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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C28 / DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift

(Ausgabe 02/2014aufgehoben)



Redakt. Hinweis:
außer Kraft: BGHM - 14.11.2019

Archiv: 04/1999

Vorbemerkung

Diese Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (BGV C28) ist inhaltsgleich mit der BGV C28 der ehemaligen Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der BGV C28 der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft und der BGV C28 der ehemaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft.

Für Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen

Die Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (BGV C28) wurde von der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd und der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft nicht erlassen. Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Berufsgenossenschaft Metall Süd und der ehemaligen Holz-Berufsgenossenschaft haben die Regelungen der BGV C28 als allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.

Für Unternehmen, die seit dem 01. Januar 2011 Mitglied der Berufsgenossenschaft Holz und Metall wurden, gelten je nachdem, welche der ehemaligen Berufsgenossenschaften zuständig gewesen wäre, entweder die Regelungen der BGV C28 als Unfallverhütungsvorschrift oder sie haben die Regelungen der BGV C28 als allgemein anerkannten Stand der Technik zu beachten.

Der rechtsverbindliche Text der Unfallverhütungsvorschrift ist grau hinterlegt

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. April 1998 wurden folgende Durchführungsanweisungen eingefügt:
  • DA zu Abschnitt B. Besondere Bestimmungen

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie für hierzu erforderliche schiffbauliche Einrichtungen.

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:

Das Herstellen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen schließt auch das Herstellen von Schiffbauteilen (Sektionen) sowie den Einbau von Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen ein.

Umbauen kann sowohl den Schiffskörper als auch Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen betreffen.

Zum Instandhalten gehören Warten, Inspizieren und Instandsetzen; siehe auch DIN 31.051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zum Abwracken gehört das Zerlegen und Beseitigen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen und deren Teilen auch im Zusammenhang mit dem Instandsetzen und Umbauen.

Das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken kann sowohl in Schiffbaubetrieben als auch in schiffbaufremden Betrieben erfolgen.

Wasserfahrzeuge (See- und Binnenfahrzeuge) sind z.B. Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge, Marinefahrzeuge, Yachten, Fähren, Schlepper, Bohrschiffe, Schwimmkrane, -bagger und -rammen, Hub- und Bohrinseln, Leichter, Prähme, schwimmende Geräte.

Schwimmende Anlagen sind z.B. Schwimmdocks, Pontons, Schwimmtanks, Senkkästen, Tonnen, Landebrücken.

Schiffbauliche Einrichtungen sind z.B. Hellinge, Trockendocks, Schwimmdocks, fahrbare oder schwimmende Arbeitsplätze, Arbeitspontons, Stapellaufbühnen, Slipanlagen, Laufstege, Gerüste, Treppentürme, Aussteifungen, Unterstützungen, Plattformen, Bohrvorrichtungen, Pallen, Befestigungsteile für Anschlagpunkte, Leinen, Hilfskonstruktionen, die für die Durchführung schiffbaulicher Arbeiten erforderlich sind.

(2) § 28 gilt nicht für Arbeiten nach Anhang V Nr. 1 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" der Gefahrstoffverordnung, ausgenommen § 28 Abs. 1, soweit es das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung betrifft.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Allgemeines

Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und schiffbauliche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 müssen zur Durchführung der Arbeiten nach Abschnitt III entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II vorhanden, beschaffen, aufgestellt oder ausgerüstet sein.

§ 3 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.

Durchführungsanweisungen zu § 3:

Die Forderung nach Standsicherheit ist z.B. erfüllt, wenn ein Umfallen, Abgleiten, Herabfallen sowie gefährliches Schaukeln, Schwanken oder Einsinken verhindert ist.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17.

Die Forderung nach Standsicherheit ist für Arbeits- und Schutzgerüste erfüllt, wenn Gerüste

errichtet sind. Dies bedeutet bei Fahrgerüsten insbesondere, dass Laufräder gegen Herausfallen gesichert sind.

Beispiele für die sicherheitsgerechte Ausführung von Seil-Endverbindungen bei der Verankerung von Abspannseilen und der Aufhängung von Gerüsten siehe nachfolgendes Bild.

Bild: Seilendverbindungen für die Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten

Seilschloss (DIN 15315) Drahtseilklemmen (DIN 1142)
mindestens 2 Umschlingungen, Halbschlag und 3 Seilklemmen mindestens 2 Umschlingungen, mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen mindestens 2 Umschlingungen, mit Webleinstek (Mastwurf) mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen

§ 4 Eigengewicht, Befestigungsteile für Anschlagmittel, Führungsseile

(1) An schiffbaulichen Einrichtungen, die transportiert werden und schwerer als 1 t sind, muss das Gewicht dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.

Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1:

Schiffbauliche Einrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

(2) Befestigungsteile zum Heben, Ziehen, Drücken oder Halten, gleich ob für Transporte, für Montagearbeiten oder zur Erzielung der Standsicherheit, müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechen.

Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2:

Befestigungsteile sind z.B. Augen, Haken, Nocken und Knaggen. Hinsichtlich der Auswahl und Kennzeichnung von Befestigungsteilen siehe § 25.

(3) Für das Bewegen schwerer oder sperriger Teile mit Hebezeugen müssen Führungsseile vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3:

Hinsichtlich des Bewegens schwerer oder sperriger Teile siehe § 26.

§ 5 Arbeitsplätze

(1) Fahrbare Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert werden können.

Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Laufräder feststellbar oder durch Abstützen entlastbar sind. Hinsichtlich der Standsicherheit und Tragfähigkeit siehe § 3.

Fahrbare Arbeitsplätze befinden sich z.B. auf

(2) Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens besteht, müssen so beschaffen sein, dass ein Abrutschen verhindert ist. Soweit dem arbeitstechnische Gründe entgegenstehen, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 sowie Anschlagpunkte vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2:

Ein Abrutschen ist z.B. verhindert, wenn unter Berücksichtigung der Neigung und der Witterungslage Arbeitsplätze standsicher mit Trittleisten oder mit horizontalen Flächen versehen sind.

(3) Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen eingerichtet sein, die für die auszuführenden Arbeiten eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität besitzen und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken gesichert werden können.

Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Durchführungsanweisungen zu § 5:

Grundlegende Anforderungen siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

§ 6 Verkehrswege

(1) Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein und jederzeit verlassen werden können.

Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Treppen, Leitern, Laufstege, Fallreeps oder einsatzbereite Boote vorhanden sind.

Als Verkehrswege gelten auch hochziehbare Personenaufnahmemittel; siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Für das Betreten von Wasserfahrzeugen, die zum Be- und Entladen außerhalb der Werft liegen, siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,50 m versehen sein, wenn sie steiler als 11° sind. Laufstege dürfen nicht steiler als 30° angelegt sein.

Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2:

Die Forderung bei einer Steigung von mehr als 11° bezieht sich nicht auf Fallreeps mit Stufen, die bei jeder Neigung eine sichere Trittfläche bieten, z.B. neigungsabhängig verstellbare Stufen.

Hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen Absturz bei Laufstegen siehe § 11.

Durchführungsanweisungen zu § 6:

Grundlegende Anforderungen an Verkehrswege siehe §§ 24 und 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1), Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

§ 7 Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um Ver- und Entsorgungseinrichtungen so anordnen zu können, dass Gefährdungen vermieden werden.

Durchführungsanweisungen zu § 7:

Einrichtungen können auch Bestandteil der Ver- und Entsorgungseinrichtungen sein.

Versorgungseinrichtungen sind z.B. Kabel, Rohrleitungen und Schläuche zu Verteilern sowie Verteiler für

Entsorgungseinrichtungen sind z.B. Abfallbehälter.

§ 8 Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

(1) Zugangsöffnungen zu Hohlräumen, bei Unterteilung des Raumes auch Öffnungen in den Zwischenwänden, müssen mindestens 0,20 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 0,40 m unterschreiten darf.

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1:

Zu den Hohlräumen zählen alle Räume von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, insbesondere die Zellen der Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks, die Laderäume, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie die Zellen z.B. in Pontons, Schwimmdocks und Schleusentoren.

Diese Forderung bezieht sich nicht auf Ausrüstungsteile eines Schiffes, z.B. Motoren, Kessel, Apparate oder Druckbehälter.

Diese Forderung wird z.B. auch durch Mannlochverschlüsse nach E DIN 83402-1 "Mannlochverschlüsse 400 x 600 für Betriebsüberdrücke bis 1,1 bar oder 3 bar; Zusammenstellung, Einbau" erfüllt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Marinefahrzeugen Zugangsöffnungen von 0,35 m als kleinste Abmessung zulässig, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten Öffnungsbreiten von 0,40 m nicht möglich sind.

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung wird z.B. auch durch Mannlochverschlüsse für Unterseeboote entsprechend der Norm des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung VG 85153-1 "Mannlochverschlüsse für U-Boote, für Betriebsüberdrücke bis 1,6 bar, 2,5 bar oder 3,2 bar; Zusammenstellung" erfüllt.

(3) Die freien Querschnitte der Zugangsöffnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch Lüftungsleitungen, Kabel und Schläuche nicht wesentlich eingeschränkt sein.

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 3:

Die Verlegung von Lüftungsleitungen, Kabeln und Schläuchen kann deshalb größere oder zusätzliche Öffnungen erfordern.

§ 9 Sicherung von Gefahrbereichen

Zur Sicherung von Gefahrbereichen müssen den Gefahren entsprechende Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 9:

Absperreinrichtungen sind z.B. Gitter, Rohre, Stangen, Ketten, Seile, Flatterleinen, abschließbare Türen.

Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände sind z.B. Schutzdächer, Fangnetze, Gerüstbeläge.

Sicherheitszeichen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Gefahrbereiche können insbesondere vorhanden sein:

Siehe auch § 16 Abs. 1 Nr. 1.

§ 10 Beleuchtung, Personen-Notsignalanlagen

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und deren Bauteilen müssen beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei kurzzeitigen Arbeiten Handleuchten zulässig.

Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2:

Kurzzeitige Arbeiten sind z.B. Begehen, Prüfen, Messen.

(3) Ist bei Arbeiten nach Absatz 2 zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, müssen Personen-Notsignalanlagen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn für den Einsatz Sicherungsposten nach § 16 vorgesehen sind.

Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3:

Personen-Notsignalanlagen siehe BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

§ 11 Sicherung gegen Absturz von Personen

(1) An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden sein:
  1. über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe,
  2. auf schiffbaulichen Einrichtungen ab 1 m Absturzhöhe,
  3. bei sonstigen Absturzkanten ab 2 m Absturzhöhe.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Hanf- oder Kunststoffseile sind als Seitenschutz ungeeignet.

Abweichend von DIN 4420-1 ist als Fußleiste auch ein Gerüstrohr zulässig, dessen Oberkante sich etwa 0,10 m über der Standfläche befindet und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.

Diese Forderung ist auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen erfüllt, wenn ein Seitenschutz (z.B. Süll, Schanzkleid, Geländer, Reling) nach anderen Bestimmungen (z.B. Klassifikationsvorschriften) vorhanden ist.

Stoffe, in die man versinken kann, sind z.B.

Absturzkanten bei schiffbaulichen Einrichtungen sind z.B. an oder auf:

Zu den sonstigen Absturzkanten gehören Hilfskonstruktionen mit veränderlicher Belagfläche, die an der Verwendungsstelle aus Einzelteilen zusammengesetzt und nach der Verwendung wieder auseinandergenommen werden, z.B. Gerüste, Bauteile, Montageplattformen.

Kaikanten unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege
  1. sich auf Leitern befinden oder
  2. auf der Seite der Absturzkante nicht mehr als 0,30 m Abstand zu festen Wänden aufweisen.
(3) Können Einrichtungen gegen Absturz nach Absatz 1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit weniger als 20° Neigung aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen mindestens in 2 m Abstand von der Absturzkante Absperreinrichtungen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3:

Absperreinrichtungen sind z.B. Geländer, Ketten, Seile, Flatterleinen.

(4) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht verwenden, müssen Einrichtungen zum sicheren Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn:

vorhanden sind.

(5) Können Auffangeinrichtungen nach Absatz 4 nicht verwendet werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 und zugehörige Anschlageinrichtungen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Errichten von Auffangeinrichtungen

Hinsichtlich des Anschlagens von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 3 bis 5 sind zulässig bei Arbeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können und deren Eigenart eine Sicherung gegen Absturz nicht rechtfertigt.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 6:

Eine Sicherung ist z.B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellen mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.

(7) Bei Öffnungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Hineinfallen von Personen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Öffnungen sind z.B. Mannlochverschlüsse, Montageöffnungen, Luken, Zugangsausschnitte, Schächte, Kabel- und Rohrkanäle.

§ 12 Signaleinrichtungen

Für die Warnung von Personen müssen Signaleinrichtungen vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 12:

Signaleinrichtungen sind z.B. Sprechfunkgeräte, Megaphone, Pfeifen, Hörner, Winkkellen, Wimpel, Rundumleuchten.

§ 13 Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel, Rettungsmittel

Zur Rettung Verunglückter aus dem Wasser und schwer zugänglichen Bereichen müssen Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel und Rettungsmittel leicht erreichbar vorhanden sein.

Durchführungsanweisungen zu § 13:

Schwer zugängliche Bereiche sind z.B. Hohlräume, hochgelegene Arbeitsplätze. Rettungsgeräte sind z.B. Atemschutzgeräte, Abseilgeräte.

Rettungstransportmittel sind z.B.

Rettungsmittel sind z.B.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5).

III. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf als Sicherungsposten nach § 16 und zum Anschlagen von Lasten nur Versicherte beschäftigen,
  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den schiffbaulichen Einrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Verfahren vertraut sind,
  2. die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindesten jedoch einmal jährlich, unterwiesen sind und
  3. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass die Versicherten vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

Hinsichtlich des Anschlagens von Lasten bedeutet dies, dass insbesondere folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sind:

Hinsichtlich der Unterweisung des Sicherungspostens siehe § 16.

