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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 66 - Chemischreinigung
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1985; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.14

I. Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Chemischreinigungsanlagen und Arbeitsplätze in Chemischreinigungen, in oder an denen Lösemittel oder lösemittelhaltige Zubereitungen verwendet werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Reinigen von Behandlungsgut, das hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Lösemittel enthält.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Chemischreinigungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, in denen Behandlungsgut mit Lösemittel gereinigt wird.

(2) Lösemittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Halogenkohlenwasserstoffe (Chlorkohlenwasserstoffe und Fluorkohlenwasserstoffe) und Kohlenwasserstoffe sowie deren Zubereitungen.

(3) Behandlungsgut im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Textilien, Pelze und Leder.

(4) Detachur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Entfernen von Flecken aus dem Behandlungsgut durch offene Anwendung von Lösemitteln oder deren Zubereitungen.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen und Arbeitsplätze in Chemischreinigungen entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen und eingerichtet sind.

(2) Für Chemischreinigungs-Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Chemischreinigungs-Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG- Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Chemischreinigungs-Maschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Chemischreinigungs-Maschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Kennzeichnung

(1) An Chemischreinigungsanlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Typ, Baujahr und Fabriknummer oder Herstellungsnummer,
  3. Chemische Bezeichnung des Lösemittels oder der Bestandteile der Zubereitung, die in der Anlage verwendet werden dürfen,
  4. bei Verwendung von entzündlichen Lösemitteln: Temperatur des niedrigsten zulässigen Flammpunktes,
  5. zulässige Füllmenge an Behandlungsgut in kg,
  6. Anschlussdaten für die Energiezufuhr,
  7. an Anlageteilen, in denen geschleudert wird: zulässige Trommeldrehzahl je Minute.

(2) Besteht eine Chemischreinigungsanlage aus verschiedenen Einheiten, so ist jede Einheit mit den Angaben nach Absatz 1 entsprechend zu kennzeichnen.

(3) An Schläuchen und Schlaucharmaturen, in denen Lösemittel unter Überdruck geführt wird, müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Herstelljahr,
  3. Lösemittel, für die die Schläuche und Schlaucharmaturen geeignet sind,
  4. zulässiger Betriebsüberdruck.

§ 5 Anforderungen an die Aufstellung

(1) Räume, in denen Chemischreinigungsmaschinen betrieben werden, müssen eine Mindestgrundfläche von 40 m2 haben.

(2) Chemischreinigungsanlagen oder Teile von ihnen dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, deren Fußböden allseitig nicht mehr als 1 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.

(3) Aufstellungsräume dürfen keine Schächte, Abläufe oder Bodenöffnungen haben, durch die Lösemittel oder Lösemitteldämpfe in tiefer liegende Räume fließen und sich dort in gefährlicher Menge ansammeln können.

§ 6 Gesundheitsgefahren durch Lösemittel

(1) Chemischreinigungsanlagen müssen entsprechend dem zu verwendenden Lösemittel so beschaffen sein, dass

  1. Lösemitteldämpfe in gefährlicher Menge nicht austreten können,
  2. Lösemittel in flüssigem Zustand nicht austreten können,
  3. beim Öffnen der Beladetüren zwangsläufig Luft in die Maschine gesaugt wird, sofern nicht die Konzentration von Lösemitteldämpfen im Füllraum ausreichend verringert ist.

(2) Bei Verwendung von Perchlorethylen in geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen mit einem Füllraum bis zu 500 Liter kann auf das Einsaugen von Frischluft und das Nachschalten einer Lösemittel-Adsorptionsanlage für die Ausblasphase verzichtet werden, wenn am Ende der Reduktionsphase die Konzentration in der Luftleitung am Ausgang der Reduktionseinheit 4000 ml/m3und in der Reinigungstrommel oberhalb der Ware 6000 ml/m3 nicht überschreitet. Die Temperatur des Behandlungsgutes darf bei der Entnahme 30 °C nicht unterschreiten.

(3) Arbeitsplätze zum Detachieren mit Detachiermitteln, die gefährliche Eigenschaften haben, müssen mit einer Absaugeinrichtung zum Abfahren gefährlicher Dämpfe und Nebel ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass die Versicherten einer Einwirkung von gefährlichen Dämpfen oder Nebeln nicht ausgesetzt sind.

