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VBG 7e - Draht
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1979; 01/1993)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.1
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Be- und Verarbeiten von
soweit dabei die Produkte Draht oder Drahterzeugnisse sind.
II. Bau- und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1a Allgemeines
(1) Für Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG falten und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 2 Schutz vor Gefahren durch bewegten oder herumschlagenden Draht
(1) Laufender Draht muss so geführt oder gesichert, Maschinen und sonstige Einrichtungen zum Be- und Verarbeiten sowie zum Fortleiten von Draht müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Personen durch bewegten oder herumschlagenden Draht nicht verletzt werden können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht für Spulen und Scheiben an Wickelwerken.
(3) Maschinen und sonstige Einrichtungen, die durch den Draht weggezogen werden können, müssen gegen Umfallen und sonstige gefährliche Bewegungen gesichert sein.
§ 3 Schutz vor Gefahren und Drahtschlingen
(1) Können sich durch ziehende Maschinen Drahtschlingen bilden, durch die Personen verletzt werden können, so muss der Draht durch Rohre, Trichter oder Käfige geführt werden, oder es müssen andere Maßnahmen gegen die Bildung solcher Schlingen getroffen werden, Ist dies nicht möglich oder reichen diese Maßnahmen nicht aus, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Schlingenbildung die ziehende Maschine zwangläufig so rechtzeitig stillsetzen oder den ziehenden Draht kappen, dass von einer Schlinge erfasste Personen nicht gegen Maschinenteile gezogen werden können.
(2) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführen, müssen leicht und schnell erreichbare Not-Aus-Einrichtungen an der Laufstrecke des Drahtes angebracht sein, mit denen die ziehenden Maschinen stillgesetzt werden können.
§ 4 Schutz vor Wegfliegen von Drahtteilen bei Drahtbruch
(1) Besteht bei Drahtbruch die Gefahr des Wegfliegens von Drahtteilen, müssen Verdeckungen vorhanden sein, die in der möglichen Flugrichtung dieser Drahtteile so angeordnet sind, dass Personen nicht verletzt werden können.
(2) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 1 öffnen, so müssen die den Draht bewegenden Einrichtungen durch das Öffnen stillgesetzt werden
(3) Bieten Verdeckungen nach Absatz 1 keinen ausreichenden Schutz vor Wegfliegen von Drahtteilen, so müssen zusätzlich Schalteinrichtungen vorhanden sein, die bei Drahtbruch den Antrieb selbsttätig stillsetze.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für Wickelwerke. 1
(5) An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile, bei denen Arbeiten von Hand an den laufenden Wickelkörpern notwendig oder häufig kurz aufeinanderfolgende Stillstände erforderlich sind, kann auf Verdeckungen nach Absatz 1 für den Bereich, der für die Ausführung der Arbeiten von Hand frei bleiben muss, und auf Maßnahmen nach Absatz 2 verzichtet werden, sofern die Wickelkörper nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
(6) An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile kann auf Maßnahmen nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn das Arbeitsverfahren einen ununterbrochenen Lauf der Wickelkörper auch bei geöffneten Verdeckungen erfordert.
§ 5 Sicherung der Auflaufstellen an Rollen
(1) An Umlenkrollen, Transportrollen, Abzugscheiben, Messrollen Und an Rollen von Richt- und Nachformapparaten müssen die Auflaufstellen gesichert sein, sofern sie von Personen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden können und die Gefahr von Verletzungen durch Einziehen von Körperteilen besteht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rollen an Wickelwerken.
(3) Absatz 1 gilt für Rollen an Öfen und Bädern von Durchlauf-Behandlungseinrichtungen nur, soweit dies betriebstechnisch möglich ist.
(4) Sind Rollen von Richt- und Nachformapparaten durch Verdeckungen oder Verkleidungen gesichert, die sich öffnen lassen, muss der Lauf des Drahtes durch das Öffnen der Schutzeinrichtungen stillgesetzt werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen sich diese Schutzeinrichtungen selbsttätig schließen.