Hinsichtlich weiterer Beschäftigungsbeschränkungen siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen § 15b Gefahrstoffverordnung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

§ 15 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
  1. persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht,
  2. persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten, bei denen die Absturzgefahr nach § 11 Abs. 1 nicht durch Einrichtungen beseitigt werden kann,
  3. Lederkleidung bei Erprobungsarbeiten an Schiffsdampfanlagen,
  4. schwer entflammbare Schutzkleidung bei Feuerarbeiten in engen Räumen,
  5. Säureschutzkleidung sowie Augen- und Gesichtsschutz bei Arbeiten, in deren Nähe sich ätzende Stoffe befinden,
  6. Atemschutzgeräte, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich sind.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201) entsprechen.

Gefahr des Sturzes ins Wasser kann z.B. bestehen

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) entsprechen.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Lederkleidung der BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) entspricht.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn schwer entflammbare Schutzkleidung DIN EN 470-1 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren; Allgemeine Anforderungen" entspricht.

Feuerarbeiten sind insbesondere Arbeiten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Säureschutzkleidung den BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) und "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192) entspricht.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Atemschutzgeräte der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entsprechen; siehe auch BG-Information "Zertifizierte Atemschutzgeräte" (BGI 693).

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:

Hinsichtlich weiterer erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

(2) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 1 im Einzelfall zu regeln und deren Verwendung zu überwachen.

Durchführungsanweisungen zu § 15:

Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen.

§ 16 Sicherungsposten

(1) Der Unternehmer hat einen oder mehrere Sicherungsposten zu benennen, wenn
  1. zur Sicherung von Gefahrbereichen durch Absperreinrichtungen, Einrichtungen gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen nach § 9 allein kein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann, oder bei kurzzeitigen Arbeiten diese nicht verwendet werden können,
  2. Arbeiten in Hohlräumen mit zu kleinen Zugangsöffnungen nach § 19 ausgeführt werden müssen und
  3. kurzzeitige Arbeiten auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen entsprechend § 10 Abs. 3 durchgeführt werden müssen und keine Personen-Notsignalanlagen zur Verfügung stehen.

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1:

Sicherungsposten werden in der Praxis z.B. auch als Warnposten, Signalposten, Absperrposten, Brandwache bezeichnet.

Bei umfangreichen Sicherungsarbeiten sollte die Benennung durch den Unternehmer schriftlich bestätigt werden.

Personen-Notsignalanlagen siehe BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139)

(2) Der Unternehmer hat Sicherungsposten
  1. mit den erforderlichen Sicherungseinrichtungen auszurüsten,
  2. den Einsatzbereich zuzuweisen und
  3. über die Durchführung der Sicherungsaufgaben zu unterweisen.

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:

Erforderliche Sicherungseinrichtungen sind z.B. Absperreinrichtungen nach § 9, Signaleinrichtungen nach § 12, Rettungsmittel nach § 13 und Feuerlöscheinrichtungen nach der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:

In die Unterweisung soll einbezogen sein:

Sicherungsaufgaben sind z.B. Einweisen, Absperren, Beobachten, Warnen, Entstehungsbrände löschen, benachbarte Bereiche auf Brandnester überprüfen, Hilfe herbeirufen, Bergungsversuche durchführen.

(3) Der Unternehmer darf die Sicherungsposten während der Durchführung der Sicherungsaufgaben mit keiner zusätzlichen Aufgabe betrauen und hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen Pausen eingehalten werden. Er hat den Sicherungsposten für die ihnen übertragenen Sicherungsaufgaben Weisungsbefugnis zu erteilen.

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3:

Bei der Festlegung der angemessenen Zeitabstände sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Unternehmer hat die von der Weisungsbefugnis nach Absatz 3 betroffenen Versicherten über den Einsatz und die Aufgaben der Sicherungsposten zu unterweisen.
(5) Die Sicherungsposten dürfen während der Durchführung der Sicherungsaufgaben keine anderen Aufgaben ausführen.
(6) Sicherungsposten dürfen ihren zugewiesenen Einsatzbereich nur verlassen, wenn
  1. die Sicherungsaufgabe beendet ist oder
  2. andere vom Unternehmer benannte Sicherungsposten die Sicherungsaufgabe übernommen haben.
(7) Die Versicherten haben Sicherungsanweisungen des Sicherungspostens zu befolgen.

Durchführungsanweisungen zu § 16:

Siehe auch Beschäftigungsbeschränkungen nach § 14.

§ 17 Maßnahmen bei Änderung von Stabilität, Standsicherheit und Tragfähigkeit

Ist durch Veränderung des Verwendungszweckes oder unvorhergesehene Umgebungseinflüsse mit einer Beeinträchtigung der Stabilität, Standsicherheit oder Tragfähigkeit von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und ihren Bauteilen sowie Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen und Hebebühnen zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Durchführungsanweisungen zu § 17:

Die Stabilität kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Die Standsicherheit kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Die Tragfähigkeit kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.

Zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfähigkeit können Überprüfungen nach Bedarf, z.B. nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, Regen oder Frost oder vor wiederholtem Einsatz, erforderlich sein.

§ 18 Betreten von unbeleuchteten oder nicht ausreichend beleuchteten Räumen, kurzzeitige Arbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte unbeleuchtete oder nicht ausreichend beleuchtete Räume in Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen nicht betreten. Dies gilt nicht für kurzzeitige Arbeiten, bei denen Handleuchten verwendet werden.

Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1:

Kurzzeitige Arbeiten sind z.B. Begehen, Prüfen, Messen.

(2) Müssen Versicherte Räume nach Absatz 1 für kurzzeitige Arbeiten unter Verwendung von Handleuchten betreten und ist zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, hat der Unternehmer deren Überwachung durch Personen-Notsignalanlagen nach § 10 Abs. 3 oder durch Sicherungsposten nach § 16 sicherzustellen.

Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 2:

Absturzgefahr kann z.B. bestehen

§ 19 Schutzmaßnahmen bei zu kleinen Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

Für Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen die Mindestabmessungen für Zugangsöffnungen zu Hohlräumen nach § 8 Abs. 1 nur unterschritten werden, wenn aufgrund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und der Unternehmer zusätzlich Schutzmaßnahmen getroffen hat, dass
  1. Arbeiten in diesen Räumen nur von beauftragten Personen mit geeigneter Körpergröße durchgeführt werden,
  2. Hilfspersonen mit geeigneter Körpergröße zur eventuellen Rettung der in diesen Räumen arbeitenden Personen leicht erreichbar sind und
  3. die in diesen Räumen befindlichen Personen mit einem außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten nach § 16 jederzeit in Kontakt stehen.

§ 20 Betreten von Leerzellen

(1) Der Unternehmer hat nach dem Öffnen von Zugängen zu Leerzellen vor deren Betreten dafür zu sorgen, dass die Atmosphäre auf einen ausreichenden Sauerstoffgehalt hin geprüft wird.

Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1:

Siehe auch § 47 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

(2) Ergibt die Prüfung, dass ein ausreichender Sauerstoffgehalt nicht vorliegt, hat der Unternehmer für Lüftungsmaßnahmen zu sorgen.
(3) Auf die Prüfung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn der Unternehmer vor dem Betreten für Lüftungsmaßnahmen gesorgt hat.
(4) Die Versicherten dürfen Leerzellen nur nach vorheriger Freigabe durch den Unternehmer betreten.

§ 21 Geneigte, fahrbare, übereinanderliegende und schwimmende Arbeitsplätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur benutzt werden, wenn Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 getroffen worden sind.
(2) Können aus betriebstechnischen Gründen übereinander liegende Arbeitsplätze, bei denen mit Gefahren durch herabfallende Gegenstände zu rechnen ist, nicht vermieden werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Einrichtungen nach § 9 verwendet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich Versicherte auf fahrbaren Stand- und Fahrgerüsten während des Verfahrens nicht aufhalten. Abweichungen sind zulässig, wenn die Versicherten beim Verfahren nicht gefährdet sind.

Durchführungsanweisungen zu § 21 Abs. 3:

Mit Gefährdungen ist bei fahrbaren Standgerüsten nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen" nicht zu rechnen, wenn

(4) Die Versicherten müssen fahrbare Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sichern.
(5) Die Versicherten müssen schwimmende Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 sichern.

§ 22 Abwerfen von Gegenständen, Abspringen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gegenstände nicht abgeworfen werden.
(2) Kann auf ein Abwerfen nicht verzichtet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass geschlossene Rutschen verwendet oder Gefahrbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden.
(3) Die Versicherten dürfen Gegenstände nur durch geschlossene Rutschen oder in gesicherte Abwurfbereiche abwerfen.
(4) Versicherte dürfen auf Gerüstbeläge weder springen noch Gegenstände abwerfen.

Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 4:

Beim Springen sowie beim Abwerfen von Gegenständen können Gerüstbeläge über die Bruchgrenze belastet werden.

Ein Springen sollte generell unterbleiben, da hierdurch erhöhte Verletzungsgefahren sowie Balanceprobleme entstehen.

§ 23 Arbeiten während des Umschlagens von Gütern

Der Unternehmer darf Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht im Bereich von Umschlagarbeiten ausführen lassen.

Durchführungsanweisungen zu § 23:

Umschlagarbeiten sind das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen.

Zum Bereich von Umschlagarbeiten gehört bei Verwendung von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auch deren Fahrbereich an Bord des Wasserfahrzeuges.

§ 24 Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch das Verlegen von Versorgungseinrichtungen mit Mehrfachanschlüssen in Arbeitsplatzbereichen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen und durch das Aufstellen von Entsorgungseinrichtungen Gefährdungen vermieden werden.

