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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 47a - Schacht- und Drehrohröfen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1971; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schacht- und Drehrohröfen.

(2) Schacht- und Drehrohröfen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ofenanlagen, in denen mineralische Rohstoffe unter Verwendung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gebrannt werden.

§ 2 Regeln der Technik

Der Unternehmer muss die Schacht- und Drehrohröfen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten und betreiben. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

II. Bau und Ausrüstung

§ 3 a) Allgemeines

(1) Öfen müssen an allen Stellen, an denen bei Betrieb des Ofens gearbeitet wird und an denen Gefahr durch entzündbare Gase oder heißes Gut besteht, nicht brennbare Bühnen haben, die auch ein Ausweichen vor Stichflammen und herausschießendem Gut ermöglichen.

(2) Diese Bühnen müssen als Zugang nicht brennbare Treppen oder Stege haben.

(3) Geländer und Fußleisten an diesen Bühnen und Zugängen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.

§ 4

Sammelstellen für Flugasche oder -staub (Trichter, Silos, Füchse usw.) müssen eine Abzugs- oder mechanische Austragsvorrichtung haben.

§ 5 gegenstandslos

(siehe § 5 der BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B 1)1

§ 6

(1) Der Unternehmer hat zur Verfügung zu halten:

  1. Atemschutzgeräte verwendungsbereit, in ausreichender Zahl und schnell erreichbar, wenn gesundheitsschädliche Gase auftreten können,
  2. Körperschutzausrüstungen zum Schutz gegen Verbrennungen,
  3. Kopfschutzmittel für alle Arbeiten am und im Ofen und
  4. Schutzschirme (Schutzschilde) zum Schutz vor gefährlichen Strahlungen und Verpuffungen bei der Beobachtung des Ofeninneren.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im Ofenbetrieb Beschäftigten mit dem Gebrauch der Atemschutzgeräte vertraut sind.

§ 7 b) Schachtöfen

Bandagen um gemauerte Schachtöfen müssen so befestigt sein, dass sie beim Zerreißen nicht herunterfallen können.

§ 8

(1) Ummantelte Austräge von Schachtöfen müssen Explosionsklappen haben. Sie müssen so angeordnet oder abgeschirmt sein, dass im Verkehrs- oder Arbeitsbereich Beschäftigte nicht durch Stichflammen oder Stoß Unfallgefahren ausgesetzt sind.

(2) In den Ummantelungen müssen die elektrischen Anlagen und Geräte explosionsgeschützt ausgeführt sein.

§ 9

gegenstandslos

[siehe § 5 der BG- Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B 1)]

§ 10

Schachtöfen müssen einen Rauchabzug haben, der die Rauchgase bei jeder Wetterlage abführt.

§ 11

(1) Der Unternehmer hat zur Rettung von Personen aus dem Schachtofen Rettungsgerät leicht erreichbar zur Verfügung zu halten.

(2) Diese Geräte dürfen nur für Rettungsmaßnahmen verwendet werden; darauf ist durch Anschlag hinzuweisen.

III. Betrieb

§ 12 a) Allgemeines

Jugendliche dürfen mit Arbeiten in Öfen nicht beschäftigt werden.

§ 13

In Öfen darf nur gearbeitet werden, solange sie soweit abgekühlt sind, dass gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

§ 14

Bei der Verwendung elektrischen Stromes im Ofeninneren sind Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung wie bei Arbeiten in Behältern aus leitfähigen Stoffen bei begrenzter Bewegungsfreiheit zu treffen.

§ 15

(1) gegenstandslos

[siehe § 5 der BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B l)]

(2) Bei allen Tätigkeiten, bei denen die Gefahr von Verbrennungen besteht, muss Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Material getragen werden.

(3) Bei allen Arbeiten am und im Ofen müssen Kopfschutzmittel, im Ofen auch Sicherheitsschuhe getragen werden.

(4) Bei der Beobachtung des Ofeninneren während des Betriebes müssen die Schutzschirme (Schutzschilde) benutzt werden.

§ 16

Der Unternehmer hat zur Verminderung der Verpuffungs- und Gasgefahr beim Anzünden von Ofen besondere Anweisungen zu geben.

§ 17 b) Schachtöfen

Instandsetzungs- oder Bauarbeiten auf der Beschickungsbühne von Schachtöfen dürfen nur im Auftrage einer Aufsichtsperson und unter ständiger Beobachtung durch eine zweite Person ausgeführt werden.

§ 18

Das Betreten des Ofeninneren von Schachtöfen während des Betriebes ist verboten. Dies gilt nicht für Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges in der Vorwärmzone, die im Auftrage einer Aufsichtsperson und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden.

§ 19 c) Drehrohröfen

Durchgeschossenes Ofengut von Drehrohröfen muss aus dem Arbeits- oder Verkehrsbereich unverzüglich entfernt werden; anderenfalls ist der Gefahrenbereich abzusperren.

