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F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge Gebühr nach Nummer 502
505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Gebühr nach Nummer 501
507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Gebühr nach Nummer 502
508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
  Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse  
601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 85 bis 1 655
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 40 bis 825
603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes  
701 - bei Schiffen BRZ bis 1.599 115
702 - bei Schiffen BRZ ab 1.600

Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe

230
703 - bei Schiffen BRZ bis 1 599 57
704 - bei Schiffen BRZ ab 1 600 115
705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr nach Nummer 703 oder 704
706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung -
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz
801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
804 Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall 495 bis 5 510
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 50 bis 550
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen  
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
808

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