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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 10/2011; 10/2022)



Archiv 10/2011

Änderungen zur letzten Ausgabe Oktober 2011:

Neben der redaktionellen Überarbeitung und der Aktualisierung der Rechtsbezüge wurden u. a. in folgenden Abschnitten Ergänzungen vorgenommen:

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf den Betrieb und Unterhalt von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind Arbeiten auf Straßen, Wegen, sonstigen Verkehrsflächen sowie an Einrichtungen und Ausstattungen. Hierzu gehören auch die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die Grün- und Gehölzpflege sowie der Winterdienst. Im Gegensatz zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen Straßenbaumaßnahmen nicht darunter.

2.2 Straßen und Wege

Straßen und Wege bestehen insbesondere aus dem Straßenkörper sowie Einrichtungen und deren Ausstattungen. Zum Straßenkörper gehören z.B. Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Brücken, Tunnel, Stützmauern, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

Zu den Einrichtungen und deren Ausstattungen gehören u. a. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art und die Bepflanzung.

Hinweise zur Unterhaltung von Brücken enthält die DGUV Regel 114-015 "Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung."

2.3 Sonstige Verkehrsflächen

Sonstige Verkehrsflächen sind insbesondere

2.4 Unternehmerinnen und Unternehmer

Unternehmerin oder Unternehmer sind private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder die Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Unternehmer sind auch der Bund und die Länder. In diesen Fällen ist Unternehmer der Arbeitgeber, vertreten durch die Behördenleitung.

2.5 Fahrzeuge

Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

2.6 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge im Sinne dieser DGUV Regel sind Fahrzeuge, die zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eingesetzt werden. Sie sind besonders gekennzeichnet (siehe hierzu "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" ( RSA 21), insbesondere Teil A, Abschnitt 7 sowie Abschnitt 4.1.4. dieser Regel) und nach § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung ( StVO) mit Sonderrechten ausgestattet.

Die hier beschriebenen Regelungen können sinngemäß auch für mobile bzw. selbstfahrende Arbeitsmittel, z.B. Markierungsmaschinen, angewendet werden.

2.7 Arbeitsmittel

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