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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 71 - Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1989; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.17

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Lege- und Zuschneidemaschinen zur Bearbeitung von flexiblem, flächenförmigem Material sowie für Nähmaschinen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen,
  2. Maschinen zur Verarbeitung von Papier,
  3. Bandmessermaschinen mit maschinellem Schneidgutvorschub sowie
  4. Sonderbauformen von Nähmaschinen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Legemaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum Auslegen von flexiblem, flächenförmigem Material.

(2) Zuschneidemaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum Trennen von flexiblem, flächenförmigem Material mit

(3) Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, bei denen das Schneidgut

(4) Zuschneidemaschinen mit thermischen Schneidwerkzeugen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, bei denen das Schneidgut durch ein erhitztes Schneidwerkzeug getrennt wird.

(5) Zuschneidemaschinen mit Schneidstrahlen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, bei denen das Schneidgut

Krafteinwirkung eines energiereichen Strahles getrennt wird.

(6) Rundmessermaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für Zugschnitt in Form von Kreis- oder Mehrbogenmessern.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie des EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Gefahrstellen

(1) An Lege, - Zuschneide- und Nähmaschinen müssen die gefahrbringenden Bewegungen von bewegten Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken durch Verkleidungen, Verdeckungen, Einlassschutzeinrichtungen oder Umzäunungen gesichert sein, sofern nicht sonstige Schutzeinrichtungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich gefordert werden.

(2) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nicht durchführen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegung vor Erreichen der Gefahrstellen bewirken.

(3) Verkleidungen und Verdeckungen von Antrieben und bewegten Maschinenteilen, ausgenommen solche, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorzunehmen sind, sowie Verdeckungen von Greifern und anderen fadenführenden bewegten Teilen an Nähmaschinen, müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Hilfsmitteln öffnen oder entfernen lassen.

(4) Verkleidungen und Verdeckungen von Werkzeugen und Werkstücken, ausgenommen Schleifeinrichtungen an Zuschneidemaschinen, müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Hilfsmitteln öffnen oder entfernen lassen oder sie müssen mit dem Antrieb verriegelt oder gekoppelt sein.

(5) Kopplungen müssen so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn gefahrbringender Bewegungen muss die Schutzeinrichtung oder die Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam sein und
  2. beim Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion müssen gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden.

(6) Durch Öffnen oder Schließen von Schutzeinrichtungen dürfen keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden.

§ 5 Kenndaten

An Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ und Erzeugnisnummer,
  3. Baujahr, soweit nicht aus der Erzeugnisnummer erkennbar, und
  4. Anschlussdaten für die Energiezufuhr.

§ 6 Stellteile von elektrischen Betriebsmitteln

An elektrischen Betriebsmitteln, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorgenommen werden, müssen

  1. die Stellteile außerhalb der elektrischen Einbauräume angeordnet,
  2. die Türen oder Deckel der elektrischen Einbauräume mit dem Netzanschluss verriegelt oder gekoppelt,
  3. die elektrische Ausrüstung im Einbauraum gegen Berühren gesichert oder
  4. die elektrische Ausrüstung im Einbauraum durch Sicherheitskleinspannung versorgt

sein.

§ 7 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennen ausgeschlossen sind.

§ 8 Absaugeinrichtungen

(1) An Lege, Zuschneide- und Nähmaschinen, bei denen durch das Arbeitsverfahren gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube entstehen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die entstehenden Gase oder Dämpfe abgesaugt und gefahrlos abgeführt werden.

(2) Maschinen nach Absatz 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden können, nachdem die Absaugeinrichtungen in Gang gesetzt worden sind.

§ 9 Einrichtungen gegen ungewolltes Ingangsetzen

(1) Stellteile von Fußschaltern, durch die gefahrbringende Bewegungen ausgelöst werden können und die nicht mit der Maschine fest verbunden sind, sowie Fußschalter an Steharbeitsplätzen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

(2) An Lege-, Zuschneide und Nähmaschinen, bei denen gefahrbringende Bewegungen durch das Vorlegen des Werkstückes in Gang gesetzt werden, muss deren unbeabsichtigtes Auslösen durch eine zusätzliche übergeordnete Schalteinrichtung oder eine andere technische Maßnahme verhindert sein.

§ 10 Automatischer Maschinenanlauf

(1) Der automatische Maschinenanlauf an Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen mit trennenden Schutzeinrichtungen muss

  1. bei Maschinen mit im Arbeitsablauf wiederkehrendem Eingriff in die Gefahrstellen mindestens durch Schließen der Schutzeinrichtung,
  2. bei Maschinen für unregelmäßigen Eingriff in die Gefahrstellen durch Schließen der Schutzeinrichtung und anschließendes Betätigen einer Starttaste

erfolgen.

