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Regelwerk; BGR / DGUV-R

BG/GUV-SR S2 / DGUV Regel 102-002 - Kindertageseinrichtungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 04/2009aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

ersetzt durch: DGUV Regel 102-602 - Branche Kindertageseinrichtung

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere bei spiel hafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Die in der UVV "Kindertageseinrichtungen" (GUV-V S2) formulierten Schutzziele beziehen sich ausschließlich auf die Kinder in den Tageseinrichtungen, da das staatliche Recht auf die Arbeitswelt zugeschnitten ist und daher kindspezifische Verhaltensweisen, Bewegungsabläufe und Gefährdungen nicht berücksichtigt.

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die UVV "Kindertageseinrichtungen" (GUV-V S2).

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.

Die vorliegende Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Kindertageseinrichtungen" gibt den Betreibern von Kindertageseinrichtungen Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung. Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben.

Die Titel der in der Regel angegebenen Normen sind im Anhang vollständig zitiert.

1 Begriffsbestimmungen

Bauliche Anlagen im Sinne der UVV "Kindertageseinrichtungen" (GUV-V S2) sind Gebäude und Bauteile der Kindertageseinrichtungen einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.

Dazu zählen z.B. Fußböden, Wände, Verglasungen, Treppen, Umwehrungen, Türen, Fenster, Einfriedungen.

Ausstattungen im Sinne der UVV sind z.B. Sanitärobjekte, Heizkörper, Mobiliar, Spielzeug.

Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Bereiche, die Kindern in Kindertageseinrichtungen bestimmungsgemäß zugänglich sind. Dazu gehören z.B. Verkehrswege im Gebäude und im Freien, Gruppenräume, Eingangshallen, Küchen, Waschräume, Räume für die Bewegungserziehung, Spielflächen auf dem Außengelände.

Im Sinne der UVV

2 Anwendungsbereich (Geltungsbereich)

Erstes Kapitel
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für bauliche Gestaltung und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder erforderlich ist und die den Kindern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten und nicht an ein festes Gebäude gebunden sind.


Für Kinder in der Kindertagespflege ist diese UVV sinngemäß anzuwenden. Sofern Hortkinder nicht in Kindertageseinrichtungen sondern in Schulen betreut werden ist die UVV "Schulen" (GUV-V S1) heranzuziehen.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

3.1 Allgemeine Anforderungen

Zweites Kapitel
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

(1) Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen nach den Bestimmungen dieses Zweiten Kapitels errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Kinder die erforderlichen Ausstattungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.


Aussagen zu Anforderungen und Organisation der Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen sind z.B. in der Regel zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention im Bildungsbereich" (GUV-SR A1) [in Vorbereitung] und dem Merkblatt "Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen" (GUV-SI 8066) enthalten. Darüber hinaus sind landesspezifische Regelungen der einzelnen Unfallversicherungsträger zu beachten.

3.2 Auftragsvergabe

§ 3 Auftragsvergabe (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Wird für eine Kindertageseinrichtung ein Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen von Kindertageseinrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, ist dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im Zweiten Kapitel genannten Bestimmungen und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.


Damit soll erreicht werden, dass nach Erledigung des Auftrags die erstellten Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen den Vorschriften entsprechen, die für den auftraggebenden Unternehmer gelten.

Unberührt davon sind Vorschriften, die der Auftragnehmer zur Sicherheit seiner Beschäftigten zu beachten hat.

3.3 Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

3.3.1 Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

§ 4 Raumgröße (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

Raumgrößen für Gruppen- und Bewegungsräume sind so zu wählen, dass Kindern genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen.


Festlegungen zu Raumgrößen können in Landesregelungen enthalten sein. Bestehen keine Landesregelungen, ist der unterschiedliche Flächenbedarf je nach pädagogischem Konzept und nach Altersstufen der Kinder zu berücksichtigen.

3.3.2 § 5 Tageslicht, künstliche Beleuchtung (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Aufenthaltsbereiche für Kinder in Gebäuden müssen entsprechend der Nutzung ausreichend durch Tageslicht belichtet sein und/ oder beleuchtet werden können.


Für die Gewährleistung eines ausreichenden Tageslichteinfalls für die Innenräume kann die Normenreihe DIN 5034 herangezogen werden.