(5) Wird bei Rollen von Richt- und Nachformapparaten der Lauf des Drahtes gemäß Absatz 4 stillgesetzt, darf der Draht bei geöffneten Schutzeinrichtungen nur im Langsamgang oder durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
(6) An Ringaufbiegemaschinen müssen die Auflaufstellen der Rollen gesichert sein, soweit sie nicht durch den aufgelegten Drahtring verdeckt sind.
§ 6 Schutz vor Gefahren durch Wegfliegen von Spulen und Wickelkörpern
(1) Spulen und Wickelkörper müssen durch Eigengewicht, Befestigung, Anordnung oder Verdeckungen gegen Wegfliegen gesichert sein, wenn sie durch ihr Wegfliegen Verletzungen verursachen können.
(2) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 1 öffnen, so müssen die Spulen oder Wickelkörper durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verdeckungen dürfen die Spulen oder Wickelkörper nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
(3) An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile, bei denen Arbeiten von Hand an den laufenden Wickelkörpern notwendig oder häufig kurz aufeinanderfolgende Stillstände erforderlich sind, kann auf Maßnahmen nach Absatz 2 verzichtet werden, sofern die Wickelkörper nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können
(4) An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile kann auf Maßnahmen nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn das Arbeitsverfahren einen ununterbrochenen Lauf der Wickelkörper auch bei geöffneten Verdeckungen erfordert.
(5) Bei Verseilmaschinen sowie bei Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen muss die Schließstellung der Spulenbefestigung beim Einrichten leicht erkennbar sein.
B. Zusätzliche Bestimmungen
§ 7 Einziehzangen an Ziehmaschinen
Einziehzangen an Ziehmaschinen müssen so an den Ziehscheiben befestigt werden können, dass sie beim Anlaufen nicht von Hand gehalten werden müssen
§ 8 Gleitlose Vertikalziehmaschinen, Horizontalziehmaschinen und Horizontaleinzelziehmaschinen ohne Drahtansammlung
(1) An Ziehscheiben gleitloser Vertikalziehmaschinen, Horizontalziehmaschinen und Horizontaleinzelziehmaschinen ohne Drahtansammlung müssen Verdeckungen vorhanden sein, die ein Berühren der umlaufenden Teile verhindern.
(2) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 1 öffnen, so darf dies erst möglich sein, nachdem die Ziehscheiben zum Stillstand gekommen sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Maschinen, deren Ziehscheiben beim Öffnen der Verdeckungen so schnell stillgesetzt werden, dass Personen nicht zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile gezogen werden können.
(4) Bei geöffneten Verdeckungen nach Absatz 2 oder 3 darf ein Ingangsetzen der Scheiben nicht möglich sein.
(5) Lässt sich die nach Absatz 4 geforderte Maßnahme aus betriebstechnischen Gründen nicht erfüllen, müssen die Ziehscheiben bei geöffneten Verdeckungen nach folgenden Maßnahmen so gesichert sein, dass Verletzungen von Personen durch Hineinziehen zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile nicht zu erwarten sind:
§ 9 Gleitlose Horizontaleinzelziehmaschinen mit Drahtansammlung
(1) An der dem Drahtzulauf gegenüberliegenden Seite der Ziehscheiben von gleitlosen Horizontaleinzelziehmaschinen mit Drahtansammlung müssen Verdeckungen vorhanden sein, die so widerstandsfähig und so weit hochgezogen sind, dass Personen durch herumschlagenden Draht nicht verletzt werden können.
(2) An der Seite des Drahtzulaufs der Ziehscheiben nach Absatz 1 müssen Verdeckungen vorhanden sein, die so widerstandsfähig sind, dass Personen durch herumschlagenden Draht nicht verletzt werden können, und die so weit hochgezogen sind, wie es das Arbeiten an der Maschine zulässt.
