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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe: 07/2022)



Archiv: 2004, 2012

Änderungen zur letzten Ausgabe von Juli 2012:

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel findet Anwendung, nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Rettung von Personen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" festgelegt.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen die benutzende bzw. die zu rettende Person vor einem weiteren Absturz während des Rettungsvorgangs.

Rettungssysteme nach DIN EN 363 sind persönliche Absturzschutzsysteme, durch die eine Person sich selbst oder andere Personen retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.

Bestandteile von Rettungssystemen nach DIN EN 363

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