Der Stand der Technik für die Planung und Ausführung ist DIN EN 12.464 zu entnehmen. Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung sind DIN EN 12.665 zu entnehmen. Auf die Broschüre "Beleuchtung" (AMEV) wird hingewiesen.

Hinsichtlich der Beleuchtung von Sanitärräumen wird auf VDI 6000 Blatt 6 verwiesen. In Sanitärräumen mit Badewanne oder Dusche müssen lichttechnische Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen nach DIN VDE 0100-701 geplant und ausgeführt werden.

3.3.3 § 6 Bau- und Raumakustik (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
In Räumen sowie in innen liegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten.


Wirksame Maßnahmen zur Senkung des Gesamtstörschallpegels setzen die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Schallschutzes voraus.

Eine gute Sprachverständlichkeit wird durch raumakustische bauliche Maßnahmen erreicht. Durch niedrigere Nachhallzeiten wird eine bessere Sprachverständlichkeit aller Kinder erreicht.

Räume, die durch Kinder mit eingeschränktem Hörvermögen oder durch Kinder, für die die benutzte Sprache eine Fremdsprache ist, genutzt werden, müssen erhöhte bau- und raumakustische Anforderungen erfüllen.

Siehe DIN 4109, DIN 18041, VDI 2058 Blatt 3 und "Lärm in Bildungsstätten" (INQA)

3.3.4 § 7 Natürliche Lüftung, Raumklima (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Alle Räume der Kindertageseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, sollen ausreichend natürlich be- und entlüftet werden können.


Die ausreichende und gleichmäßige Lüftung lässt sich in der Regel durch entsprechend dimensionierte Fenster erreichen, die in Abhängigkeit von der Raumtiefe, der Raumhöhe und Anzahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Kinder bei Bedarf geöffnet werden können. Querlüftung sollte möglich sein.

Insbesondere in Räumen für Bewegungserziehung ist im Hinblick auf die erhöhte körperliche Aktivität für ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder ist für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen und Zugluft zu vermeiden.


Als Richtwert für die allgemeinen Raumtemperaturen sind 20 °C anzunehmen. In Bereichen, in denen die Kinder sich entkleiden bzw. entkleidet werden, um gewaschen oder gewickelt zu werden, sollte eine Mindesttemperatur von 24 °C nicht unterschritten werden.

(3) Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen.


Hierunter fällt insbesondere ein wirksamer äußerer Sonnenschutz, z.B. Markisen, Jalousien, Sonnensegel.

3.3.5 § 8 Böden (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der kinderspezifischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.


Zur rutschhemmenden Ausführung von Fußböden in Kindertageseinrichtungen sind Regelungen und Hinweise in der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) und in der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) enthalten.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen in Aufenthaltsbereichen der Kinder nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

Stolperstellen sind z.B.

Deutliche Unterscheidungsmerkmale sind z.B.

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in den Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, durch die Schmutz und Nässe zurückgehalten werden.


Als geeignete Maßnahmen sind z.B. rutschsichere, großflächige und langgestreckte Schuhabstreifmatten anzusehen, die über die übliche Durchgangsbreite der Gebäudeeingänge reichen und mindestens 1,50 m tief sind.

3.3.6 § 9 Wände, Stützen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Wände und Stützen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzigraue Oberflächen vermieden werden.


Um Verletzungsgefahren zu vermeiden werden bis zu 2,00 m Höhe z.B. folgende Ausführungen empfohlen:

3.3.7 § 10 Verglasungen, lichtdurchlässige Flächen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) In Aufenthaltsbereichen müssen für Kinder zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren bei Glasbruch vermieden werden.


Um Verletzungsgefahren zu vermeiden sind für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m bruchsichere Werkstoffe zu verwenden oder die Verglasungen sind ausreichend abzuschirmen.

Werkstoffe werden als bruchsicher angesehen, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z.B. Pendelschlagversuch nach DIN EN 12.600) keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen. Diese Bedingungen werden in der Regel von Sicherheitsgläsern wie z.B. Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllt (siehe auch Information "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" [GUV-SI 8027]).

Gestaltungsmerkmale für ausreichende Abschirmungen sind z.B.

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Kinder leicht und deutlich erkennbar sein.


Deutliche Erkennbarkeit wird z.B. durch farbige Aufkleber oder Querriegel, die in Augenhöhe der Kinder angebracht sind, erreicht. Auch strukturierte Glasflächen oder Brüstungselemente bei Fenstern erzielen die gewünschte Aufmerksamkeitswirkung.