(2) Für Lege-, Zuschneide und Nähmaschinen, die mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Absatz 1 sinngemäß.

B. Besondere Bestimmungen für Legemaschinen

§ 11 Schutzeinrichtungen an Legemaschinen

(1) An Legemaschinen müssen die Gefahrstellen zwischen Laufbahnen und Laufrädern durch Verkleidungen gesichert sein.

(2) An kraftbetriebenen Legemaschinen müssen die Quetsch- und Scherstellen zwischen bewegten und feststehenden Konstruktionsteilen mit Ausnahme des Legebereichs durch

  1. Verdeckungen,
  2. Handabweiser oder
  3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

(3) Kraftbetriebene Legemaschinen müssen zur Sicherung der Fahrbewegung mit einer Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion ausgerüstet sein.

(4) Stoffballenspeicher von Legemaschinen müssen so beschaffen sein, dass Stoffballen nicht herausfallen können.

C. Besondere Bestimmungen für Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Zugschnitt

§ 12 Kraftbetriebene Handscheren mit rotierendem Messer und Rundmessermaschinen

(1) Die Messerschneide von kraftbetriebenen Handscheren mit rotierendem Messer und Rundmessermaschinen muss bis auf den zum Schneidvorgang benötigten Teil mit einer festen Verkleidung gesichert sein.

(2) Die Messerschneide von Maschinen nach Absatz 1 muss in dem zum Schneidvorgang benötigten Teil

  1. im Schneidbereich mit einer verstellbaren und
  2. im übrigen Bereich mit einer festen Verdeckung gesichert sein.

(3) Rundmessermaschinen mit Gleitfuß müssen leicht beweglich sein sowie auf diesem sicher und standfest abgestellt werden können.

§ 13 Stoßmessermaschinen

(1) Die Messerschneide von Stoßmessermaschinen muss

  1. während des Zuschneidens mit Ausnahme des für den Schneidvorgang benötigten Teils,
  2. nach Stillsetzen auf der gesamten Länge mit einer Verdeckung gesichert sein.

(2) Die gefahrbringende Messerbewegung an der freien Sichtstelle oberhalb des Stoffdruckerfußes muss mit Fingerschutzeinrichtungen gesichert sein.

(3) Nach Loslassen des Führungshandgriffs muss der Messerantrieb selbsttätig stillgesetzt werden. Durch Wiederanfassen des Führungshandgriffs oder nach Stromausfall darf kein selbsttätiger Messeranlauf möglich sein.

(4) Für den Schleifvorgang muss eine Zweihandschaltung mit Rückstellkontrolle vorhanden sein.

(5) Stoßmessermaschinen müssen auf dem Gleitfuß leicht beweglich sein sowie auf diesem sicher und standfest abgestellt werden können.

§ 14 Anschlussleitungen für die Energiezufuhr

Anschlussleitungen für die Energiezufuhr von kraftbetriebenen Handscheren mit rotierendem Messer, Rundmesser- sowie Stoßmessermaschinen müssen so eingerichtet sein, dass sie von dem sich bewegenden Schneidwerkzeug nicht beschädigt werden können.

§ 15 Bandmessermaschinen

(1) Bandmessermaschinen müssen so beschaffen sein, dass das Bandmesser

  1. auf seiner gesamten Länge mit Ausnahme des Schneidbereiches mit einer festen Verkleidung und
  2. im Schneidbereich mit Ausnahme des zum Schneidvorgang benötigten Teils mit einer beweglichen Verdeckung, die sich beim Einleiten des Schneidvorganges selbsttätig der jeweiligen Schneidguthöhe anpasst,

gesichert ist.

(2) Der vorgesehene, notwendige Sichtbereich auf die Schnittstelle zwischen oberster Schneidgutlage und unterem Ende der beweglichen Verdeckung muss durch Fingerschutzeinrichtungen so gesichert sein, dass beim manuellen Schneidgutvorschub Finger nicht in den Gefahrbereich vor dem sich bewegenden Messer gelangen können.

(3) Bandmessermaschinen mit Messernachlauf müssen mit einer optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein, die nach Ausschalten des Messerantriebes erst erlischt, wenn das Messer stillsteht. Die optische Warneinrichtung muss von allen Seiten sichtbar sein.