Durchführungsanweisungen zu § 24:

Ver- und Entsorgungseinrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 7.

Gefährdungen entstehen insbesondere durch

Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen können sein:

B. Besondere Bestimmungen

Durchführungsanweisungen:
Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften

Gelegentlich müssen flüssiggasbetriebene Geräte (Handbrenner, Heizgeräte und dergleichen) auch innerhalb von Schiffsräumen auf Werften, z.B. von Fremdfirmen, eingesetzt werden. Dabei können spezielle Gefährdungen bestehen, weil insbesondere

Um den speziellen Gefährdungen Rechnung zu tragen, ist für jeden Einzelfall die Durchführung der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und "Erste Hilfe" (BGV A5) sowie spezielle Bestimmungen aus den Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) sowie dem Gefahrstoffrecht sicherzustellen. Dazu gehören die Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen und die schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Darin sind festzulegen

Die verantwortliche Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

§ 25 Montage von Befestigungsteilen für Anschlagmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Befestigungsteile nach § 4 Abs. 2 den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend ausgewählt, befestigt und belastet werden.

Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der vorgesehene Verwendungszweck

(2) Die Versicherten dürfen Befestigungsteile nur den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend auswählen, befestigen und belasten.

Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. hinsichtlich der Belastung erfüllt, wenn nur Montagegeräte eingesetzt werden, deren Druck- oder Zugkraft die zulässige Tragfähigkeit des Befestigungsteiles nicht überschreitet.

§ 26 Bewegen schwerer oder sperriger Teile

(1) Der Unternehmer hat beim Bewegen schwerer oder sperriger Teile dafür zu sorgen, dass
  1. die erforderlichen Anschlagmittel und Transporteinrichtungen vorhanden sind,
  2. unbeabsichtigte Bewegungen vermieden werden,
  3. die vorgesehenen Transportbereiche auf ihre Eignung zuvor geprüft worden sind und
  4. eine Verständigung zwischen den beteiligten Personen hinsichtlich auftretender Gefährdungen gewährleistet ist.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1 Nr. 1:

Bei der Auswahl der Anschlagmittel und Transporteinrichtungen sind z.B. Gewicht, Schwerpunkt, Transportlage der Teile, Windeinflüsse zu berücksichtigen.

Transportmittel sind z.B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Anhänger, schwimmende Anlagen.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1 Nr. 2:

Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B. das Weggleiten, Wegrollen, Schaukeln, Umkippen oder Herabfallen.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1 Nr. 3:

Bei der Prüfung der Eignung sind z.B. Tragfähigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Freiraum oder Breite zu berücksichtigen.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1 Nr. 4:

Die Verständigung kann z.B. durch

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1:

Bewegen beinhaltet das Transportieren, Wenden, Verschieben oder ähnliche Arbeitsvorgänge bei der Montage oder Demontage.

Schwere oder sperrige Teile können z.B. Schiffbausektionen, Lukendeckel, Ruder, Propeller, Wellen, große Maschinen, Kessel, Hilfskonstruktionen sein.

(2) Müssen schwere oder sperrige Teile geführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Versicherten Führungsseile nach § 4 Abs. 3 benutzen und sich hierbei außerhalb des Gefahrbereiches aufhalten können.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Einpassen und Ausrichten der Teile sowie für sonstige Verrichtungen, die ein Führen der Teile von Hand erfordern.
(4) Der Unternehmer hat die mit dem Bewegen schwerer oder sperriger Teile beschäftigten Versicherten über die auftretenden Gefahren sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen vor der Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 4:

Maßnahmen gegen auftretende Gefahren können sein:

§ 27 Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
  1. beim Stapellauf, Docken, Slippen sowie bei Arbeiten mit Verholwinden und Spillen die Gefahrbereiche mit Absperreinrichtungen nach § 9 oder durch Sicherungsposten nach § 16 gesichert sind,
  2. beim Stapellauf die an Bord befindlichen Versicherten namentlich erfasst sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zulässt,
  3. beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist,
  4. beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind,
  5. beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist und
  6. beim Verholen mit Verholwinden oder Spillen der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet.

§ 28 Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben,
  1. die Inhaltsstoffe ermittelt und die Atmosphäre der Tanks und Räume auf Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren hin von einem Sachverständigen untersucht werden und
  2. das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlage ausgehängt wird.

Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1:

Derartige Arbeiten sind z.B. Besichtigen, Instandsetzen, Erneuern, Umbauen, Reinigen.

Zu Arbeiten an Tanks und Räumen gehört das Arbeiten an den begrenzenden Bauteilen außerhalb der Tanks und Räume sowie an Rohrleitungen, Versteifungen und sonstigen Bauteilen, bei denen durch Erwärmung eine Zündung im Tank oder Raum verursacht werden kann.