(4) Die Abluft von Chemischreinigungsanlagen, von Detachiereinrichtungen und von Lösemittel-Adsorptionsanlagen ist so ins Freie zu leiten, dass niemand gefährdet wird.

(5) Es müssen geeignete Kontrolleinrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe das Einhalten der zulässigen Füllmenge an Behandlungsgut überprüft werden kann.

§ 7 Beständigkeit der Bauteile

(1) Bauteile von Chemischreinigungsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend so beschaffen sein, dass sie allen bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen standhalten.

(2) In Chemischreinigungsanlagen, die für die Verwendung von Chlorkohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Perchlorethylen bestimmt sind, dürfen Bauteile, die mit dem Lösemittel in Berührung kommen, nicht aus Aluminium oder aluminiumhaltigem Leichtmetall hergestellt sein. Dies gilt nicht, wenn die Bauteile gegen Einwirkung des Lösemittels beschichtet sind, keinem Verschleiß unterliegen und ohne Demontage der Anlage zu prüfen sind.

§ 8 Beladetüren

(1) Beladetüren an Chemischreinigungsanlagen müssen mit dem Antrieb verriegelt sein. Verriegelungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei Beginn gefahrbringender Bewegungen zwangsläufig wirksam sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass

  1. die Verriegelung während der Dauer der gefahrbringenden Bewegungen zwangsläufig wirksam bleibt,
  2. das Öffnen der Beladetüren erst möglich ist, nachdem die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Abtrennen der Chemischreinigungsmaschinen von der Energiezufuhr durch verbleibende Energien noch bestehen,
  3. das Behandlungsgut nur in getrocknetem und durchlüftetem Zustand entnommen werden kann,
  4. Verriegelungen auch in spannungs- oder drucklosem Zustand wirksam sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 darf das Behandlungsgut bereits in ausgeschleudertem, tropffreiem Zustand nur bei Chemischreinigungsmaschinen entnommen werden, die nach dem Umladeverfahren arbeiten.

(3) Ist in Notfällen ein Öffnen der Beladetüren erforderlich, darf dies abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 nur bei ausgeschalteter Maschine und Stillstand der Trommel durch gezielte Entriegelung des Verriegelungssystems erfolgen können.

§ 9 Füllstandsanzeige- Einrichtung, Einrichtung zum Entfernen von Lösemitteln

(1) Lösemitteltanks an Chemischreinigungsmaschinen müssen mit gut ablesbaren Füllstandsanzeige-Einrichtungen versehen sein. Der zulässige Füllstand muss dauerhaft markiert und von außen gut erkennbar sein.

(2) Chemischreinigungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass das Lösemittel gefahrlos zugeführt und durch Abpumpen oder Ablassen gefahrlos entfernt werden kann.

§ 10 Maßnahmen gegen thermische Zersetzung

Chemischreinigungsanlagen, in denen mit Halogenkohlenwasserstoffen gearbeitet wird, müssen so beschaffen sein, dass an oder in ihnen keine Temperaturen auftreten, die zur thermischen Zersetzung von Halogenkohlenwasserstoffen führen können.

§ 11 Lüftung

(1) Räume für Chemischreinigungsanlagen müssen so belüftet sein, dass Versicherte den Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen nicht ausgesetzt werden.

(2) Ist eine lüftungstechnische Anlage erforderlich, muss sie mit den Chemischreinigungsanlagen so verriegelt sein, dass Reinigungsmaschine, Trockner und Lösemittel-Adsorptionsanlage nicht betrieben werden können, wenn die Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist.

B. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren

§ 12

Chemischreinigungsanlagen, denen das Behandlungsgut in ausgeschleudertem, tropffreiem Zustand entnommen werden kann und zum Trocknen und Durchlüften in einen Trockner umgeladen werden muss, müssen so beschaffen sein, dass

  1. die Entnahme des Behandlungsgutes ohne Hineinbeugen in die Trommel möglich ist,
  2. Reinigungsmaschine und Trockner so zueinander angeordnet sind, dass ein Umladen ungehindert auf kürzestem Wege möglich ist,
  3. die zulässige Füllmenge des Trockners mindestens so groß ist wie die der Reinigungsmaschine,
  4. das Behandlungsgut aus dem Trockner erst nach Stillstand der Trommel und nur in getrocknetem und durchlüftetem Zustand entnommen werden kann und
  5. im Bereich des Umladeweges ein gerichteter Luftstrom vorhanden ist, der verhindert, dass die Versicherten der Einwirkung von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen ausgesetzt sind. Die Einrichtung zur Erzeugung dieses Luftstromes muss mit der Chemischreinigungsanlage elektrisch so verriegelt sein, dass diese nicht betrieben werden kann, wenn die Einrichtung außer Betrieb ist.

C. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen mit entzündlichen und schwer brennbaren Lösemitteln

§ 13

Bei Verwendung von Lösemitteln, die einen Explosionsbereich besitzen, müssen Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden, die dem Grad der Gefährdung entsprechen.

D. Besondere Bestimmungen für Destilliereinrichtungen

§ 14 Lösemittelraum

(1) Destilliereinrichtungen von Chemischreinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Lösemittelraum durch die Betriebsweise kein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar oder kleiner als -0,2 bar ist.

(2) Der zulässige Füllstand des Lösemittelraumes muss dauerhaft markiert und von außen gut erkennbar sein.

(3) Sind Einfülltrichter am Lösemittelraum vorhanden, müssen diese mit einem selbstschließenden Ventil versehen sein.

(4) Wenn eine Überfüllung des Lösemittelraumes nicht ausgeschlossen ist, muss durch ein selbstschließendes Ventil sichergestellt sein, dass das Lösemittel bei Überfüllung des Lösemittelraumes gefahrlos in einen Tank abgelassen werden kann.

§ 15 Kondensator und Kondensatleitungen

Kondensator und Kondensatleitungen müssen so beschaffen sein, dass zu Querschnittsverengungen führende Ablagerungen nicht möglich sind.

§ 16 Kühlmittelmangelsicherung

Destilliereinrichtungen müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung versehen sein. Ein Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.

E. Besondere Bestimmungen für die Lösemittel -
Rückgewinnung in Chemischreinigungsanlagen

§ 17 Lösemitteldämpfe

(1) Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung müssen so beschaffen sein, dass die Versicherten der Einwirkung von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen nicht ausgesetzt werden.

(2) Lufterhitzer und Luftkühler sowie Flusenfilter in der Lösemittel-Rückgewinnung müssen zur Reinigung leicht zugänglich sein.

§ 18 Lösemittel-Rückgewinnung nach dem Adsorptionsverfahren

(1) Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung nach dem Adsorptionsverfahren müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung ausgerüstet sein. Ein Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.

(2) Die Abluftklappe von Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung nach J dem Adsorptionsverfahren darf sich bei manueller Betriebsweise nach der Desorption erst öffnen lassen, wenn das Dampfventil geschlossen wurde. Es muss gewährleistet sein, dass sich im Bereich des Dampfeintritts kein Kondensat ansammeln kann.

§ 19 Lösemittel-Rückgewinnung bei geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen

An Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung von geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen müssen Störungen im Betriebsablauf, die zu einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall der Lösemittel-Rückgewinnung führen können, deutlich erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.

IV. Betrieb

§ 20 Allgemeines

Die Bestimmungen des Abschnittes IV gelten für Unternehmer und Versicherte gleichermaßen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Sachkunde

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen. Während des Betriebs von Chemischreinigungsanlagen muss regelmäßig ein Sachkundiger anwesend sein.

(2) Der Unternehmer kann die Sachkunde nach Absatz 1 bei Personen als nachgewiesen ansehen, die

  1. die Gesellenprüfung nach der Verordnung zur Ausbildung von Textilreinigern/ -innen vom 29. Juli 1981 erfolgreich abgelegt haben,
  2. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben,
  3. eine andere staatlich oder berufsgenossenschaftlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen können oder
  4. vor dem 1. April 1989 an einem Lehrgang teilgenommen haben, der zur Durchführung der Prüfung nach § 32 Abs. 1 berechtigt.

