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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 63 - Polstereimaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1990; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Polstermaterial oder Polsterwaren (Polstereimaschinen).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Lege- und Zuschneidemaschinen,
  2. Nähmaschinen, ausgenommen Sonderbauformen,
  3. Bügeleisen und Bügelmaschinen,
  4. Teppichzuschneidemaschinen,
  5. Stoffmarkierungsgeräte,
  6. Dämpfgeräte,
  7. Kleberspritzanlagen,
  8. Eintreibgeräte.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gefahrbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind begehbare Bereiche, in denen sich Gefahrstellen befinden.

(2) Wiederkehrendes Eingreifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das im Arbeitsablauf erforderliche Zu- oder Abfahren von Werkstücken, Werkstoffen, Hilfsstoffen oder Hilfsteilen zwischen die Werkzeugteile oder Werkzeug- und Maschinenteile von Hand mit oder ohne Werkzeugen.

(3) Anlauftestung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Testung, die vor jeder Inbetriebnahme der Maschine oder Anlage durch die Steuerung selbsttätig erfolgt oder erzwungen wird. Testung ist dabei die Prüfung der Wirksamkeit einer Schutzeinrichtung, durch die bei Eintritt eines Fehlers an Bauteilen, der die sicherheitstechnisch einwandfreie Funktion beeinträchtigt, die Einleitung der gefahrbringenden Bewegung verhindert wird.

(4) Kastenspeiser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Mengendosierung von Materialien zur Herstellung von Polstermatten oder Haarseilen.

(5) Ballenöffner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Lösen von gepressten Ballen.

(6) Haarspinnmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Verseilen von Fasern.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Polstereimaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Polstereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Polstereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Polstereimaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Polstereimaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Gefahrstellen, Gefahrbereiche

(1) An Polstereimaschinen müssen die gefahrbringenden Bewegungen von Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken durch

Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen gesichert sein, sofern nicht andere Schutzeinrichtungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift gefordert werden.

(2) Fest angebrachte Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen müssen so befestigt sein, dass sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.

(3) Mit dem Antrieb gekoppelte Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen müssen so ausgeführt sein, dass bei ihrem Öffnen oder Entfernen die gefahrbringende Bewegung rechtzeitig beendet wird. Der Ausfall eines elektrischen Bauteils der Einrichtungen zur Befehlsübertragung darf nicht zur Einleitung einer gefahrbringenden Bewegung führen.

(4) Nach dem Öffnen oder Entfernen von Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen nach Absatz 3 darf eine erneute gefahrbringende Bewegung erst möglich sein, wenn sich die Schutzeinrichtungen wieder in Schutzstellung befinden und das Stellteil der Befehlseinrichtung zum Wiederanlauf betätigt ist.

(5) Lassen sich Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen nach Absatz 3 in Schutzstellung bringen, während sich eine Person im Gefahrbereich befinden kann, muss jeder Zugangsstelle eine Zustimmungs-Schalteinrichtung zugeordnet sein, die nur von außerhalb des Gefahrbereiches betätigt werden kann. Nach einem Öffnen der Zugangsstelle darf eine gefahrbringende Bewegung erst wieder eingeleitet werden können, wenn die zugehörige Zustimmungs-Schalteinrichtung betätigt worden ist. Von der Betätigungsstelle der Zustimmungs-Schalteinrichtung muss der Gefahrbereich eingesehen werden können.

(6) Lassen sich Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sein, die vor Erreichen der Gefahrstelle die gefahrbringenden Bewegungen stillsetzen. An Polstereimaschinen mit sich schließenden Arbeitsöffnungen sind Schaltleinen als Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion nicht zulässig.

(7) Schutzeinrichtungen nach Absatz 6 müssen mit einer Anlauftestung versehen sein.

(8) Lassen sich Schutzeinrichtungen nach Absatz 6 nicht verwenden, müssen ortsbindende Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

(9) Sind Sichtkontrollen während des Produktionsablaufs erforderlich, müssen trennende Schutzeinrichtungen vor Werkzeugen so beschaffen sein, dass der Blick auf das Werkzeug ungehindert erfolgen kann.

(10) Abweichend von Absatz 1 ist die Sicherung innenliegender Werkzeuge von Polstereimaschinen mit sich schließender Arbeitsöffnung im Wirkbereich nicht erforderlich.

§ 5 Steuerungen

(1) An Polstereimaschinen muss die Steuerung der Maschine so ausgelegt sein, dass der Ausfall eines elektrischen Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(2) Schutzeinrichtungen an Polstereimaschinen mit sich schließenden Arbeitsöffnungen müssen so ausgerüstet sein, dass nach dem Ausfall eines Bauteiles der Schutzeinrichtung eine gefahrbringende Bewegung nicht mehr eingeleitet werden kann.