Bei Rohrleitungen können auch durch ihren Verlauf Zündquellen, z.B. Funken, Schweißgut, in Tanks oder Räume hineingelangen.

Zu Arbeiten in der Nähe von Tanks und Räumen gehören solche, bei denen durch Funkenflug in Tanks, Räumen oder Rohrleitungsöffnungen vorhandene Gase oder Dämpfe entzündet werden können, z.B. durch Schleif- oder Schweißarbeiten an Masten in der Nähe von Tankluken.

Gefahrstoffe sind in § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz definiert. Danach können Gefahrstoffe, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sein können, die in § 3a Chemikaliengesetz genannten Gefährlichkeitsmerkmale haben oder diese Gefährlichkeitsmerkmale beim Umgang annehmen. Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift können daher sein: Erdöl, Erdölprodukte, Flüssiggas, Alkohole, chemische Stoffe, Fäkalien, Reinigungsmittel, Treib- und Schmierstoffe; zu den Gefahrstoffen zählen auch brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 °C, wenn sie erwärmt werden.

Sachverständiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll das Vorhandensein von Stoffen, die zu Bränden, Verpuffungen, Explosionen oder Gesundheitsgefahren führen können, prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.

(2) Der Unternehmer hat die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage
  1. der ermittelten Inhaltsstoffe,
  2. der festgelegten Gefahr- und Arbeitsbereiche und
  3. der erforderlichen Arbeitsverfahren

festzulegen.

(3) Der Unternehmer hat auf der Grundlage von Absatz 2 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache für das Verhalten der Versicherten aufzustellen und die Betriebsanweisung im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlagen auszuhängen.

Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 3:

Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 1.

(4) Der Unternehmer hat
  1. die Versicherten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen und
  2. die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.
(5) Die Versicherten dürfen
  1. Veränderungen an Schutzmaßnahmen nur mit schriftlicher Anweisung des Unternehmers vornehmen und
  2. nur die zugewiesenen Arbeitsbereiche betreten und nur die angewiesenen Arbeiten mit den vorgesehenen Arbeitsverfahren ausführen.

Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 5:

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Durchführungsanweisungen zu § 28:

Nach § 1 Abs. 2 ist für

an Innenflächen und Einbauten von Schiffsräumen Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden, wenn die Versicherten hierbei den Einwirkungen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sein können oder eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

§ 29 Abwracken

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Abwrackarbeiten
  1. mögliche Gefahren ermittelt werden,
  2. der Ablauf der Abwrackarbeiten festgelegt wird,
  3. Abwrackbereiche sowie Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten festgelegt werden,
  4. die Abwrackbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden und
  5. bei Minderung der Standsicherheit und Tragfähigkeit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Die Hinzuziehung eines Sachkundigen oder Sachverständigen kann bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, z.B. Asbest erforderlich sein; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1.

Sachkundiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN- Normen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er bei Abwrackarbeiten auftretende Gefahren durch Gefahrstoffe beurteilen kann.

Sachverständiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Abwrackarbeiten im Sinne des § 1 hinsichtlich auftretender Gefahren durch Gefahrstoffe prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundige oder Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:

Das Festlegen von Schutzmaßnahmen beinhaltet z.B.

Für Sprengarbeiten siehe "Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe" und Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24).

Für das Losreißen festsitzender Lasten siehe § 38 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der Abwrackarbeiten einen Aufsichtführenden zu beauftragen und ihn in die Maßnahmen nach Absatz 1 einzuweisen.
(3) Der Aufsichtführende hat
  1. die Versicherten über den Ablauf der Abwrackarbeiten, die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und
  2. die Durchführung des Abwrackens und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 3:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

(4) Versicherte haben beim Abwracken ihren Standort so zu wählen, dass sie sich durch umfallende oder herabfallende Teile sowie durch Brenngase oder ausströmende Medien nicht gefährden.
(5) Versicherte haben beim Abwracken darauf zu achten, dass durch ihre Tätigkeit benachbarte Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 30 Schutz gegen Auslösen von Feuerlöschanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an betriebsbereiten Feuerlöschanlagen oder in beflutbaren Räumen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen in Abhängigkeit von Art und Umfang der Anlage, bei denen durch die Auslösung der Anlage Gefährdungen entstehen können,
  1. Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen festgelegt und durchgeführt werden,
  2. die Versicherten darüber und über die Bedeutung der
  3. Warnsignale unterwiesen werden und
  4. die Einhaltung der Maßnahmen überwacht wird.

Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 1:

Durch das austretende Löschmittel, z.B. CO2, kann eine Gefährdung durch Atemluftverdrängung entstehen.

Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist z.B. erfüllt, wenn

Die Kennzeichnung kann z.B. durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) erfolgen.