(3) Die Sachkunde nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versicherte, die nur zum Be- und Entladen von Chemischreinigungsmaschinen einschließlich der übrigen für den Ablauf des Reinigungsvorganges notwendigen Tätigkeiten eingesetzt sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Personen, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Sachkundigen nach Absatz 1 gewährleistet ist.

(5) Für die Bedienung von Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung gilt § 31.

§ 21a Unterweisungen, Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nach § 21 Abs. 3 beschäftigten Versicherten über die ihnen übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen so unterwiesen werden, dass sie die Arbeiten gefahrlos ausführen können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Versicherten, auch wenn sie nicht mit der Bedienung von Chemischreinigungsmaschinen betraut sind, über den sicheren Umgang mit den verwendeten Lösemitteln und ihre gefährlichen Eigenschaften, bei Verwendung von brennbaren Lösemitteln auch über die Explosions- und Brandgefahren, sowie über das Verhalten im Gefahrfall, insbesondere bei austretenden Lösemitteldämpfen oder Lösemitteln, unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen nach Absatz 1 und 2 sind vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Auf die Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Lösemitteln hat der Unternehmer im Arbeitsraum durch Aushang an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.

§ 22 Behandlungsgut

(1) Die zulässige Füllmenge an Behandlungsgut darf nicht überschritten werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit dem Behandlungsgut keine Stoffe oder Zubereitungen eingebracht werden, die zur Zersetzung des Lösemittels, zur Gesundheitsgefährdung oder zur Entstehung von Bränden oder Explosionen führen können.

§ 23 Lösemittel und Lösemittelvorräte

(1) In Chemischreinigungsanlagen dürfen als Reinigungsmittel nur die auf dem Fabrikschild angegebenen Lösemittel eingebracht werden.

(2) Werden Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen eingefüllt oder aus diesen entnommen, muss - ausgenommen bei Verwendung geschlossener Füllsysteme - sichergestellt sein, dass die Temperatur des Lösemittels nicht über der Raumtemperatur liegt.

(3) Der zulässige Füllstand für das Lösemittel darf nicht überschritten werden.

(4) Lösemittelvorräte dürfen nur in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, in denen sie gegen Licht und Wärmeeinwirkung so geschützt sind, dass sich die Lösemittel nicht zersetzen können.

§ 24 Schutz vor Lösemitteln

(1) Bei Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei der Beseitigung von Störungen muss sichergestellt sein, dass Versicherte durch Lösemittel oder deren Dämpfe nicht gefährdet sind, Insbesondere dürfen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur in völlig erkaltetem Zustand der Anlage durchgeführt werden. Ist trotz erkalteter Anlage eine Gefährdung nicht auszuschließen, so dürfen diese Arbeiten nur bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen und einer zusätzlichen Absaugung von Dämpfen an der Entstehungs- oder Austrittsstelle ausgeführt werden. Müssen Arbeiten an Anlagen ausgeführt werden, die ein Hineinbeugen oder Einsteigen erfordern, so sind Isoliergeräte (unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte) zu benutzen.

(2) Bei Reinigungsarbeiten anfallende lösemittelhaltige Stoffe sind unverzüglich in geschlossene Behälter zu füllen und nur in diesen Behältern aufzubewahren.

(3) Detachierarbeiten, bei denen gefährliche Dämpfe oder Nebel entstehen, dürfen nur an Arbeitsplätzen vorgenommen werden, an denen eine wirksame Absaugeinrichtung nach § 6 Abs. 3 vorhanden ist.

(4) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Lösemitteln und lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen umgehen, Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

(5) Mit Lösemitteln benetzte Arbeitskleidung ist unverzüglich abzulegen.

§ 25 Vermeidung von Gefahren durch thermische Zersetzung von Lösemitteln

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Chemischreinigungsanlagen keine offenen Flammen und keine Gegenstände mit heißen Oberflächen vorhanden sind, an denen sich Halogenkohlenwasserstoffe zersetzen können. In den Arbeitsräumen darf nicht geraucht werden. Auf diese Verbote ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

§ 26 Instandsetzung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Fachbetrieben instandgesetzt werden.

B. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren

§ 27

Bei Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren muss das Umladen des Behandlungsgutes aus der Reinigungsmaschine unmittelbar nach dem Schleudervorgang zügig und ohne Hineinbeugen in die Reinigungsmaschine oder den Trockner vorgenommen werden.

C. Besondere Bestimmungen für geschlossene (ausblasfreie) Chemischreinigungsmaschinen

§ 28

Bei geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen muss das Entnehmen der gereinigten Ware am Ende der Reduktionsphase zügig und ohne Hineinbeugen in die Maschine vorgenommen werden.

D. Besondere Bestimmungen für Destilliereinrichtungen

§ 29

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Destilliervorgang von einer unterwiesenen Person überwacht wird.

(2) Wenn durch geeignete Vorrichtungen eine Überwachung des Destilliervorganges gewährleistet ist, ist die Anwesenheit einer unterwiesenen Person nicht erforderlich.

E. Besondere Bestimmungen für die Verwendung leicht entzündlicher,
entzündlicher und schwer brennbarer Lösemittel

§ 30

(1) In Chemischreinigungsanlagen dürfen, ausgenommen für das Detachieren, als Reinigungsmittel keine leicht entzündlichen Lösemittel verwendet werden. Entzündliche Lösemittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie einen Flammpunkt über 28 °C haben.

(2) Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen, in denen, ausgenommen für das Detachieren, mit entzündlichen Lösemitteln umgegangen wird, dürfen nur mit elektrostatisch leitfähiger Fußbekleidung betreten werden. Der Unternehmer hat diese den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

(3) Zum Detachieren mit leicht entzündlichen und entzündlichen Lösemitteln dürfen keine Sprühpistolen benutzt werden.

(4) Bei Verwendung schwer brennbarer Lösemittel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, welche die Entzündung dieser Lösemitteldampf-Luftgemische verhindern.

F. Besondere Bestimmungen für

§ 31 Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung während des Betriebes eine Person anwesend ist, die die Sachkunde nach § 21 Abs. 1 besitzt, solange sich Versicherte in den Betriebsräumen aufhalten.

V. Prüfungen

§ 32

(1) Der Unternehmer hat Chemischreinigungsanlagen, lüftungstechnische Anlagen einschließlich der Einrichtungen zur Absaugung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen täglich auf offenkundige Mängel ihres arbeitssicheren Zustandes, insbesondere auf Dichtheit, geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat die gegen Einwirkung von Chlorkohlenwasserstoffen - mit Ausnahme von Perchlorethylen - beschichteten Bauteile aus Aluminium oder aluminiumhaltigem Leichtmetall von Chemischreinigungsanlagen mindestens halbjährlich auf sichtbare Schäden der Beschichtung prüfen zu lassen.

(4) Der Unternehmer hat explosionsgeschützte elektrische Anlagen in Aufstellungsräumen für Chemischreinigungsanlagen, in denen entzündliche Lösemittel verwendet werden, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich festzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 33

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 34

(1) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, gelten nicht

§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 7,
§ 4 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
§ 9 Abs. 2.

(2) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. April 1983 in Betrieb waren, gilt nicht § 18 Abs. 1.

(3) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt nicht § 14 Abs. 3 und 4.

(4) Für Chemischreinigungsanlagen mit entzündlichen Lösemitteln, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, gilt nicht § 12 Nr. 5.

(5) Wenn aus technologischen Gründen Lösemittel mit einem Flammpunkt unter 28 °C verwendet werden muss, gilt für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, nicht § 30 Abs. 1. Es muss jedoch in jedem Fall ein Lösemittel mit einem Flammpunkt von mehr als 21 °C verwendet werden.

(6) Für Personen, die vor dem 1. April 1989 mit der Bedienung und Wartung von Chemischreinigungsanlagen beauftragt waren, tritt § 21 Abs. 1 am 1. April 1991 in Kraft.

VIII. Inkrafttreten

§ 35

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigungsanlagen" (VBG 66) vom 1. Oktober 1978 außer Kraft.

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