(3) Zwischen Arbeitsständen und Verdeckungen an der Seite des Drahtzulaufs von Maschinen nach Absatz 1 müssen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein, die bei Annäherung von Personen an die gefährdenden Maschinenteile zwangläufig betätigt werden und die Ziehscheiben so rechtzeitig stillsetzen, dass Personen nicht zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile gezogen werden können.
(4) Sind Not-Aus-Einrichtungen nach Absatz 3 bei Arbeiten an Ziehscheiben, bei denen sich die Ziehscheiben bewegen müssen, hinderlich, wie z.B. beim Beseitigen von Störungen und beim Einziehen, so dürfen die Not-Aus-Einrichtungen außer Funktion gesetzt werden können. Dabei dürfen die Ziehscheiben nur so langsam, schrittweise oder durch so weit entfernt angeordnete Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können, dass Verletzungen von Personen durch Hineinziehen zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile nicht zu erwarten sind.
§ 10 Gleitlose Horizontaleinzelziehmaschinen mit gesonderter Drahtaufnahmeeinrichtung
(1) Gleitlose Horizontaleinzelziehmaschinen mit gesonderter Drahtaufnahmeeinrichtung müssen den Forderungen für gleitlose Horizontaleinzelziehmaschinen mit Drahtansammlung nach § 9 entsprechen.
(2) An mitlaufenden, kraftbetriebenen Körben oder Tellern der Drahtaufnahmeeinrichtungen gleitloser Horizontaleinzelziehmaschinen müssen Umwehrungen vorhanden sein, die das Herangelangen von Personen an die Körbe oder Teiler verhindern.
(3) Lassen sich Umwehrungen nach Absatz 2 öffnen, so müssen die Körbe oder Teller durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Umwehrungen dürfen die Körbe oder Teller nur so langsam, schrittweise oder durch so weit entfernt angeordnete Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können, dass Verletzungen von Personen durch Hineinziehen zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile nicht zu erwarten sind.
§ 11 Fußschalthebel zur mechanischen Betätigung von Kupplungen von Ziehmaschinen
Fußschalthebel zur mechanischen Betätigung der Kupplung von Ziehmaschinen müssen so beschaffen sein, dass der Hebel bei Freigabe selbsttätig in die Aus-Schaltstellung zurückgeht.
§ 12 Gleitende Ziehmaschinen
(1) An gleitenden Ziehmaschinen, an denen Einziehzangen an den Fertigscheiben verwendet werden können, müssen die Fertigscheiben den Forderungen für Ziehscheiben an gleitlosen Ziehmaschinen nach § 8 entsprechen.
(2) An gleitenden Ziehmaschinen, an denen keine Einziehzangen an den Fertigscheiben verwendet werden können, müssen die Drahtauflaufstellen der Fertigscheiben durch Verdeckungen so gesichert sein, dass Personen nicht zwischen oder gegen die gefährdenden Maschinenteile gezogen werden können.
(3) An der Bedienungsseite des Beckens gleitender Ziehmaschinen müssen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein, die bei Annäherung von Personen an die gefährdenden Maschinenteile zwangläufig betätigt werden und die Ziehscheiben stillsetzen.
(4) An gleitenden Ziehmaschinen, deren Ziehscheibe allseits von einem Gehäuse oder Schutzeinrichtungen umgeben sind und bei denen dieses Gehäuse oder die Schutzeinrichtung geöffnet werden kann, müssen die Ziehscheiben durch das Öffnen stillgesetzt werden.
(5) Bei geöffneten Gehäusen oder Schutzeinrichtungen nach Absatz 4 dürfen die Ziehscheiben nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
§ 13 Umlaufbiegerichtmaschinen
(1) An Umlaufbiegerichtmaschinen müssen Verkleidungen vorhanden sein, die das Berühren des Rotors, das Heraustreten von Draht und das Wegfliegen von Maschinenteilen verhindern
(2) Lassen sich Verkleidungen nach Absatz 1 öffnen, so müssen die Rotoren durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verkleidungen dürfen die Rotoren nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
§ 14 Verwindemaschinen
(1) An Verwindeköpfen von Verwindemaschinen müssen Verdeckungen vorhanden sein, die ein Berühren der Verwindeköpfe vom Umfang her verhindern.
