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VBG 67 - Bügelei
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1987; 01/1993; 01/1997)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.15
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Mangeln, Bügeln, Eingeben, Falten, Fixieren und Verkleben von Textilien (Bügeleimaschinen).
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Mangeln von Gewebebahnen in der Textilindustrie.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Mangeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Muldenmangeln und Zylindermangeln zum Glätten oder Trocknen von Textilien unter der Einwirkung von Wärme und Druck.
(2) Muldenmangeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, in denen Textilien durch eine oder mehrere rotierende Walzen in entsprechend geformten, beheizten Mulden unter Druck geglättet oder getrocknet werden.
(3) Zylindermangeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, in denen Textilien durch Druckrollen oder Gurte geführt, auf einem oder mehreren beheizten Zylindern geglättet oder getrocknet werden.
(4) Bügelmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, mit denen Oberbekleidung unter Anwendung von Wärme, Dampf oder Druck gebügelt wird.
(5) Bügelpressen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, mit denen Wäsche unter Anwendung von Wärme und Druck bei gleichzeitiger Kontakttrocknung gebügelt wird.
(6) Fixierpressen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum taktweisen Verkleben von zwei oder mehreren Lagen von Wäsche oder Bekleidungsteilen unter Anwendung von Druck und Wärme.
(7) Fixiermaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum kontinuierlichen Verkleben von zwei oder mehreren Lagen von Wäsche oder Bekleidungsteilen unter Anwendung von Druck und Wärme.
(8) Faltmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum Falten gemangelter oder gebügelter Textilien, insbesondere von Flachwäsche.
(9) Falttische im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte zum Falten von geglätteten Textilien und Bekleidung, insbesondere von Oberhemden und Kitteln.
(10) Eingabemaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen zum maschinellen Eingeben von Textilien, insbesondere von Flachwäsche, in Mangeln oder Bügelpressen.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bügeleimaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Bügeleimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Bügeleimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Bügeleimaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Bügeleimaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Gefahrstellen
(1) An Bügeleimaschinen müssen die gefahrbringenden Bewegungen von bewegten Maschinenteilen, Werkzeugen und Textilien durch Verkleidungen, Verdeckungen, Einlassschutzeinrichtungen oder Umzäunungen gesichert sein, sofern nicht sonstige Sicherheitseinrichtungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich gefordert werden.
(2) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nicht durchführen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegung vor Erreichen der Gefahrstelle bewirken.
(3) Verkleidungen und Verdeckungen von Antrieben und bewegten Maschinenteilen, ausgenommen solche, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorzunehmen sind, müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Hilfsmitteln öffnen oder entfernen lassen.
(4) Verkleidungen und Verdeckungen von Antrieben, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorzunehmen sind, müssen mit dem Antrieb verriegelt oder gekoppelt sein.
(5) Kopplungen müssen so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:
(6) Durch Öffnen oder Schließen von Schutzeinrichtungen dürfen keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden.
§ 5 Heiße Oberflächen
Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennen ausgeschlossen sind.
§ 6 Kenndaten
An Bügeleimaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
§ 7 Stellteile von elektrischen Betriebsmitteln
An elektrischen Betriebsmitteln, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorgenommen werden, müssen
§ 8 Stellteile von Fußschaltern
Stellteile von Fußschaltern, durch die gefahrbringende Bewegungen ausgelöst werden können und die nicht mit der Maschine fest verbunden sind, sowie Fußschalter an Steharbeitsplätzen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
§ 9 Automatischer Maschinenanlauf
(1) Der automatische Maschinenanlauf von Bügeleimaschinen mit trennenden Schutzeinrichtungen muss
(2) Für Bügeleimaschinen, die mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Absatz 1 sinngemäß.
B. Besondere Bestimmungen für Mangeln
§ 10 Einlassschutzeinrichtungen
(1) An Mangeln, ausgenommen solche, an denen die Gefahrstelle durch konstruktive Maßnahmen vermieden ist, muss der Einlauf für das Behandlungsgut mit einer Einlassschutzeinrichtung gesichert sein, die einen Zugriff zur Gefahrstelle verhindert.
(2) Pendelnd gelagerte Einlassschutzeinrichtungen an Mangeln müssen so gestaltet sein, dass ein Über- oder Untergreifen nicht möglich ist. Sie müssen über die gesamte Arbeitsbreite so stabil ausgeführt sein, dass der Einlaufspalt sich von Hand nicht aufweiten lässt. Sie müssen ferner mit dem Antrieb so verriegelt sein, dass beim Betätigen
(3) An Mangeln muss der Nachlaufweg der Wäsche-Einlaufgurte beim Abschalten des Einlaufgurte- Antriebes kleiner sein als der Abstand von der unteren Kante der Einlassschutzeinrichtung bis zur Kante des Muldeneinlaufs.