(3) Bei Verwendung einer Zweihandschaltung als Handschutz muss diese mit Rückstellkontrolle ausgerüstet sein.

(4) An Polstereimaschinen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in Gefahrstellen eingegriffen werden muss, dürfen Zweihandschaltungen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nur dann als Handschutz eingesetzt werden, wenn

  1. die elektrische Steuerung so ausgelegt ist, dass
  2. die pneumatische oder hydraulische Steuerung so ausgelegt ist, dass der Ausfall eines Bauteiles zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht, wenn ein Eingriff nur möglich ist, nachdem die gefahrbringende Bewegung von der Steuerung unabhängig mechanisch zwangläufig blockiert ist.

(6) Bei wiederkehrendem Eingriff und bei Verwendung einer Zweihandschaltung als Handschutz muss diese mit Gleichzeitigkeitsschaltung ausgerüstet sein.

(7) Eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung als Handschutz ist nur zulässig, wenn sie mindestens

§ 6 Gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Brand- und Explosionsgefahr

(1) Polstereimaschinen und Werkzeuge, bei denen durch den Arbeitsvorgang gesundheitsgefährliche Dämpfe, Nebel, Gase und Stäube entstehen können, müssen mit einer Absaugeinrichtung, auch bei vollständiger Kapselung ausgerüstet sein.

(2) Polstereimaschinen, in denen brennbare Flüssigkeiten verwendet werden, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sich bei bestimmungsgemäßem Betreiben keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

(3) Kann durch technische, auch lüftungstechnische Maßnahmen beim bestimmungsgemäßen Betreiben oder beim Auftreten von Störungen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht vermieden werden, muss durch zusätzliche Maßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindert sein.

(4) Umschlossene Bereiche innerhalb von Polstereimaschinen, in denen durch Staubansammlung Brandgefahr entstehen kann, müssen zur Entfernung der Stäube ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Der Zugang darf nur möglich sein, wenn die gefahrbringende Bewegung beendet ist und nicht mehr eingeleitet werden kann.

§ 7 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennen ausgeschlossen sind.

B. Besondere Bestimmungen für einzelne Maschinen und Anlagen

§ 8 Vliesherstellungsanlagen

Vliesherstellungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein sicheres Begehen der Anlage ermöglichen.

§ 9 Vielnadel- Nähmaschinen

(1) Vielnadel- Nähmaschinen müssen mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Nadelbewegung bei Nadel- oder Nähfadenbruch oder bei Einricht- und Rüstarbeiten abgeschaltet werden kann. Ein unbeabsichtigtes Anlaufen muss verhindert sein.

(2) Garnrollen müssen auf dem Garnrollenträger so angeordnet sein, dass sie gefahrlos erreicht und ausgewechselt werden können.

§ 10 Langami-Nähmaschinen

(1) Der begehbare Bereich zwischen mehreren Auflagetischen für Stepprahmen muss durch Schutzeinrichtungen nach § 4 gesichert sein.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind auch zu öffnende Umwehrungen zulässig.

§ 11 Abheft-, Vorheftmaschinen

An Abheft- und Vorheftmaschinen sind Schutzeinrichtungen nach § 4 Abs. 1, 6 und 8 nicht erforderlich, wenn durch Form und Größe des zu bearbeitenden Werkstückes sich beide Hände außerhalb des Gefahrbereiches befinden.

§ 12 Spannmaschinen zum Spannen von Wellenfedern

Die Halteeinrichtungen der Spannmaschinen zum Spannen von Wellenfedern müssen so gestaltet sein, dass die Wellenfedern formschlüssig gehalten werden.

§ 13 Formwerkzeuge

Formwerkzeuge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Zufallen der Formdeckel verhindern.

IV. Betrieb

§ 14 Absaugeinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Polstereimaschinen, bei denen durch den Arbeitsvorgang gesundheitsgefährliche Dämpfe, Gase, Nebel oder Stäube entstehen können, nur mit Absaugeinrichtungen betrieben und diese nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Versicherte dürfen Absaugeinrichtungen nicht unwirksam machen.

§ 15 Ballenöffner

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme von Arbeiten im Inneren von Ballenöffnern die Hauptbefehlseinrichtung abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert wird.

(2) Versicherte müssen vor Aufnahme von Arbeiten im Inneren von Ballenöffnern die Hauptbefehlseinrichtung abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.

§ 16 Spannmaschinen zum Spannen von Wellenfedern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Halteeinrichtungen von Spannmaschinen erst gelöst werden, wenn die Wellenfedern befestigt sind.