§ 20

Das Herausbrechen von Ofenansätzen und -mauerwerk von Hand muss von einem sicheren Standplatz aus erfolgen. Die Abbruchstelle muss von einer Person ständig beobachtet werden, welche die Arbeitsgruppe rechtzeitig vor absturzdrohenden Teilen zu warnen hat.

IV. Strafbestimmung

§ 21

Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anwendung.

V. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 22

(1) Die §§ 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 gelten nicht für Ofenanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden.

(2) § 1 Abs. 2 der Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt *)der Unfallverhütungsvorschriften gilt auch für diese Unfallverhütungsvorschrift.

§ 23a Für die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Ofenbetriebe der Industrie der Steine und Erden" (VBG 47), gültig ab 1. April 1934, für Schacht- und Drehrohröfen ausser Kraft.

§ 23 b Für die übrigen Berufsgenossenschaften

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Ofenbetriebe der Industrie der Steine und Erden" (VBG 47), gültig ab 1. April 1934, außer Kraft.

   

Durchführungsanweisung

Zu § 2:

Erläuterungen:

Insbesondere sind zu beachten

für Aufzüge zur Ofenbeschickung:

für flüssige Brennstoffe:

für gasförmige Brennstoffe:

für gasbeheizte Öfen:

für Gerüste in und an Öfen:

Zu § 3 Abs. 1:

Erläuterung:

Es empfiehlt sich, die Bühnen nach Möglichkeit materialdurchlässig zu gestalten, um Ansammlungen von gesundheitsschädlichen oder entzündbaren Gasen und heißem Gut entgegenzuwirken.

Zu § 3 Abs. 2:

Erläuterung:

Leitern aller Art und senkrechte Aufstiege sind damit ausgeschlossen, auch wenn sie nicht brennbar sind.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 1:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist z.B. entsprochen, wenn vom Deutschen Ausschuss für Atemschutzgeräte geprüfte und für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassene Atemschutzgeräte vorrätig sind. Bei Sauerstoffmangel sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zu verwenden; siehe auch BG- Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701) sowie BG-Information "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist z.B. entsprochen, wenn Schutzkleidung aus schweren atembarem Material (siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700)) und gegebenenfalls Schutzbrillen vorhanden sind (siehe Punkt 4 der Durchführungsregel zu § 6 Abs. 1 Nr. 4).

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist z.B. entsprochen, wenn Kopfschutzmittel vorhanden sind, die den Anforderungen nach den BG-Regeln "Einsatz von Industrieschutzhelmen" (BGR 192, bisherige ZH 1/704) genügen.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist z.B. entsprochen, wenn Schutzschirme (Schutzschilde) vorhanden sind, die

  1. aus schwerentflammbarem Material bestehen,
  2. eine Hitzebeständigkeit von mindestens 100 °C besitzen,
  3. den Forderungen den BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 1 92, bisherige ZH 1/703) entsprechen.

Zu § 8 Abs. 2:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist z.B. entsprochen, wenn in den Ummantelungen die elektrischen Anlagen und Geräte nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) und den Bestimmungen der DIN VDE 0165 "Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" ausgeführt sind.

Zu § 11 Abs. 1:

Erläuterung:

Rettungsgeräte sind z.B. nicht brennbare Leitern, Seile, Haken.

Die Aufbewahrungsorte dieser Geräte können nur nach den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden. Bei Zement-Schachtöfen werden sie zweckmäßigerweise auf der Brennerbühne aufbewahrt.

Zu § 14:

Durchführungsregel:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die diesbezüglichen Bestimmungen aus DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt" eingehalten sind.

Zu § 16:

Durchführungsregel:

Dieser Bestimmung ist für Schachtöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden, z.B. entsprochen, wenn die im "Merkblatt für das Anzünden von Schachtöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden" (ZH 1/424) enthaltenen Regeln beachtet ) werden.

Zu § 18:

Durchführungsregel:

Der Bestimmung über besondere Sicherheitsmaßnahmen für Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges in der Vorwärmzone ist z.B. entsprochen, wenn

  1. die Beschickungseinrichtung und der Ofenaustrag stillgesetzt und gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert worden sind,
  2. die Zufuhr von Verbrennungsluft zuverlässig unterbrochen worden ist,
  3. das Feuer ausreichend mit Rohmaterial abgedeckt worden ist,
  4. eine Aufsichtsperson die Gefahrlosigkeit der auszuführenden Arbeiten überprüft hat,
  5. die im Ofeninneren arbeitenden Personen angeseilt sind und das Seil außerhalb des Ofens sicher befestigt ist,
  6. die im Ofeninneren arbeitenden Personen Atemschutzgeräte tragen,
  7. eine Aufsichtsperson die Arbeiten ständig beobachtet und
  8. vor dem Betreten ein fester Belag auf das Rohmaterial aufgelegt worden ist.


ENDE

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