(4) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Mangeln, an denen die pendelnd gelagerte Einlassschutzeinrichtung einen Abstand von mehr als 400 mm von der Gefahrstelle aufweist.
(5) Ein Trennen der Walze von der Mulde muss auch bei Ausfall der Antriebsenergie erfolgen können.
(6) An Mangeln muss der Raum zwischen den Walzen für die Wäsche-Einlaufgurte abgedeckt sein. Die Spaltweite zwischen den Abdeckungen und den Walzen darf nicht mehr als 8 mm betragen.
(7) Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Auslaufseite der Mangeln mit Rückwärtslauf.
§ 11 Seitlicher Zugriff zur Einlaufstelle
Der Zugriff zur Einlaufstelle an Mangeln von der Seite aus muss mit einer Verdeckung gesichert sein.
§ 12 Rückwärtslauf
(1) Abweichend von § 10 Abs. 7 sind Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 an Ein- Muldenmangeln mit Rückwärtslauf und mit einem Walzendurchmesser bis einschließlich 400 mm nicht erforderlich, wenn sich der Rückwärtslauf nur über eine einzige Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung in Gang setzen lässt. Das Stellteil der Befehlseinrichtung kann im Schaltpult eingebaut oder an einem frei beweglichen Kabel angeordnet sein.
(2) Nach Beendigung des Rückwärtslaufes darf sich der Vorwärtslauf nur durch Betätigung der Befehlseinrichtung mit der Stellung "EIN" wieder in Gang setzen lassen.
§ 13 Hubeinrichtungen an Mangeln
Hubeinrichtungen für Walzen oder Mulden an Mangeln müssen so eingerichtet sein, dass beim Absenken von Walzen oder Mulden keine Gefahren entstehen können.
§ 14 Einrichtungen an Mangeln zum Rüsten, Instandhalten und zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf
(1) Mehrwalzige Mangeln, an denen auf der Oberseite Rost- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt sowie Störungen im Arbeitsablauf behoben werden müssen, müssen so eingerichtet sein, dass zwischen den Maschinenständern mindestens 0,3 m breite Laufstege aufgelegt werden können. Die Haltevorrichtungen für die Laufstege müssen so gestaltet sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können.
(2) Für Rüst- und Instandhaltungsarbeiten sowie zum Beheben von Störungen müssen passende Laufstege vorhanden sein.
(3) Mangeln mit mehr als 2,10 m Arbeitsbreite, an denen von den begehbaren Maschinenoberseiten oder von den begehbaren seitlichen Verkleidungen aus Instandhaltungsarbeiten durchgeführt oder Störungen behoben werden müssen und bei denen ein Abstürzen oder Abgleiten in die Einlaufstellen der Mulden möglich ist, müssen mit
(4) Abweichend von Absatz 3 können auf den begehbaren Oberseiten auch Einzelabdeckungen angeordnet sein, die höchstens 0,3 m breit sind und die mit dem Walzenantrieb der Mangel gekoppelt sind. Ein Ingangsetzen der Mangel bei abgehobenen Einzelabdeckungen ist über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung zulässig.
§ 15 Not-Befehlseinrichtungen an Mangeln
Mangeln müssen auf der Einlaufseite und Mangeln mit Rückwärtslauf auch auf der Auslaufseite mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Einlassschutzeinrichtung kann auch als Not-Befehlseinrichtung eingerichtet sein.
§ 16 Sicherung von Mangeln mit einer Walzenlänge bis 1000 mm und von mehr als 1000 mm bis kleiner 1400 mm
(1) Mangeln mit einer Walzenlänge bis kleiner 1400 mm können abweichend von § 10 Abs. 1 so eingerichtet sein, dass die Anpressung zwischen Walze und Mulde durch Betätigen einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgt und beim Loslassen des Stellteils dieser Befehlseinrichtung die Walze von der Mulde selbsttätig getrennt wird. Der Walzennachlauf darf nicht mehr als 10 mm betragen. In getrennter Position muss an dem Muldeneinlauf ein Abstand zur Walze von mindestens 20 mm vorhanden sein.
(2) Mangeln mit einer Walzenlänge von mehr als 1000 mm bis kleiner 1400 mm müssen zusätzlich zu den Forderungen nach Absatz 1 mit einer Schaltleiste am Einlauf versehen sein, die die Walze beim Berühren abschaltet. Auch bei dieser Abschaltung darf der Walzennachlauf nicht mehr als 10 mm betragen.
(3) Für Mangeln nach Absatz 1 und 2 gelten § 10 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 11, 13 und 15 nicht.
(4) An Mangeln nach Absatz 1 und 2 muss ein Trennen der Mulde von der Walze auch bei Energieausfall möglich sein.