3.3.8 § 11 Absturzsicherungen, Umwehrungen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Aufenthaltsbereiche der Kinder, bei denen Absturzgefahren bestehen, müssen altersgerecht gesichert sein.


Vorkehrungen für die Sicherung bei Absturzgefahren bis 1,00 m Höhe können z.B. sein

Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,00 m über einer anderen Fläche liegen, sind zur Höhe von Umwehrungen allgemeine Bestimmungen im Baurecht der Länder sowie im Arbeitsstättenrecht zu berücksichtigen. Unabhängig davon müssen Umwehrungen mindestens 1 m hoch sein.
Zu Absturzsicherung für Krippenkinder s. 3.4.7, für Spielplatzgeräte im Außenbereich siehe 3.5.3.

(2) Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten.


Gestaltungsmerkmale sind z.B.

Umwehrungen verleiten beispielsweise

3.3.9 § 12 Treppen, Rampen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Treppen und Rampen müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend ihrem Bestimmungszweck von Kindern sicher benutzt werden können.


Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große und rutschhemmende Trittflächen mit gleichmäßigen Treppensteigungen, die mit dem üblichen Schrittmaß übereinstimmen. Unter diesen Gesichtspunkten werden Treppen mit einer Steigung von nicht mehr als 17 cm und einem Auftritt von nicht weniger als 28 cm als sicher begehbar angesehen, siehe auch DIN 18065.

Eine sichere Benutzung ist z.B. gegeben, wenn Treppen mit Setzstufen ausgeführt sind (siehe auch Bauordnungen der Länder).

Zur rutschhemmenden Ausführung von Treppenstufen sind Regelungen in der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) enthalten.

Rampen, z.B. in Fluren, sind in diesem Zusammenhang mit einer Neigung von höchstens 6 % auszuführen (siehe DIN 18024-2).

(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein und dürfen nicht scharfkantig sein.


Als gut erkennbar sind Treppenstufen anzusehen, deren Vorderkanten z.B. markiert oder beleuchtet sind, sowie bei einer ausreichend hellen Beleuchtung des Treppenraumes.

Um Verletzungsgefahren zu vermeiden werden z.B. folgende Ausführungen empfohlen:

(3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern im gesamten Verlauf sicheren Halt bieten und so beschaffen sind, dass ein Hängenbleiben vermieden wird.


Hierzu sind folgende Gestaltungsmerkmale heranzuziehen:

(4) Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.


Das Unterlaufen solcher offenen Bereiche bis zu einer Höhe von 2,00 m lässt sich verhindern z.B. durch

3.3.10 § 13 Türen, Fenster (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Kinder durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.


Diese Gefährdung ist insbesondere in Fluren, Eingangshallen und Räumen für Bewegungserziehung für sich dort aufhaltende Kinder gegeben.

Das Schutzziel wird erreicht, wenn z.B.

Hiervon unberührt sind Vorschriften, nach denen Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen (z.B. in Fluren oder als Gebäudeausgänge) in Fluchtrichtung aufschlagen müssen.

(2) Türen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein.


Schwergewichtige Türen, z.B. Rauch- und Brandschutztüren in Verkehrswegen und Treppenräumen, können diese Vorgaben erfüllen, wenn sie z.B. mit Magnethalterungen offen gehalten und mit einer Selbstschließfunktion ausgestattet sind.

(3) Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden.


Hierfür eignen sich z.B.

(4) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie im geöffneten Zustand Kinder nicht gefährden.


Geeignete Sicherungen der zu öffnenden Fensterflügel können z.B. sein

Unabhängig hiervon muss ausreichende Lüftung jederzeit sichergestellt werden können.

(5) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Kinder verhindert werden.


Hierfür gibt es z.B. folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

3.3.11 § 14 Ausstattungen, Spielzeug (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Ausstattungen müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher und ergonomisch gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.


Hierunter sind z.B. folgende Vorkehrungen zu verstehen:

Kindern sollen auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle und Tische bereitgestellt werden.

(2) Ausstattungen sind so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren insbesondere durch scharfe Kanten oder Ecken, raue Oberflächen sowie vorstehende Teile vermieden werden.


