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DGUV Regel 103-001 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (GUV-R 1/474)
Oktober 1986 - aktualisierte Fassung Oktober 2005
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Anlagen zum Erzeugen, Fortleiten und Verwenden von Ozon als Wasseraufbereitungsmittel für Trink-, Schwimmbecken-, Betriebs- und Abwasser.
Anforderungen an Ozonerzeugungsanlagen siehe auch DIN 19 627 "Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung" und DVGW-Merkblatt W625 "Anlagen zur Erzeugung und Dosierung von Ozon".
1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Unterdruckanlagen mit einer maximalen Leistung von 2 g/h Ozon.
1.3 Diese Richtlinien finden ferner keine Anwendung auf Ozonanlagen oder auf Teile von ihnen, die im Freien aufgestellt sind.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
Ozonanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Betriebsanleitung
Für die Ozonanlage oder deren Teile muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder des Errichters in der Nähe der Ozonanlage oder deren Teilen vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss insbesondere enthalten:
4.2 Kennzeichnung
4.2.1 An Ozonerzeugungsanlagen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Unabhängig von Abschnitt 4.2.1 müssen Druckbehälter auch nach der Druckgeräteverordnung gekennzeichnet sein.
4.2.2 Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" mit einem gelben, schwarz umrandeten Schild mit Spitze in Durchflussrichtung und schwarzer Aufschrift "Ozon".
Zusätzlich erhält die Leitung an der Spitze des Schildes einen umlaufenden, schwarz umrandeten Ring in der Farbe Orange. Zur Ausführung der Kennzeichnung siehe auch Anhang 2.
Farben: | |
gelb | RAL 1021, |
schwarz | RAL 9005, |
orange | RAL 2003. |
4.3 Werkstoffauswahl
4.3.1 Für sämtliche Anlagenteile, die mit ozonhaltigen Gasen oder deren wässrigen Lösungen in Berührung kommen, müssen Werkstoffe verwendet sein, die ozonbeständig sind.
Bewährt haben sich nicht rostende Stähle nach DIN EN 10 027-2 "Bezeichnungssysteme für Stähle; Teil 2: Nummernsystem" (z.B. Werkstoff-Nr. 1.4571), Aluminium nach DIN 17 007-4 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppen 2 und 3: Nichteisenmetalle" (z.B. AL 99,8), verschiedene Kunststoffe (z.B. PTFE), Keramik, Glas und Beton (Festigkeitsklasse B 30).
PVC nach DIN 8061 "Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid; Allgemeine Qualitätsanforderungen" ist sowohl für Ozongasleitungen als auch für Leitungen mit wässriger Lösung beliebiger Konzentration geeignet. Die Schlagzähigkeit von PVC wird bei intensiver Ozoneinwirkung im Laufe der Zeit geringer. Aus diesem Grunde sollten für solche Leitungen PVC-Rohre der Reihe 5 (PN 16) nach DIN 8062 "Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U, PVC-HI); Maße" ausgewählt und fachgerecht verlegt werden.
(Stand: 12.11.2024)
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