C. Besondere Bestimmungen für Eingabe- und Faltmaschinen
§ 17 Walzensicherung
(1) An Eingabe und Faltmaschinen muss der lichte Abstand zwischen den im Arbeits- und Verkehrsbereich laufenden angetriebenen Walzen mit gegensinniger Drehrichtung sowie zwischen Walzen mit gleichsinniger Drehrichtung jedoch unterschiedlichen Umfangsgeschwindigkeiten mindestens 120 mm betragen oder so gesichert sein, dass der Zugriff zu den Walzeneinlaufstellen verhindert ist. Dies gilt auch für den lichten Abstand der Walzen zu anderen Maschinenteilen.
(2) Die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegenden Auflaufstellen der Gurte und Bänder auf Walzen der Eingabe- und Faltmaschinen müssen so gesichert sein, dass Finger und Hände nicht zwischen Walze und Band oder Gurt eingezogen werden können.
D. Besondere Bestimmungen für Bügelmaschinen, .pressen und Fixierpressen
§ 18 Sicherheitseinrichtungen
(1) Lassen sich an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, müssen folgende Schutzeinrichtungen vorhanden sein:
(2) An Bügelmaschinen, deren Arbeitsflächen mit einem wärmeisolierenden Belag versehen sind, ist abweichend von Absatz 1 eine Handfolgeschaltung, die folgende Bedingungen erfüllt, zulässig:
(3) An Bügelmaschinen nach Absatz 2, an denen Bügelgut bearbeitet wird, das während des Schließvorganges von Hand gespannt werden muss, ist es zulässig, den Schließdruck über eine Fuß-Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung auszulösen. Der Pressdruck darf sich nur durch eine Zweihandschaltung auslösen lassen.
(4) Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen müssen so eingerichtet sein, dass sie jederzeit, auch bei Ausfall der Energiezufuhr, sofort geöffnet werden können.
(5) Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen mit Zweihandschaltung müssen bei Mehrpersonenbetätigung so ausgerüstet sein, dass für jede an der Maschine tätige Person eine Zweihandschaltung vorhanden ist.
§ 19 Not-Befehlseinrichtungen an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen
(1) An Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen müssen die Not-Befehlseinrichtungen so eingerichtet sein, dass bei deren Betätigen ein sofortiges Auseinanderfahren der Arbeitsflächen in die Ausgangsstellung erfolgt.
(2) An Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen, bei denen das Bügelgut während der gefahrbringenden Bewegung mit beiden Händen gehalten werden muss, müssen die Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie ohne Benutzung der Hände betätigt werden können.
§ 20 Steuerungen
(1) An Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen darf die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen nach § 18 nur durch wegabhängig wirkende Steuerelemente aufgehoben werden können.
(2) Bügelpressen müssen so eingerichtet sein, dass gefahrbringende ungesteuerte Schließbewegungen bei Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr der Energiezufuhr sowie bei abgeschalteter Steuerung verhindert sind.
(3) An Bügelpressen muss die Steuerung der Maschine so ausgelegt sein, dass der Ausfall eines elektrischen Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.
(4) An Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, dürfen Zweihandschaltungen und Lichtgitter nur dann als Schutzeinrichtung eingesetzt werden, wenn
(5) Die Forderungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ein Eingriff nur dann möglich ist, nachdem die gefahrbringende Bewegung von der Steuerung unabhängig mechanisch zwangläufig blockiert ist.
§ 21 Einrichtungen zum Rüsten, Instandhalten und zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen
Für das Rüsten, Instandhalten und zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein unkontrolliertes Schließen der Arbeitsflächen verhindern.
IV. Betrieb
§ 22 Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten an Bügeleimaschinen
(1) Versicherte dürfen mit dem Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder Instandhalten an Mangeln, Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen erst beginnen, nachdem
(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten bei inganggesetzten Mangeln, Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen Schutzeinrichtungen benutzt sowie ferner Einrichtungen mit Schutzfunktion verwendet werden. Falls diese Einrichtungen nicht benutzt werden können, muss der Unternehmer geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen treffen.
§ 23 Unterweisung der Versicherten durch den Unternehmer
Der Unternehmer hat in seine an die Versicherten gerichtete Unterweisung einzubeziehen, dass
§ 24 Unzulässige Tätigkeiten
Versicherte dürfen nicht:
§ 25 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf Jugendliche unter 17 Jahren auf der Einlaufseite von Muldenmangeln sowie an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen nach § 28 nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
V. Prüfungen
§ 26 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Bügeleimaschinen die Handschutzeinrichtungen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Bügelmaschinen, -pressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss,
(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 28 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Bügeleimaschinen, die bis zum Jahr des Inkrafttretens dieser UVV hergestellt worden sind, gelten nicht:
VIII. Inkrafttreten
§ 29 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Bekleidungsindustrie" (VBG 7b) vom 1. April 1934 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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