(2) Versicherte dürfen die Halteeinrichtungen von Spannmaschinen erst lösen, wenn die Wellenfedern befestigt sind.

§ 17 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Polstereimaschinen und Arbeitstischen, an denen elektrostatische Aufladungen entstehen können, Maßnahmen zur Ableitung der elektrostatischen Ladungen getroffen werden.

(2) Versicherte haben die Maßnahmen zur Ableitung der elektrostatischen Ladungen an Polstereimaschinen und Arbeitstischen durchzuführen und dürfen sie nicht unwirksam machen.

§ 18 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat zum Beschneiden von Formpolstern für die werkstoffhaltende Hand Metallgeflechthandschuhe zur Verfügung zu stellen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 20 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Polstereimaschinen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gilt § 5 nicht.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Polstereimaschinen entsprechend dieser Unfallverhütungsschrift geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Polstereimaschine geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VII. Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Zupfmaschinen und Strangaufdrehmaschinen" (VBG 7m4) vom 1. August 1955 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Hierzu zählen Maschinen zum Aufbereiten und Verarbeiten von Polstermaterialien, z.B. Zupfmaschinen, Strangaufdrehmaschinen, Hechelmaschinen, Haar- und Faserspinnmaschinen, Knopfmaschinen, Knopfeinziehmaschinen, Knopfbeziehmaschinen, Matratzenbezugs- und -füllmaschinen, Kissenfüll- und -bezugsmaschinen, Bandkantennähmaschinen, Matratzenklebemaschinen, Abheft- und Vorheftmaschinen, Kastenspeiser, Ballenöffner, Haar- und Fasermischer, Schlaufenmaschinen und Formwerkzeuge sowie Nadelmaschinen.

Zu den Anlagen zählen z.B. Vliesherstellungsanlagen, Vielnadelsteppautomaten.

Zu § 1 Abs. 2:

Maschinen zum Zuschneiden und Nähen von Bezugsstoffen siehe UVV "Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen" (VBG 71), Bügelmaschinen siehe UVV "Bügelei" (VBG 67), Eintreibgeräte siehe BG-Vorschrift "Tragbare Eintreibgeräte" (BGV Dl 0, bisherige VBG 44).

Sonderbauformen von Nähmaschinen zur Herstellung von Polstermaterial oder Polsterwaren sind z.B. Vielnadel- Nähmaschinen, Langarm-Nähmaschinen, Bandkantennähmaschinen.

Zu § 2 Abs. 1:

Gefahrstellen siehe § 2 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 2 Abs. 4:

Solche Materialien sind z.B. Kokosfasern und Tierhaare.

Zu § 2 Abs. 5:

Die Ballen bestehen z.B. aus Kokosfasern oder Tierhaaren.

Zu § 2 Abs. 6:

Verseilt werden z.B. Kokosfasern, Tierhaare und Palmfasern.

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 13.

Zu § 4:

Siehe § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 4 Abs. 2:

Hinsichtlich fest angebrachter Umzäunungen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn Teile der Umzäunung sich nicht durch einfaches Herausheben entfernen lassen.

Zu § 4 Abs. 4:

Zu den öffnenden oder entfernbaren trennenden Schutzeinrichtungen zählen auch Umzäunungen, deren Teile herausgehoben werden können.

Zu § 5:

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113-1 /EN 60 204-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60204-1/VDE 0113-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

Zu § 5 Abs. 3 und 6:

Anforderungen an Zweihandschaltungen siehe DIN 24 980 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".

Zu § 5 Abs. 7:

Anforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Zu § 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Schutzeinrichtungen so gesichert sind, dass als höchste Temperatur

nicht überschritten werden. Den angegebenen Temperaturen liegt eine Kontaktdauer von 4 s zu Grunde.

Zu § 8:

Anforderungen an Leitern siehe auch BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).

Siehe auch § 33 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al , bisherige VBG 1).

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Vielnadel- Nähmaschine nach jedem Stillstand nur durch Betätigen der Befehlseinrichtung wieder in Gang gesetzt werden kann.

Zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 13:

Formwerkzeuge sind z.B. Schäumwerkzeuge, Kissenformwerkzeuge, Polstermattenformwerkzeuge.

Zu § 17:

Solche Maßnahmen sind z.B. Erdung des Arbeitstisches oder Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit.

Siehe auch BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 1 32, bisherige ZH 1/200).

Zu § 18:

Metallgeflechthandschuhe siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 1 95, bisherige ZH 1/706) bzw. "Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern (BGR 200, bisherige ZH 1/711).

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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