Das Schutzziel lässt sich erreichen, wenn z.B. bis zu einer Höhe von 2,00 m folgende Gestaltungskriterien berücksichtigt werden:

(3) Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdungen durch Scherstellen entstehen.


Hinweise zu Abschirmungen und Sicherheitsabstände siehe z.B. DIN EN 349, DIN EN ISO 13.857 und DIN 31.001-1.

(4) Spielzeug und Bastelmaterial muss so gestaltet und ausgewählt sein, dass es Kinder nicht gefährdet.


Hinweise hierzu finden sich in DIN EN 71, ausgenommen Teil 8.
Die CE-Kennzeichnung auf oder an dem Spielzeug in Verbindung mit der jeweiligen Altersangabe ist eine wichtige Information zur Kindersicherheit für den betreffenden Gegenstand.

Beim Basteln sind ungefährliche Substanzen zu verwenden (z.B. Farben oder Kleber ohne gesundheitsschädliche Lösemittel). Bei Größe bzw. Abmessung der Gegenstände ist die Gefahr des Verschluckens oder Steckenbleibens zu beachten.

3.3.12 § 15 Heiße Oberflächen und Flüssigkeiten (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Kinder sind gegen Verbrennungs- bzw. Verbrühungsgefahren zu schützen.


Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem kurzzeitigen Kontakt mit heißen Oberflächen mit Temperaturen ≤ 60 °C keine Verbrennungsgefahren (Definition nach DIN EN ISO 13732-1) und bei Flüssigkeiten mit Temperaturen ≤ 43 °C keine Verbrühungsgefahren bestehen (siehe DIN EN 806-2). Die Wassertemperatur darf an Entnahmearmaturen, die Kindern zugänglich sind, nicht mehr als 43 °C betragen.

Diese Temperaturangaben sind als Anhaltswerte anzusehen, z.B. bei Ausführungen für die Begrenzung von Oberflächentemperaturen von Heizkörpern oder Wasserentnahmestellen.

3.3.13 § 16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind elektrische Anlagen unter Berücksichtigung der Kindersicherheit zu errichten, bereitzustellen und zu betreiben.


Hierunter fallen z.B. folgende Ausstattungs- und Gestaltungsmerkmale:

3.4 Zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume und Ausstattungen

3.4.1 Zweiter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für
besondere Räume und Ausstattungen

§ 17 Haustechnik, Lagerung (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

Räume oder Einrichtungsgegenstände für die Aufbewahrung von Reinigungsmitteln oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Substanzen sowie Standorte für technische Bereiche müssen gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein.


Folgende Ausführungen können z.B. als entsprechende Sicherung angesehen werden:

3.4.2 § 18 Küchen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Küchen in denen Kinder bei der Zu- und Aufbereitung von Essen mithelfen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.


Entsprechende Schutzvorkehrungen gegen Verbrennungs- und Verbrühungsgefahren sind z.B. an Küchenherden zu treffen und können wie folgt aussehen:

Sofern Kücheneinrichtungen in erwachsenengerechter Höhe installiert sind, müssen für Kinder bei diesen Tätigkeiten höhengerechte Standplätze vorgesehen werden. Dabei dürfen keine neuen Gefahren entstehen.

(2) Speisenaufzüge müssen gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Kinder gesichert werden.


Dies kann z.B. durch Schlüsselschalter erreicht werden.

3.4.3 § 19 Waschräume, Toiletten, Hygiene (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Für Kinder sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Sanitärobjekte und Einrichtungsgegenstände bereitzustellen.


Dazu zählen z.B. Waschbecken, WC-Becken, Spiegel, Ablagen. Hinweise zur körpergerechten Einbauhöhe gibt z.B. VDI 6000 Blatt 6.

(2) An Türen von Sanitärkabinen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden.


Dies wird erreicht z.B. durch

(3) Geräte zur Warmwasserbereitung sowie Waschmaschinen und Wäschetrockner sind so aufzustellen, dass eine unbefugte Benutzung durch Kinder verhindert wird.


Dies lässt sich z.B. erreichen, wenn Geräte

untergebracht sind.

(4) Für Bereiche, in denen Kinder von Körperausscheidungen gereinigt werden, sind insbesondere geeignete Hygienemaßnahmen zur Beseitigung der Abfälle zu treffen.


