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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-004 / BGR/GUV-R 117-1 - Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 11/2005; 09/2008; 07/2013; 02/2019)



Archiv 09/2008; 07/2013

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, die nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 definiert sind.

Für Oberflächenbehandlungen in Räumen gilt die TRGS 507 "Oberflächenbehandlungen in Räumen und Behältern".

Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gilt auch die DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen" und die DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

Für Arbeiten in Schächten und Kanälen von Fernwärmenetzen gilt auch die DGUV Regel 103-002 "Fernwärmeverteilungsanlagen", für Arbeiten in Wärmekraftwerken und Heizwerken gilt auch die DGUV Regel 103-009 "Wärmekraftwerke und Heizwerke".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Regel.

Falls das Auftreten besonderer Gefährdungen (s. u.) nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind beispielsweise auch als enge Räume anzusehen:

Besondere Gefährdungen durch Stoffe oder Gemische können in engen Räumen und Behältern bestehen bzw. entstehen

Abb. 1 Inspektionsarbeiten


- wird nicht dargestellt - *

Abb. 2 Reparaturarbeit


- wird nicht dargestellt - *

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