(4) Bandmessermaschinen müssen an der Messerschleifeinrichtung so mit einem Augenschutz ausgerüstet sein, dass Augenverletzungen durch Funkenflug beim Messerschleifen verhindert sind.

(5) Bandmessermaschinen müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die ein gefahrloses Spannen und Entspannen des Bandmessers gestattet.

§ 16 Querschneidemaschinen

(1) Die Messerschneide von Querschneidemaschinen muss bis auf den zum Schneidvorgang benötigten Teil mit einer festen Verkleidung gesichert sein.

(2) Die Messerschneide von Querschneidemaschinen muss im Schneidbereich mit einer verstellbaren Verdeckung gesichert sein, sofern nicht der Zugriff zur Schnittstelle durch andere technische Einrichtungen oder Maßnahmen verhindert ist.

D. Besondere Bestimmungen für Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Druckschnitt (Stanzen)

§ 17 Handschutzeinrichtungen

(1) Zum Schutz der Hände müssen Stanzen mit einer der folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

  1. Sicheren Werkzeugen,
  2. Hubbegrenzung auf höchstens 8,0 mm,
  3. fest angebrachten oder beweglichen Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen,
  4. im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegten Verkleidungen oder Verdeckungen,
  5. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion,
  6. Zweihandschaltungen mit Rückstellkontrolle, bei denen das Auftreten eines einzelnen Fehlers keinen Steuerbefehl bewirken kann und die durch einen Fehler nicht zur Einhandschaltung werden können oder
  7. Sicherheitshub.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind an Stanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, nur zulässig:

  1. Hubbegrenzung auf höchstens 8,0 mm,
  2. im Arbeitsbereich wiederkehrend bewegte Verkleidungen oder Verdeckungen,
  3. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit erhöhter Sicherheit,
  4. Zweihandschaltungen, bei denen zusätzlich zu den Forderungen nach Absatz 1 Nr. 6 ein Steuerbefehl nur erzeugt werden kann, wenn beide Eingangsbefehle synchron erfolgen und nach dem Auftreten eines Fehlers ein Steuerbefehl nicht erzeugt werden kann oder
  5. Sicherheitshub.

(3) Stanzen für Mehrpersonenbetätigung müssen so ausgerüstet sein, dass die Forderungen des Absatzes 1 für jede Person erfüllt sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. das Werkstück wegen seiner Form oder Größe mit beiden Händen oder bei Einhandschaltung mit einer Hand gehalten werden muss,
  2. die jeweiligen Arbeitsverfahren sowie die hierbei verwendeten Maschinen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen und
  3. die gefahrbringende Bewegung nur durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden kann.

§ 18 Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen

(1) An Stanzen mit über Zeit gesteuerten Haltefunktionen müssen die Not- Befehlseinrichtungen so beschaffen sein, dass bei deren Betätigen ein sofortiges Zurückfahren der Arbeitsorgane in die Ausgangsstellung erfolgt.

(2) An Stanzen, bei denen das Material während der gefahrbringenden Bewegung mit beiden Händen gehalten werden muss, müssen die Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie ohne Benutzung der Hände betätigt werden können.

(3) Stanzen, die mehrere Betriebs- oder Betätigungsarten ermöglichen oder mit verschiedenen Handschutzeinrichtungen betrieben werden können, müssen mit Umstelleinrichtungen ausgerüstet sein, die gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind.

(4) Stanzen in jochförmiger Bauart müssen auf der Rückseite mit Verdeckungen ausgerüstet sein, sofern nicht durch andere technische Einrichtungen oder Maßnahmen der Zugriff zu Gefahrstellen verhindert ist.

§ 19 Steuerungen

(1) An Stanzen darf die Wirksamkeit von Handschutzeinrichtungen nur durch wegabhängig wirkende Steuerelemente aufgehoben werden können.

(2) An Stanzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gefahrbringende ungesteuerte Schließbewegungen bei Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr der Energiezufuhr sowie bei abgeschalteter Steuerung verhindern.

(3) An Stanzen muss die Steuerung der Maschine so ausgelegt sein, dass der Ausfall eines elektrischen Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(4) An Stanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, dürfen Zweihandschaltungen und Lichtgitter nur dann als Handschutz eingesetzt werden, wenn

  1. die elektrische Steuerung so ausgelegt ist, dass
  2. die pneumatische oder hydraulische Steuerung so ausgelegt ist, dass der Ausfall eines Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(5) Die Forderungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ein Eingriff nur dann möglich ist, nachdem die gefahrbringende Bewegung von der Steuerung unabhängig mechanisch zwangläufig blockiert ist.