Windelabfälle sind für Kinder nicht zugänglich aufzubewahren, z.B. in separaten dicht schließenden Behältnissen.

3.4.4 § 20 Werkräume (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Abstände zwischen und an den Werkbänken sind so zu bemessen, dass sich Kinder bei praktischen Übungen und Arbeiten nicht verletzen oder gegenseitig gefährden.


Gegenseitige Gefährdung lässt sich vermeiden, wenn zwischen Werkbänken ein Mindestabstand von 0,85 m eingehalten ist. Wenn Kinder Rücken an Rücken arbeiten sollen Abstände zwischen Werkbänken mindestens 1,50 m betragen.

(2) Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die nur unter Aufsicht und Anleitung genutzt werden dürfen, müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.


Die Sicherung wird z.B. erreicht durch Schlüsselschalter an jeder Maschine oder durch Aufstellung/Aufbewahrung in gesonderten, verschließbaren Räumen oder Schränken.

(3) Gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft sind geeignete Maßnahmen zu treffen.


Der Brennofen muss in einem Raum stehen, der zu belüften ist (Fensterlüftung). Bei Aufstellung in Gruppenräumen muss die Abluft ins Freie geleitet werden.

Beim Werken sind ungefährliche Substanzen zu verwenden (z.B. Farben oder Kleber ohne gesundheitsschädliche Lösemittel).

3.4.5 § 21 Spiel- und Lernplätze am PC (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Plätze zum Spielen und Lernen am PC sind so zu gestalten, dass für Kinder geeignete Ausstattungen bereitstehen und die elementaren ergonomischen Anforderungen berücksichtigt sind.


Sinngemäße Hinweise dazu sind z.B. in der Information "Sicher und fit am PC in der Schule" enthalten (GUV-SI 8009).

3.4.6 § 22 Schlafräume (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Schlafräume und ihre Ausstattungen sind so zu gestalten, dass Kinder bei ihrer Benutzung nicht gefährdet werden.


Gefährdungen werden vermieden, wenn z.B.

3.4.7 § 23 Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen für Krippenkinder (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Verkehrswege vor und im Gebäude dürfen nicht durch Kinderwagen o.ä. eingeengt oder verstellt werden.


Dies wird z.B. erreicht durch geeignete Abstellflächen innerhalb des Gebäudes.

(2) Bauliche Anlagen und Ausstattungen, Spielplatzgeräte und Spielzeug müssen dem Entwicklungsstand von Krippenkindern entsprechen.


Diese zusätzliche Sicherheit bezieht sich auf das Spielrisiko für Krippenkinder und umfasst z.B. folgende Bereiche:

Bei Auswahl und Anordnung von Spielplatzgeräten ist auf die besonderen Gefährdungen für Krippenkinder zu achten. Dies wird z.B. erreicht durch Beschaffung von Spielplatzgeräten entsprechend DIN EN 1176-1 ohne deutsche A-Abweichung.

Für Krippenkinder sind an Treppen zusätzlich gut erreichbare Handläufe in mindestens 60 cm Höhe anzubringen. Diese dürfen bei Umwehrungen mit Absturzgefahr nicht zum Klettern verleiten (z.B. wandseitige Handläufe).

Die Gefährdung durch aufschlagende Türen kann vermindert werden, wenn Türen eine Durchsicht auch auf kleinere Kinder ermöglichen.

(3) Stühle und Betten sind so zu gestalten, dass sie bei ihrer Nutzung keine Gefährdung für Kinder darstellen.


Hierzu gehört z.B., dass Hochstühle stand- und kippsicher sind. Hochstühle sollen den Vorgaben der DIN EN 14.988-1, Kinderbetten der DIN EN 716-1 entsprechen.

(4) Wickelplätze sind so auszuführen, dass Kinder nicht herunterfallen können.


Als geeignete Ausführungen werden z.B. seitliche und rückwärtige Aufkantungen von mindestens 20 cm Höhe angesehen. Benötigte Materialien sind im Greifbereich des Personals zu lagern.

(5) Treppen in Aufenthaltsbereichen von Krippenkindern sind zu sichern.


Dies kann z.B. erfolgen durch Türchen oder Kinderschutzgitter (Mindesthöhe 65 cm, siehe DIN EN 1930), die von Kindern nicht leicht geöffnet werden können.

(6) Teiche, Feuchtbiotope u.ä. dürfen für Krippenkinder nicht zugänglich sein.