(2) Im Bereich der Verwinde- und Spannköpfe von Verwindemaschinen, bei denen von der Betriebsart her Veranlassung zum Nachgreifen bestehen kann, müssen Verdeckungen, Kontaktplatten, Zweihandschalteinrichtungen, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen oder andere Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Berühren des Drahtes während des Verwindevorganges verhindern.
(3) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 2 öffnen, so müssen die Verwindeköpfe durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verdeckungen darf ein Ingangsetzen der Verwindeköpfe nicht möglich sein.
(4) Kontaktplatten, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen und andere steuernde Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Betätigung die Verwindeköpfe stillgesetzt werden. Für die Dauer der Betätigung dieser Schutzeinrichtungen darf ein Ingangsetzen der Verwindeköpfe nicht möglich sein.
(5) Entlang der Verwindestrecke von Verwindemaschinen müssen Schutzeinrichtungen gegen Verletzungen durch herumschlagenden Draht vorhanden sein.
(6) An Verwindemaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass auf einer Verwindestrecke nur ein Draht verwunden werden kann.
(7) Verwindemaschinen müssen so beschaffen sein, dass der Verwindevorgang erst möglich ist, nachdem der Scherenschnitt erfolgt ist und die Verwinde und Spannköpfe gespannt haben.
(8) An Verwindemaschinen müssen Drahtlaufrinnen und Weichen so gesichert sein, dass ein Austreten des Drahtes verhindert ist.
§ 15 Wickler für die Ansammlung von Wickelgut
(1) An Wicklern für die Ansammlung von Wickelgut, an deren Spulen Arbeiten von Hand nicht notwendig sind, müssen die Drahtauflaufstellen der Spulen gegen Einziehen von Körperteilen gesichert sein.
(2) An Wicklern für die Ansammlung von Wickelgut, an deren Spulen Arbeiten von Hand nicht notwendig sind und Gefahr durch herumschlagenden Draht besteht, müssen vor den Spulen Verdeckungen vorhanden sein, die ein Berühren der Spulen und ein Herausgelangen herumschlagenden Drahtes verhindern.
(3) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 2 öffnen, so müssen die Spulen durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verdeckungen dürfen die Spulen nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
(4) An Wicklern für die Ansammlung von Wickelgut, an deren Spulen Arbeiten von Hand notwendig sind, dürfen die Spulen nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, so müssen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein, die bei Annäherung von Personen an die gefährdenden Maschinenteile zwangläufig betätigt werden und die Spulen stillsetzen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für langsamlaufende Wickler.
§ 16 Wickler mit Windarmen, Abläufe mit Flyern
An Wicklern mit Windarmen und an Abläufen mit Flyern müssen, sofern durch ein Berühren Verletzungen möglich sind, die Bewegungsbahnen der Windarme und Flyer soweit durch Schutzeinrichtungen gesichert sein, wie dies der Zu bzw. Ablauf des Drahtes zulässt.
§ 17 Wickelwerke
Wickelwerke müssen, sofern Personen erfasst werden können,
§ 18 Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile
(1) An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile müssen, sofern die Gefahr der Verletzung von Personen durch Wickelkörper besteht, Verdeckungen oder Umwehrungen vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Berühren der Wickelkörper verhindern.
(2) Lassen sich Verdeckungen oder Umwehrungen nach Absatz 1 öffnen, so müssen die Wickelkörper durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verdeckungen oder Umwehrungen dürfen die Wickelkörper nur über Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können.
(3) An Ringkernbewickelmaschinen mit nichtgeschlossenem Wickelring (Magazin) müssen die Quetsch- und Scherstellen an der Wickelstelle verdeckt sein.
