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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7n5.3 - Spindelpressen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1961; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.3

§ 1 Geltungsbereich

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Spindelpressen mit Ausnahme von Handspindelpressen.

§ 1a Allgemeines

(1) Für Spindelpressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Spindelpressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Spindelpressen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Spindelpressen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 2 Handschutzvorkehrungen

(1) Zum Schutz der Hände vor Verletzungen durch die Werkzeuge sind bei Spindelpressen geeignete Vorkehrungen zu treffen und zweckentsprechend zu verwenden.

(2) Als solche Vorkehrungen gelten z.B.:

  1. Pressenwerkzeuge, die Handverletzungen ausschließen;
  2. Einrichtungen, die das Einlegen und Entfernen der Werkstücke unfallsicher ermöglichen, z.B. Schiebewerkzeuge, Magazine, Einlegeapparate;
  3. selbsttätige Materialzuführung;
  4. feste Abschirmung des Gefahrenbereiches;
  5. ungefährliches Halten des Werkstückes mit beiden Händen während des Bärniedergangs;
  6. Zweihandeinrückung nach § 4;
  7. Sperrhebel zur Verriegelung des Einrückgestänges nach § 5;
  8. bewegliche Abschirmung nach § 6;
  9. zwangsläufiges Entfernen der Hände aus dem Gefahrenbereich abhängig von der Bewegung des Bären;
  10. Vorrichtungen, die bei Gefährdung der Hände die Abwärtsbewegung des Bären rechtzeitig beenden.

Soweit ein ausreichender Handschutz es erfordert, sind mehrere Vorkehrungen zu treffen.

(3) Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig an einer Presse, so sind für jede Person Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 zu treffen. Diese müssen auch eine gegenseitige Gefährdung ausschließen.

(4) Bei Vorkehrungen nach Abs. 2 Nrn. 6 bis 10 sollen zusätzliche Hilfswerkzeuge zum Einlegen und Entfernen der Werkstücke oder Einrichtungen zur selbsttätigen Materialentfernung verwendet werden, um das Hineingreifen in das Werkzeug möglichst zu vermeiden. Als alleinige Schutzmaßnahme gilt die Verwendung derartiger Hilfswerkzeuge nicht.

§ 3 Pressenwerkzeuge

(1) Pressenwerkzeuge, die so gestaltet sind, dass sie Handverletzungen ausschließen ( § 2 Abs. 2 Nr. 1), sind bevorzugt zu verwenden.

(2) Unbeschadet der Anwendung der Vorkehrungen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 10 sind Pressenwerkzeuge zu verwenden, bei denen Quetsch- und Scherstellen sowohl durch die Gestalt der Werkzeuge als auch durch die Art der Aufspannung weitgehend vermieden werden.

(3) Selbsttätiges Auswerfen der Werkstücke ist anzustreben.

§ 4 Zweihandeinrückung

(1) Zweihandeinrückungen müssen so beschaffen oder so eingebaut sein, dass sie nur beim Betätigen beider Einrückorgane wirksam werden und ihre Schutzwirkung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann. Die Freigabe auch nur eines der beiden Einrückorgane muss die Abwärtsbewegung des Bären beenden.

(2) Beim Einstellen der Presse auf Handbedienung muss die Fußeinrückung, beim Einstellen auf Fußbedienung muss die Handeinrückung zwangsläufig abgeschaltet werden.

(3) Kann die Zweihandeinrückung auf Einhandeinrückung umgestellt werden, so muss die jeweilige Schaltstellung äußerlich leicht zu erkennen sein.

(4) Das Umstellen nach den Absätzen 2 und 3 darf nur unter Verwendung eines Sicherheitsschlüssels oder eines gleichwertigen besonderen Werkzeuges möglich sein.

§ 5 Sperrhebel

Sperrhebel müssen so gestaltet und angebracht sein, dass bei vorzeitiger Freigabe des Hebels die Abwärtsbewegung des Bären beendet wird.

§ 6 Bewegliche Abschirmung

Die Abschirmung muss in der Schutzstellung den Gefahrenbereich völlig abschließen. Die Presse darf sich erst einrücken lassen, wenn die Abschirmung in Schutzstellung ist. Die Abschirmung muss entweder zwangsläufig in der Schutzstellung verbleiben, bis die Abwärtsbewegung des Bären beendet ist, oder bei vorzeitiger Freigabe die Abwärtsbewegung des Bären sofort beenden.

§ 7 Feststell- und Ausschalteinrichtung

Einrückeinrichtungen müssen in der Ausrückstellung festgestellt oder ausgeschaltet werden können.

§ 8 Sicherung des Schwungrades

Es ist sicherzustellen, dass das Schwungrad bei Spindelbruch nicht herabfallen kann.

§ 9 Nachspiel des Bären

(1) An Spindelpressen ist das Nachspiel des Bären durch geeignete Maßnahmen weitgehend zu beschränken.

(2) Spindelpressen, die nach dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift beschafft werden, müssen mit einer Einrichtung (z.B. einer Bremse) versehen sein, die das Nachspiel des Bären verhindert.

§ 10 Einstellarbeiten, Überwachung, Pflege, Wartung

(1) Das Ein- und Umstellen der Presse und das Einrichten der Werkzeuge darf nur durch dazu beauftragte, geeignete und mit diesen Arbeiten vertraute Personen vorgenommen werden.

(2) Die Betriebsvorschriften der Hersteller über Wartung, Pflege und zulässige Belastung der Pressen sind zu beachten.

(3) Werden bei der Bedienung der Presse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind sie dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Stellt der Aufsichtführende eine die Sicherheit beeinträchtigende Störung fest, ist die Presse sofort stillzusetzen; sie darf erst nach Beseitigung der Störung wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Bei Werkzeugwechsel oder Arbeiten unter dem Bär ist die vorhandene Feststell- und Ausschalteinrichtung zu benutzen.

§ 11 Schutzalter Beschäftigung von Neulingen

(1) Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen an Pressen nur beschäftigt werden, wenn Werkzeuge verwendet werden, die Handverletzungen ausschließen ( § 2 Abs. 2 Nr. 1).

(2) An Pressen bisher nicht Beschäftigte sind vor Arbeitsaufnahme über die Gefahren eingehend zu unterrichten und bis zur Einarbeitung besonders zu beaufsichtigen. Innerhalb dieser Zeit sind sie möglichst nicht mit Einlegearbeiten zu beschäftigen, bei denen offene Werkzeuge verwendet werden.

§ 11a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 1a Abs. 2 Satz 2,
§ 3 Abs. 1 oder 2,
§§ 4 bis 8, 9 Abs. 2,
§ 10 oder
§ 11

zuwiderhandelt.

§ 12 Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1961) in Kraft. Gleich zeitig treten § 7 und 8 Abs. 1 der seit 1.4.1934 gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Metallbearbeitung" (VBG 7n) für Spindelpressen außer Kraft.

(2) Die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt.. gelten auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Siehe § 6 UVV "Metallbearbeitung" (VBG 7n).

Zu § 1a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 und der §§ 3 bis 9.

Für Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie ( 89/392/EWG), deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können, ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 2 Abs. 1:

Bei Warmverformungsarbeiten ist ein ausreichender Handschutz durch die zwangsläufige Verwendung von Zangen oder ähnlichen Hilfsmitteln gegeben.

ENDE

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