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Regelwerk

GebV-BGTV - Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr

Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4241; 21.02.2005 S. 323 05;07.08.2013 S. 3154 13 13a *)
Gl.-Nr. 9510-27



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 13

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Gebührenbemessung 05 13

(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.

(3) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.

(4) Werden auf Antrag individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.

(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.

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(Stand: 16.06.2018)

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