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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium
Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 04/1990; 02/2008; 12/2020)



bisher: BGR 109
Archiv: 02/2008


Die Schrift wurde inhaltlich weitgehend überarbeitet und an die geänderten Rechtsgrundlagen angepasst. Zur Veranschaulichung der Inhalte wurden zahlreiche Bilder in die Schrift aufgenommen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe wurde die bisherige Trennung in gleichzeitige und wechselseitige Bearbeitung aufgehoben, da sich diese als nicht praxisgerecht erwiesen hatte. Neu aufgenommen wurden die speziellen Anforderungen an mobile Absauganlagen sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.

Des Weiteren wurden, als Hilfestellung für den Hersteller von Schleifmaschinen bzw. Absaugungen, erforderliche Performance Level gem. DIN EN ISO 13849 hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Sicherheitsfunktionen empfohlen.

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Aluminiumwerkstoffe werden besonders dort eingesetzt, wo es auf geringes Gewicht der Bauteile ankommt. Da ein geringes Gewicht, vor allem aus Gründen der Energieeffizienz, bei vielen Anwendungen an Bedeutung gewinnt, nimmt auch der Einsatz von Aluminiumwerkstoffen zu. Allerdings treten beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium erhebliche Brand- und Explosionsgefahren auf.

Diese DGUV Regel richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihren Betrieben Aluminium schleifen, bürsten oder polieren. Sie beschreibt Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren und gibt Hinweise zur Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

Außerdem unterstützt sie Unternehmerinnen und Unternehmer dabei, sich mit den Herstellern abzustimmen, wenn sie Maschinen zur Bearbeitung von Aluminiumwerkstoffen und -legierungen beschaffen.

Die DGUV Regel gibt Hinweise, die auch der Hersteller beim Inverkehrbringen einer Maschine berücksichtigen sollte, um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zum Brand- und Explosionsschutz zu erfüllen (siehe Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Anhang 1 Nr. 1.5.6 und 1.5.7). Zu dieser Thematik gibt es derzeit noch keine spezifische Norm, die auf Maschinen zur Bearbeitung von Aluminiumwerkstoffen anzuwenden ist.

Die in dieser DGUV Regel aufgeführten und dargestellten Produkte sind lediglich Beispiele. Es gibt weitere geeignete Produkte auf dem Markt. Die DGUV spricht durch die Nennung keine Empfehlung aus.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel gilt für das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen.

Bearbeitungsmaschinen sind zum Beispiel ortsfeste und handgeführte Maschinen:

Zugehörige Einrichtungen sind zum Beispiel:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Aluminium bezeichnet in dieser Schrift reines Aluminium und Aluminiumlegierungen (DIN EN 573 Teil 1).
  2. Aluminiumstäube sind die beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Teilen aus Aluminium anfallenden feinkörnigen Feststoffe mit einem Teilchendurchmesser kleiner als 500 µm.
  3. Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

    Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamt drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

    "Übertragung auf das gesamte unverbrannte Gemisch" ist im Sinne einer selbstständigen Fortpflanzung der Reaktion zu verstehen.

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