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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 110-010 - Verwendung von Flüssiggas
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 12/2022; 11/2024)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Änderungen zur letzten Ausgabe Dezember 2022:
Die Anforderung zum Schutz vor unzulässiger Wärmeeinwirkung im Kapitel 5.2.7 "Flurförderzeuge und andere mobile Arbeitsmittel mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor" Nr. 7 wurde konkretisiert (Temperaturangaben statt Abstandsmaße).

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

1 Wozu diese DGUV Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für das Verwenden von Flüssiggas - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen beim Verwenden von Flüssiggas kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

Diese branchenübergreifende DGUV Regel hilft Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Diese sind oft komplex und allgemein formuliert. DGUV Regeln erläutern Ihnen dagegen anschaulich, welche dieser Vorgaben wo in Ihrem Unternehmen angewendet werden müssen. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen.

An wen wendet sich diese branchenübergreifende DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet diese DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihren Personal- und Betriebsrat, Ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Ihre Sicherheitsbeauftragten.

Darüber hinaus bietet sie auch umfangreiche Informationen für Errichter von Flüssiggasanlagen, für zur Prüfung von Flüssiggasanlagen befähigte Personen und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und für die Vertreter staatlicher Aufsichtsbehörden.

Die vorliegende DGUV Regel bietet branchenübergreifend konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Flüssiggas. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten zu erreichen.

2 Geltungsbereich dieser DGUV Regel

2.1 Diese DGUV Regel gilt für

  1. die gewerbliche Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken.
  2. Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Flüssiggasflaschen (ortsbeweglichen Druckgasbehältern) oder Einwegbehältern versorgt werden.

    Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Flurförderzeugen sowie von mobilen Arbeitsmitteln, die gewerblich oder innerbetrieblich oder zulassungsfrei im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV) betrieben werden.

    Hinweis: Hinsichtlich des Betriebes siehe 5.2.7 Flurförderzeuge und andere mobile Arbeitsmittel mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor und hinsichtlich der Prüfung der Treibgasanlagen, welche zum Antrieb von Verbrennungsmotoren dienen, siehe 6 Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken.

  3. Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden.
  4. Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, welche zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen verwendet werden.

2.2 Diese DGUV Regel gilt nicht für

die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

  1. Verfahrenstechnische Anlagen (z.B. Asphaltmischanlagen)
  2. Anlagen der öffentlichen Gasversorgung
  3. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
  4. Anlagen zu Haushaltszwecken auf gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen
  5. Schutzgas-Erzeugungs- und -Verbrauchsanlagen
  6. Füllanlagen

3 Begriffsbestimmungen

A

Anschlusswert

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