(4) Lassen sich Verdeckungen nach Absatz 3 öffnen, so müssen die Wickelringe (Magazine) durch das Öffnen stillgesetzt werden. Bei geöffneten Verdeckungen dürfen die Wickelringe (Magazine) nur im Langsamgang bewegt werden können.
§ 19 Verseilmaschinen
(1) An Spulenträgern, Verseilkörpern, Auflagern und Lagerungen von Verseilmaschinen müssen konstruktive Maßnahmen, insbesondere durch Wahl des Werkstoffes, Bemessung und Befestigung gegen ein Auseinanderfliegen der Maschinen getroffen sein.
(2) Verseilmaschinen müssen so beschaffen sein, dass die vom Hersteller festgelegten zulässigen Drehzahlen nicht überschritten werden können. Diese Drehzahlen müssen an den Verseilmaschinen deutlich lesbar angebracht sein.
§ 20 Korb- und Sternverseilmaschinen
(1) An Verseilkörben von Korb- und Sternverseilmaschinen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Zugriff und Zutritt zu den Verseilkörben verhindern.
(2) Lassen sich Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 öffnen, so muss sichergestellt sein, dass
(3) Bei geöffneten Schutzeinrichtungen dürfen die Verseilkörbe nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können. Dabei muss die jeweilige Bewegung so begrenzt sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(4) Korbverseilmaschinen müssen so aufgestellt und gestaltet sein, oder es müssen Arbeitsbühnen, Beschickungseinrichtungen oder andere Hilfseinrichtungen dazu vorhanden sein, dass Rüstarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können.
(5) An Korbverseilmaschinen, bei denen sich zur Durchführung von Rüstarbeiten Personen in Verseilkörbe begeben können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Bewegungen der Verseilkörbe verhindert werden können.
§ 21 Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen
(1) An Verseilkörpern von Rohrverseilmaschinen, Bügeln von Bügelverseilmaschinen, Drahtführungsschalen von rotorlosen Verseilmaschinen und an Verseilköpfen dieser Maschinen müssen Verkleidungen vorhanden sein, die ein Berühren dieser Teile verhindern.
(2) Lassen sich Verkleidungen nach Absatz 1 öffnen, so muss sichergestellt sein, dass -
(3) Bei geöffneten Verkleidungen dürfen Verseilkörper, Bügel, Drahtführungsschalen oder Verseilköpfe nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können. Dabei muss die jeweilige Bewegung so begrenzt sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.
§ 22 Stacheldrahtherstellungsmaschinen
(1) An Wickelrahmen von Stacheldrahtherstellungsmaschinen müssen Verkleidungen vorhanden sein, die ein Berühren der umlaufenden Teile und ein Herausgelangen von Stacheldraht oder Spulen verhindern.
(2) Lassen sich Verkleidungen nach Absatz 1 öffnen, so darf dies erst möglich sein, nachdem die Wickelrahmen zum Stillstand gekommen sind. Bei geöffneten Verkleidungen dürfen die Wickelrahmen nur durch Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung oder im Langsamgang bewegt werden können.
(3) Spulen, auf denen fertiger Stacheldraht aufgewickelt wird, müssen durch Verdeckungen gesichert sein.
§ 23 Drahtwebmaschinen
An Drahtwebmaschinen dürfen Personen durch herausfliegende Schützen nicht verletzt werden können.
III. Prüfung
§ 24 Prüfung
An Zieh- und Verseilmaschinen sowie an Schlingenabschalteinrichtungen muss der ordnungsgemäße Zustand der Schutzeinrichtungen und anderen der Sicherheit dienenden Maschinenteile mindestens einmal im Jahr durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen geprüft werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
IV. Betrieb
§ 25 Überwachung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens vor jedem Einrichten eine mit den Schutzeinrichtungen vertraute Person von deren ordnungsgemäßer Wirkungsweise überzeugt.
