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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D8 / Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte BGHM
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift

(Ausgabe 05/2013)



Fassung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
DGUV, siehe: BGV D8 / Vorschrift 54 (01/1997)

Vorbemerkung

Hinweis:
Diese Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) ist inhaltsgleich mit der BGV D8 der ehemaligen Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der BGV D8 der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der BGV D8 der ehemaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der BGV D8 der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd.

Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

Für Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2011 Mitglied der Berufsgenossenschaft Holz und Metall werden, gelten je nachdem, welche der ehemaligen Berufsgenossenschaften zuständig gewesen wäre, entweder die Regelungen der BGV D8 der ehemaligen Berufsgenossenschaften oder, falls es sich um Unternehmen handelt, für die die ehemalige Holz-Berufsgenossenschaft zuständig gewesen wäre, haben sie die Regelungen der BGV D8 als allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.

Der rechtsverbindliche Text der Unfallverhütungsvorschrift ist durch größere Schrift hervorgehoben.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im Weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:

Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z.B.:

1. Unfallverhütungsvorschriften

2. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen

3. DIN-Normen

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(Stand: 16.06.2018)

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