Dies wird z.B. erreicht durch eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung, die nicht zum Klettern verleitet.

3.4.8 § 24 Räume und Ausstattungen zur Bewegungserziehung (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Fußböden und Wände sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.


Folgende Materialien haben sich für Fußböden bewährt:

Räume zur Bewegungserziehung gelten z.B. als sicher gestaltet, wenn

(2) Zum Vermeiden von Verletzungen bei der Benutzung von Sport- und Klettergeräten oder deren Kombinationen sind geeignete stoßdämpfende Materialien zu verwenden.


Eine ausreichende Stoßdämpfung kann angenommen werden, wenn Matten DIN 7914 in Verbindung mit DIN EN 12.503-1 oder DIN EN 12.503-2 entsprechen. Die Mattenart und Mattenanzahl ist abhängig von der Auswahl der Geräte und der Art der Nutzung. Dies trifft insbesondere bei Sprossen- und Kletterwänden sowie bei Sprungkästen zu. Hinweise sind z.B. in der Information "Matten im Sportunterricht" (GUV-SI 8035) enthalten.

(3) Spiel- und Sportgeräte müssen so aufbewahrt werden, dass sie Kinder nicht gefährden.


Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten sind z.B. Wandschränke oder gesonderte Räume.

3.4.9 § 25 Erhöhte Spielebenen im Innenbereich (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Erhöhte Spielebenen im Innenbereich sind sicher zu gestalten.


Für das Erreichen der erhöhten Spielebenen sind sichere Aufstiege vorzusehen. Aufstiege in Treppenform mit Umwehrungen sind Leitern vorzuziehen.

Für baurechtlich nicht notwendige treppenförmige Aufstiege sollte das Maß für die Treppensteigung 19 cm nicht überschreiten und der Treppenauftritt wenigstens 26 cm betragen. Die lichte Weite zwischen den Stufen darf nicht mehr als 11 cm sein (für Krippenkinder siehe 3.4.7).

Bei beengten Platzverhältnissen sind bis max. 2,00 m Höhe auch Aufstiege denkbar, deren Stufenauftritte wechselseitig über der Laufbreite angeordnet sind (Raumspartreppen).

Sind z.B. Leitern als Aufstiege nicht vermeidbar (z.B. Anlegeleitern, Steigleitern), müssen mögliche Fallbereiche mit stoßdämpfenden Bodenbelägen ausgelegt werden (z.B. Matten nach 3.4.8). In diesen Fällen ist über die gesamte Breite der Einstiegsöffnung ein Querriegel als Absturzsicherung in Höhe der Umwehrung der erhöhten Spielebene anzubringen. Für diese Art der Aufstiege darf die Höhe der Spielebene maximal 2,00 m betragen.

Wenn damit zu rechnen ist, dass auf erhöhten Spielebenen Aufstiegs- und Klettermöglichkeiten an die Umwehrung herangestellt werden können (z.B. Matratzenstapel, kleine Tische, Stühle, Regale), ist die Absturzsicherung idealer Weise bis zur Raumdecke zu führen (z.B. Geländerstäbe, Verglasungen, straff gespannte Netze oder Textilien).

Die lichte Höhe auf der erhöhten Spielebene sollte mindestens 1,35 m betragen, um Anstoßstellen für den Kopf zu vermeiden, unkompliziert Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten und Evakuierungsmaßnahmen durchführen zu können.

(2) Umwehrungen auf erhöhten Spielebenen sind so zu gestalten, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbar dahinter einsehbar ist.


Dies kann z.B. erreicht werden durch vertikale Geländerstäbe oder durchsichtige Elemente.

(3) Das unbeabsichtigte Herunterfallen von Gegenständen aus dem Fußbereich ist zu verhindern.


Dies kann z.B. durch mindestens 2 cm hohe Fußleisten oder entsprechende Aufkantungen an den Umwehrungen erreicht werden.

3.5 Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

3.5.1 Dritter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

§ 26 Außenspielflächen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

(1) Die zum Spielen ausgewiesenen Außenflächen sind hinsichtlich der Gestaltungskriterien und altersgerechten Spielangebote so auszurichten, dass Gefährdungen für Kinder verhindert oder soweit dies nicht möglich ist, vermindert werden.