(2) Beim Betrieb von Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich eine mit den Maschinen vertraute Person vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens nach jedem Einrichten, von der ordnungsgemäßen Schließstellung der Spulenbefestigung überzeugt.
§ 26 Einzelzangen an Ziehmaschinen
(1) Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehmaschinen müssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesichert werden.
(2) Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, müssen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben weggeschleudert werden können.
§ 27 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle
Bei Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle dürfen Verrichtungen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Raum zwischen Ablaufeinrichtung und Ziehmaschine nur betreten werden, nachdem die ziehende Scheibe durch die Bedienungsperson stillgesetzt worden ist. Ein Wiedereinschalten ist erst zulässig, nachdem sich die Bedienungsperson überzeugt hat, dass sich niemand in diesen Gefahrbereichen befindet.
§ 28 Verseilmaschinen
(1) Für die Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vorhandenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Können sich Personen zur Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen in Verseilkörbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe zu benutzen.
(2) Der Innenraum Schnelllaufender Verseilmaschinen muss von Fremdkörpern und gefährlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden können, freigehalten werden,
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Schnelllaufenden Verseilmaschinen die Lager der gefahrbringenden Teile in den Zeitabständen abgeschmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschine oder des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden.
§ 29 Beseitigung von Störungen am Draht
Die Beseitigung von Störungen am Draht darf nicht bei laufendem Draht vorgenommen werden.
§ 30 Drahtbunde
Beim Abnehmen von Drahtbunden von Maschinen und vor jedem Transport müssen die Drahtenden festgelegt werden, sofern die Gefahr besteht, dass die Drahtenden hervorstehen oder sich lösen. Dies gilt nicht für Drahtbunde, deren Enden für die weitere Be- oder Verarbeitung gerade sein müssen.
§ 31 Verbot des Tragens von Handschuhen für das Arbeiten an Drahtverwindemaschinen
Handschuhe dürfen an Arbeitsplätzen an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können, nicht getragen werden.
V. Beschäftigungsbeschränkung, Einarbeitung von Neulingen
(1) Jugendliche dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Berufsausbildung eines Jugendlichen über 16 Jahre die Beschäftigung an Zieh- und Verseilmaschinen erfordert. Die Beschäftigung hat unter Aufsicht eines Fachkundigen zu erfolgen.
(3) Versicherte, die erstmals an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden, müssen bis zum Abschluss der Einarbeitung durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
VI. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
§ 1 a Abs. 2 Satz 2,
§ 2 Abs. 1 oder 3,
§ 3,
§ 4 Abs. 1, 2 oder 3,
§ 5 Abs. 1, 4, 5 oder 6,
§ 6 Abs. 1, 2 oder 5, § 7,
§ 8 Abs. 1, 2, 4 oder 5,
§ 9,
§ 10 Abs. 2 oder 3,
§ 11,
§ 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5,
§ 13 oder 14,
§ 15 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
§ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 29,
§ 30 Satz l,
§ 31 oder
§ 32 Abs. 1 oder 3,
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April zeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Drahtziemaschschienen" (VBG 7e), gültig ab 1. August 1958, außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 3 gilt nicht für gleitende Ziehmaschinen 1979 in Betrieb waren.
(3) § 13 Abs. 2 gilt nicht für Umlaufbiegerichtmaschinen 1979 in Betrieb waren.
(4) § 19 Abs. 1 gilt nicht für Verseilmaschinen, die Betrieb waren.
(5) § 20 Abs. 2 gilt nicht für Korb- und Sternverseilmaschinen 1. April 1979 in Betrieb waren; die Verseilkörbe dieser Maschinen der Schutzeinrichtungen ( § 20 Abs. 1) stillgesetzt werden
(6) § 21 Abs. 2 gilt nicht für Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen die vor dem 1. April 1979 in Betrieb waren; die Verseilkörperungsschalen und die Verseilköpfe dieser Maschinen müssen beim Öffnen der Verkleidungen ( § 21 Abs. 1) stillgesetzt werden.
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(Stand: 16.06.2018)
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