§ 20 Schwenkarmstanzen

(1) An Schwenkarmstanzen müssen die äußeren Kanten der Druckplatte des Schwenkarmes so gesichert sein, dass Verletzungen vermieden sind.

(2) An Schwenkarmstanzen sind Handschutzeinrichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 6 nicht erforderlich, wenn

  1. der Hub auf weniger als 12 mm begrenzt ist,
  2. die Messerhöhe mindestens 19 mm beträgt und
  3. für die Sicherung der Hubbewegung eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion verwendet wird.

§ 21 Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe

An Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe müssen Kopfverletzungen infolge hoher Geschwindigkeit des Schwenkarmes sowie Handverletzungen an Scherstellen, welche die Kante der Stanzplatte des Schwenkarmes mit anderen Gegenständen bilden kann, durch folgende Maßnahmen verhindert sein:

  1. Für den kraftbetriebenen Schwenkvorgang müssen Zweihandschaltungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 vorhanden sein,
  2. der Bewegungsraum des Schwenkarmes muss, mit Ausnahme des Bereiches zwischen den beiden Stellteilen der Zweihandschaltung auf der Bedienseite, durch eine Umzäunung oder andere technische Maßnahmen gesichert sein und
  3. Stanzblock und Ablage müssen im gesamten Schwenkbereich höhengleich sein.

§ 22 Karrenbalkenstanzen

(1) An Karrenbalkenstanzen muss zusätzlich zu den Forderungen nach § 17 Abs. 1 die kraftbetätigte Karrenbewegung durch

  1. einen lichten Abstand von mindestens 120 mm zwischen dem Maschinengestell und der Karrenendlage oder
  2. beidseitig am Karren angebrachte Schaltleisten gesichert sein.

(2) An vollautomatisch betriebenen Karrenbalkenstanzen muss zusätzlich zu den Forderungen nach § 17 Abs. 1 die Karrenbewegung durch

  1. bewegliche Verkleidungen,
  2. Lichtgitter in Verbindung mit feststehenden, trennenden Schutzeinrichtungen oder
  3. beidseitig am Karren angebrachte Schaltleisten gesichert sein.

(3) An Karrenbalkenstanzen mit kraftbetätigter Karrenrückfahrbewegung ist eine Steuerung nach dem Prinzip der Bewegungsumkehr nicht zulässig.

E. Besondere Bestimmungen für Zuschneidemaschinen mit thermischen Schneidwerkzeugen

§ 23 Befehlseinrichtungen an Zuschneidemaschinen mit thermischen Schneidwerkzeugen

Zuschneidemaschinen mit thermischen Schneidwerkzeugen müssen mit einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung zum Ingangsetzen der Energiezufuhr ausgerüstet sein.

F. Besondere Bestimmungen für Zuschneidemaschinen mit Schneidstrahlen

§ 24 Verkleidungen an Zuschneidemaschinen mit Schneidstrahlen

An Zuschneidemaschinen mit Schneidstrahlen muss der freie Schneidstrahl durch eine Verkleidung gesichert sein. Die Verkleidung muss mit der Strahl-Energiezufuhr gekoppelt sein.

G. Besondere Bestimmungen für Nähmaschinen

§ 25 Schutzeinrichtungen an Nähmaschinen

(1) An Nähmaschinen muss die gefahrbringende Nadelbewegung durch Fingerschutzeinrichtungen gesichert sein. Abklappbare Fingerschutzeinrichtungen an automatisierten Nähanlagen müssen mit dem Antrieb verriegelt oder gekoppelt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind besondere Fingerschutzeinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Lage der Nadel oder die an der Nähmaschine vorhandenen anderen Einrichtungen Fingerverletzungen durch die Nadel vermieden sind.

(3) Im Wirkbereich von Nähmaschinen sind zur Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen als Öffner wirkende mechanische Schalter ohne Zwangstrennung oder induktive Näherungsschalter zulässig.

(4) An Nähmaschinen, Riegelautomaten, Knopflochautomaten und Knopfannähautomaten, ausgenommen automatische Nähanlagen, sind Not- Befehlseinrichtungen nicht erforderlich.

(5) An Nähmaschinen, bei denen beim Nähvorgang durch die Art des Nähgutes mit Nadelbrüchen zu rechnen ist, müssen zum Schutz der Augen mit dem Nähvorgang gekoppelte, fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

(6) Nähmaschinen müssen so beschaffen sein, dass das Maschinenoberteil in hochgeklappter Stellung weder herauskippen noch unbeabsichtigt herunterkippen kann. Das Abspringen des Keilriemens von den Riemenscheiben muss beim Hochklappen und Herablassen des Maschinenoberteils verhindert sein.

