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F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe |
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501 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
502 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
503 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
504 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge | Gebühr nach Nummer 502 |
505 | Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums | 230 |
506 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes | Gebühr nach Nummer 501 |
507 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen | Gebühr nach Nummer 502 |
508 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
G. Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG |
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Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse | ||
601 | Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes | 85 bis 1 655 |
602 | Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe | 40 bis 825 |
603 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
604 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602 |
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 |
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Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | ||
701 | - bei Schiffen BRZ bis 1.599 | 115 |
702 | - bei Schiffen BRZ ab 1.600
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe |
230 |
703 | - bei Schiffen BRZ bis 1 599 | 57 |
704 | - bei Schiffen BRZ ab 1 600 | 115 |
705 | Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses | Gebühr nach Nummer 703 oder 704 |
706 | Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung | - |
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz |
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801 | Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
802 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
803 | Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
804 | Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall | 495 bis 5 510 |
805 | für jeden weiteren Getreidebeladungsfall | 50 bis 550 |
806 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen | |
a) Neubauten vor Indienststellung | Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018 | |
b) vorhandene Schiffe | Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028 | |
807 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen | Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
808 |
(Stand: 23.07.2018)
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