Beflutbare Räume sind alle Räume,

(2) Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen mit der Schiffsführung abzustimmen.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
  • des § 2 in Verbindung mit
    § 4 Abs. 1,
    § 6 Abs. 2,
    §§ 7, 8 Abs. 1,
    § 11 Abs. 1, 5 oder 7 oder
    § 12,
  • des § 14 Abs. 1,
    § 15,
    § 16 Abs. 3 bis 7,
    § 20 Abs. 1, 2 oder 4,
    § 21 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5,
    §§ 22 bis 24,
    §§ 27, 28, 29 Abs. 2 oder 3 oder
    § 30

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Schiffbau" (VBG 34) vom 1. Oktober 1977 in der Fassung vom 1. Oktober 1982 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen zu § 32:

Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift wird das "Merkblatt über die Ausführung von Feuerarbeiten mit Schneid-, Schweiß- und Lötgeräten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen" (ZH 1/238) und die "Bescheinigung für die Ausführung von Feuerarbeiten auf See- und Binnenschiffen" (ZH 1/239) zurückgezogen.


.

Muster für eine Betriebsanweisung nach § 28 Abs. 3 Anhang 1


1 Anwendungsbereich

Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben.

2 Gefahren

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4 Verhalten bei Störungen

5 Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

6 Instandhalten, Entsorgen


.

Quellenverzeichnis Anhang 2


1. Gesetze, Verordnungen

ChemG Chemikaliengesetz
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
Anmerkung der Redaktion: wurde durch die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 abgelöst; zuletzt aktualisiert: 2013
8. GSGV Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen)
Anmerkung der Redaktion: wurde 2004 durch die 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst; 2011 ersetzt durch die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften), Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGV A1 Allgemeine Vorschriften
Anmerkung der Redaktion: zurückgezogen; seit 01.01.2004 ersetzt durch
BGV A1 Grundsätze der Prävention
BGV A5 Erste Hilfe
Anmerkung der Redaktion: zurückgezogen seit 01.11.2004 durch BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Anmerkung der Redaktion: seit 01.11.2012 außer Kraft, siehe ASR A1.3
BGV C21 Hafenarbeit
BGV C24 Sprengarbeiten
Anmerkung der Redaktion: zurückgezogen 01.12.2012
BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Anmerkung der Redaktion: seit 01.02.2005 außer Kraft; Betriebsbestimmungen finden Sie in Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
BGV D6 Krane
BGV D27 Flurförderzeuge
BGV D34 Verwendung von Flüssiggas
VBG 14 Hebebühnen
Anmerkung der Redaktion: seit 01.01.2004 zurückgezogen durch BGV A1 "Grundsätze der Prävention"; siehe jetzt § 7 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung und Kapitel 2.10 "Hebebühnen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
BGR A1 Grundsätze der Prävention
BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Anmerkung der Redaktion: seit 18.09.2013 zurückgezogen
BGR 139 Einsatz von Personen-Notsignalanlagen
BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
BGR 179 Einsatz von Schutznetzen
BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung
BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Anmerkung der Redaktion: seit 12/2011 BGR/GUV-R 190
BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
BGR 201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte


3. Normen

DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Anmerkung der Redaktion: wurde 2004 aktualisiert durch DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Schutzgerüste;
Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen
Anmerkung der Redaktion: wurde 2006 aktualisiert durch
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
DIN 4422-1 Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
Anmerkung der Redaktion: wurde 2005 aktualisiert durch DIN EN 1004
DIN 13024-2 Krankentrage mit klappbaren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung
DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen
Anmerkung der Redaktion: wurde 2003 aktualisiert durch
DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung
E DIN 83402-1 Mannlochverschlüsse 400 x 600 für Betriebsüberdrücke bis 1,1 bar oder 3 bar; Zusammenstellung, Einbau
Anmerkung der Redaktion: wurde 2006 aktualisiert durch
DIN 83402-1 Mannlochverschlüsse der Nenngröße 600 x 400 für Drücke bis 1,1 bar oder 3 bar; Zusammenstellung, Einbau
DIN 83500 Rettungsringe
Anmerkung der Redaktion: wurde 2003 aktualisiert durch DIN EN 14144
DIN EN 470-1 Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren; Allgemeine Anforderungen
Anmerkung der Redaktion: wurde 2008 aktualisiert durch
DIN EN ISO 11611 Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren
DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 14144 Rettungsringe; Anforderungen, Prüfungen
VG 85153-1 Mannlochverschlüsse für U-Boote, für Betriebsüberdrücke bis 1,6 bar, 2,5 bar oder 3,2 bar; Zusammenstellung
Anmerkung der Redaktion: wurde 2005 aktualisiert durch
VG 85153-1 Mannlochverschlüsse für U-Boote, für Betriebsüberdrücke bis 1,6 bar, 2,5 bar, 3,2 bar oder 6,0 bar; Zusammenstellung


ENDE

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