausgerüstet sein, dass entweder keine Gießreste entstehen, die platzen können, oder Personen von umherspritzendem Metall platzender Gießreste nicht getroffen werden.

§ 5 Vorzeitiges Auslösen des Gießvorganges

Druckgießmaschinen müssen so eingerichtet sein, dass der Gießvorgang erst ausgelöst werden kann, wenn der Schließvorgang beendet ist und wenn darüber hinaus bei Warmkammermaschinen das Gießmundstück an der Form anliegt.

§ 6 Verletzungen durch die sich schließende Form

(1) Druckgießmaschinen müssen mit Abschirmungen des Gefahrenbereiches, Zweihandeinrückungen oder anderen Einrichtungen versehen sein, die Handverletzungen durch die sich schließende Form verhindern.

(2) Die Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 müssen allen die Maschine bedienenden Personen Schutz gewähren.

(3) Die Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen so gestaltet sein, dass sie nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht oder umgangen werden können.

(4) Eine Vorrichtung zum Ausschalten der Schutzeinrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann vorgesehen werden, wenn die Schutzeinrichtungen die Durchführung der Einstellarbeiten unmöglich machen. Diese Vorrichtung darf sich nur mittels eines besonderen Schlüssels betätigen lassen.

§ 7 Herabfallen des Gegenkolbens

Besteht an Kaltkammermaschinen mit senkrechter Druckkammer bei Herabfallen des Gegenkolbens Quetschgefahr, so muss die Maschine eine Einrichtung haben, mit der der Gegenkolben in hochgefahrener Stellung gegen Herabfallen gesichert werden kann.

§ 8 Ungesteuertes Schließen der Form

Die Druckgießmaschine muss mit einer Einrichtung versehen sein, die selbsttätig ein durch Störungen in der Maschine verursachtes Schließen der Form verhindert.

IV. Prüfungen

§ 9 Überprüfung

(1) Die Sicherheitseinrichtungen der Druckgießmaschinen sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. nach Umbauten, Instandsetzungen und Schadensfällen, soweit sich diese auf die Sicherheit der Maschine auswirken können,
  3. mindestens jährlich einmal

von einem Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(2) Die Ergebnisse sind von den Sachkundigen schriftlich festzuhalten.

§ 10 Funktionsprüfung

In jeder Arbeitsschicht sind die Sicherheitseinrichtungen nach §§ 3, 4 und 6 Absätze 1 und 2 durch hierzu Beauftragte auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen.

V. Betrieb

§ 11 Einricht- und Reparaturarbeiten

(1) Reparaturarbeiten dürfen nur bei abgeschaltetem Motor und in drucklosem Zustand der Maschine vorgenommen werden. Dies gilt auch für Einrichtarbeiten, soweit diese es zulassen.

(2) Ist für die Durchführung von Einstellarbeiten ein Ausschalten der Schutzeinrichtungen im Schließbereich der Werkzeuge erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der für das Ausschalten erforderliche Schlüssel nur der von ihm benannten Person zugänglich ist.

§ 12 Eignung des Bedienungspersonals, Schutzalter

Mit der selbständigen Bedienung von Druckgießmaschinen dürfen nur Personen beauftragt werden, die

  1. mit den bei der Arbeit auftretenden Gefahren und den zur Abwehr dieser Gefahren notwendigen Maßnahmen vertraut sind und
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13

(1) Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Druckgießmaschine sind von den an der Maschine beschäftigten Personen unverzüglich dem zuständigen Aufsichtführenden zu melden.

(2) Liegt eine die Sicherheit beeinträchtigende Störung vor, so ist die Druckgießmaschine unverzüglich stillzusetzen. Es darf erst nach Beseitigung der Störung weitergearbeitet werden.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§§ 5 bis 10,
§ 11 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§ 12 oder
§ 13

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) weggefallen

(3) Für Druckgießmaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 8 nicht.

ENDE

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