Hinweise für Außenspielflächen finden sich z.B. in den Informationen "Außenspielflächen und Spielplatzgeräte" (GUV-SI 8017), "Naturnahe Spielräume" (GUV-SI 8014) sowie in DIN EN 1176, DIN EN 1177 und DIN 18.034. Regelungen für Krippenkinder siehe 3.4.7.

Ein ausreichender Schutz vor Sonneneinstrahlung ist vorzusehen.

(2) Befestigte Bodenbeläge von Außenspielflächen müssen auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen und so beschaffen sein, dass Verletzungen bei Stürzen möglichst vermieden werden.


Für befestigte Flächen in Gebäudenähe eignen sich z.B. folgende Bodenbeläge:

Nicht geeignet sind z.B.

Weitere Hinweise siehe Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).

3.5.2 § 27 Aus- und Zugänge, Einfriedungen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Aus- und Zugänge von Kindertageseinrichtungen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden.


Die sichere Gestaltung der Aus- und Zugänge an verkehrsreichen Straßen kann z.B. erreicht werden durch

(2) Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum führen sind so zu sichern, dass Kinder die Einrichtung nicht unerlaubt verlassen können.


Unerlaubtes oder unbemerktes Verlassen kann dadurch verhindert werden, dass z.B.

(3) Aufenthaltsbereiche auf dem Außengelände müssen gegen unerlaubtes/unbefugtes Verlassen bzw. Betreten gesichert sein.


Unerlaubtes Verlassen wird verhindert, wenn geeignete Vorkehrungen (z.B. für Kinder nicht erreichbare Türgriffe) vorhanden sind.

(4) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und keine Gefährdung für Kinder darstellen.


Als ausreichende Höhe wird ein Maß von mindestens 1,00 m angesehen.

Hochklettern wird erschwert, wenn leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden.

Gefährdungen lassen sich vermeiden, wenn keine spitzen, scharfkantigen oder hervorspringenden Teile angebracht sind.

(5) Aus- und Zugänge sowie die dorthin führenden notwendigen Verkehrswege sind ausreichend zu beleuchten.


Die genannten Bereiche innerhalb des Grundstückes sind ausreichend beleuchtet, wenn z.B. Wegführung, Hindernisse und Treppen deutlich erkannt werden können. Hinweise finden sich in der DIN EN 12.464-2.

3.5.3 § 28 Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Das gilt auch für Objekte, die in Aufenthaltsbereichen der Kinder errichtet sind und zum Klettern und Spielen genutzt werden.


Dieses Schutzziel kann erreicht werden, wenn Spielplatzgeräte den Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11 entsprechen. Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DIN 33.942 zu beachten.

Nähere Hinweise finden sich auch in der Information "Außenspielflächen und Spielplatzgeräte" (GUV-SI 8017) und in der Information "Naturnahe Spielräume" (GUV-SI 8014).

Regelungen für Krippenkinder siehe 3.4.7.

(2) Der Boden im Fallbereich von Spielplatzgeräten und anderen Klettergelegenheiten muss so ausgeführt sein, dass Verletzungen verhindert, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden.


Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Fallbereich die Anforderungen der DIN EN 1176 und DIN EN 1177 eingehalten sind.
Nähere Hinweise finden sich auch in der Information "Außenspielflächen und Spielplatzgeräte" (GUV-SI 8017).

(3) Im Spiel mit naturnahen Elementen sowie Objekten, die Kindern zum Spielen, Bauen und Gestalten zur Verfügung gestellt werden, sind für Kinder nicht erkennbare Gefahren zu vermeiden.


Sicherheitsanforderungen für Spielplatzgeräte und Spielplatzböden (DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11, DIN EN 1177) sind sinngemäß auf natürliche Materialien wie Steine, Bäume, Buschwerk, Erdgräben, Hügel, Schlammlöcher u.a. anzuwenden.

Die Nutzung natürlich gewachsener Sträucher und Bäume oder das Gestalten und Modellieren mit Busch- und Baumwerk, Erde, Steinen, Hölzern etc. muss sich an den Gefährdungsfaktoren orientieren, die den o.g. Normen zu Grunde gelegt sind, wie z.B.

Nähere Hinweise und Ausführungen hierzu enthält die Information "Naturnahe Spielräume" (GUV-SI 8014).