(7) Nähmaschinen mit Kupplungsmotoren, deren Kupplung mechanisch betätigt wird, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die während des Nachlaufes das Einkuppeln verhindern.

(8) Fadengeber an Nähmaschinen müssen durch eine abweisende Schutzeinrichtung gesichert sein.

(9) An Nähmaschinen müssen die Auflaufstellen des Keilriemens durch eine Verdeckung gesichert sein.

(10) Abweichend von § 4 Abs. 1 können Gefahrstellen an Schwenk-, Überwurf- und Wickelstaplern von Nähmaschinen durch abweisende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

IV. Betrieb

§ 26 Absaugeinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen, bei denen durch das Arbeitsverfahren gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube entstehen, nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden.

(2) Versicherte dürfen Absaugeinrichtungen nicht unwirksam machen.

§ 27 Legemaschinen

Der Unternehmer hat zum Ausrichten und Glätten der Warenbahnen auf dem Legetisch Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen; die Versicherten müssen diese Hilfsmittel benutzen.

§ 28 Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Zugschnitt

(1) Versicherte dürfen an Zuschneidemaschinen für den Zugschnitt während des Zuschneidens nicht in den Gefahrbereich vor dem sich bewegenden Messer fassen.

(2) Der Unternehmer hat zum Ausschneiden von Kleinteilen sowie Entfernen von Material im Wirkbereich von Schneidwerkzeugen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen; die Versicherten müssen diese Hilfsmittel benutzen.

(3) Versicherte müssen verstellbare Fingerschutzeinrichtungen, Stoffdrücker, bewegliche Messerverdeckungen und fangende Schutzeinrichtungen während des Schneidvorganges in Schutzstellung bringen.

(4) Versicherte müssen fangende Schutzeinrichtungen zum Schutz der Augen während des Schleifvorganges in Schutzstellung bringen.

(5) Versicherte müssen nach Stillsetzen der Zuschneidemaschinen für den Zugschnitt verstellbare Fingerschutzeinrichtungen, Stoffdrücker oder bewegliche Messerverdeckungen vollständig absenken. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes müssen sie den Antrieb stillsetzen.

(6) Versicherte müssen handgeführte Zuschneidemaschinen für den Zugschnitt sicher und standfest abstellen.

§ 29 Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Druckschnitt

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handschutzeinrichtungen an Stanzen nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Muss zur Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf in Gefahrstellen gegriffen werden, müssen geeignete Hilfsmittel vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und vom Versicherten benutzt werden.

(3) Versicherte dürfen an Karrenbalkenstanzen Stanzmesser im Bereich der Karrenendlage nicht auf dem Stanztisch ablegen.

§ 30 Nähmaschinen

Solange Nähmaschinen nicht von der Energiezufuhr getrennt und die gefahrbringenden Bewegungen zum Stillstand gekommen sind, dürfen Versicherte nicht

V. Prüfungen

§ 31 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Stanzen die Handschutzeinrichtungen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Stanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss,

  1. Handschutz, Steuerung und Antrieb auf offensichtliche Mängel jährlich mindestens einmal und
  2. Not-Befehlseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit und bei Verwendung von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, Zweihandschaltung oder Sicherheitshub die Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie der erforderliche Sicherheitsabstand mindestens alle 6 Monate

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Lege-, Zuschneide und Nähmaschinen, die bis zum Jahr 1989 hergestellt wurden, gelten nicht

§ 4 Abs. 3 und 4,

§§ 5, 6,

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 4,

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der selbsttätigen Anpassung an die jeweilige Schneidguthöhe und Absatz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 19, 22 Abs. 3, § 25 Abs. 6 und 7, sowie

§ 10, ausgenommen Zuschneidemaschinen mit mechanischen Schneidwerkzeugen für den Druckschnitt,

§ 17 Abs. 1

§ 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 für Schwenkarmstanzen mit einem Hub von weniger als 12 mm,

§ 22 Abs. 1, wenn der lichte Abstand zwischen Maschinengestell und Karrenendlage mindestens 100 mm beträgt.

(2) Für Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe, die vor dem 1. April 1975 hergestellt worden sind, gilt nicht § 21 Nr. 1.

(3) Für Stoßmessermaschinen, die innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift hergestellt sind, gilt nicht § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 4.

VIII. Inkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Bekleidungsindustrie" (VBG 7b) vom 1. April 1934 außer Kraft.

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