3.5.4 § 29 Wasserflächen, Anpflanzungen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
(1) Feuchtbiotope und Teichanlagen sind sicher zu gestalten.


Dies kann z.B. erreicht werden, wenn

Regelungen für Krippenkinder siehe 3.4.7.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder dürfen sich keine Pflanzen befinden, von denen besondere Verletzungs- und Gesundheitsgefahren ausgehen.


Sträucher mit langen und spitzen Dornen und sehr giftige und giftige Pflanzen sollen nicht angepflanzt werden. Hinweise hierzu finden sich z.B. in der Information "Giftpflanzen - beschauen, nicht kauen" (GUV-SI 8018), in der Information "Naturnahe Spielräume" (GUV-SI 8014) und in DIN 18.034.

In Kopf- bzw. Augenhöhe vorstehende Ast- und Zweigenden, die im Spiel- und Laufbereich der Kinder liegen, sind in geeigneter Weise regelmäßig zurückzuschneiden.

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regel ist anzuwenden ab Gültigkeit der UVV "Kindertageseinrichtungen" (GUV-V S2), soweit nicht Inhalte dieser Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung" Ausgabe Oktober 1992 - Aktualisierte Fassung Januar 2006.

Drittes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Kindertageseinrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und im ersten, zweiten und dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  2. ihre Nutzung wesentlich geändert wird,
  3. konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder vorliegen.


§ 31 Inkrafttreten (redakt. Anm.: siehe GUV-V S1/ DGUV- V 81)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.


Hinweise zu § 30 "Übergangsbestimmungen" und § 31 "Inkrafttreten" der Vorschrift: zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


.

Vorschriften, Regeln, Informationen Anhang


Nachstehend sind die Bezugsquellen der insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:

2 Normen

Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
www.beuth.de bzw.
VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33
10625 Berlin www.vde.com

DIN EN 71 Sicherheit von Spielzeug
Anm.: DIN EN 71-8 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Außenbereich)" ist nicht in Kindertageseinrichtungen anzuwenden
DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen;
Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
DIN EN 716-1 Möbel - Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich Teil 1:
Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 747-1 Möbel - Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich - Teil 1:
Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit
DIN EN 806-2 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 2:
Planung
DIN EN 1130 Möbel - Krippen und Wiegen für den Wohnbereich - Teil 1:
Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 1176-1 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 1:
Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1176-2 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 2:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
DIN EN 1176-3 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 3:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
DIN EN 1176-4 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 4:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
DIN EN 1176-5 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 5:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
DIN EN 1176-6 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 6:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte
DIN EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 7:
Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
DIN EN 1176-10 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 10:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte
DIN EN 1176-11 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 11:
Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze
DIN EN 1176
Beiblatt 1
Spielplatzgeräte - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren;
Erläuterungen
DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden - Bestimmung der kritischen Fallhöhe
DIN EN 1930 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Kinderschutzgitter
- Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen
DIN ISO 5970 Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen; Funktionsmaße
DIN 7914 Turn- und Gymnastikgeräte - Matten - Maße
DIN EN 12221-1 Wickeleinrichtungen für den Hausgebrauch - Teil 1:
Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 12227-1 Kinderlaufställe für den Wohnbereich
DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1:
Arbeitsstätten in Innenräumen
DIN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2:
Arbeitsplätze im Freien
DIN EN 12503-1 Sportmatten - Teil 1:
Turnmatten, sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 12503-2 Sportmatten - Teil 2:
Stabhochsprung- und Hochsprungmatten, sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 12600 Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stossprüfung und Klassifizierung von Flachglas
DIN EN 12665 Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung
DIN EN ISO 13.732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 1:
Heiße Oberflächen
DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
DIN EN 14988-1 Kinderhochstühle - Teil 1:
Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN 18024-2 Barrierefreies Bauen - Teil 2:
Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen
DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb
DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen
DIN 18065 Gebäudetreppen
DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder
DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 61009-1 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter mit eingebautem Überstromschutz (RCBOs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen - Teil 1:
Allgemeine Anforderungen
DIN VDE 0100-701 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-701: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Räume mit Badewanne oder Dusche
DIN VDE 0620-1 Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
VDI 2058 Blatt 3 Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten
VDI 6000 Blatt 6 Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen

3 Weitere Informationen

Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV): Broschüre "Beleuchtung"

Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA): Broschüre "Lärm in Bildungsstätten"


ENDE

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