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DGUV Information 215-313 - Lasten über Personen - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2007; 03/2012; 03/2017; 07/2020)
Archiv: 03/2007; 03/2012; 03/2017
bisher: BGI 810-3
Diese DGUV Information beschreibt den sicheren Umgang mit Lasten über Personen. Sie wendet sich an die organisatorisch und fachlich Verantwortlichen für Produktionen und Veranstaltungen.
Es wird das erforderliche Sicherheitsniveau für die speziellen Arbeitsverfahren in der Veranstaltungstechnik sowie für Situationen und Vorgänge mit vergleichbaren Gefährdungen festgelegt.
Veranstaltungen und Produktionen Unternehmen und Dienstleister für Produktionen und Veranstaltungen sind Betriebe, die Produktionen und Veranstaltungen z.B. in folgenden Bereichen durchführen bzw. an solchen beteiligt sind:
Im Folgenden wird für diese Unternehmen und Dienstleister nur noch der Begriff Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen verwendet. |
Schutzziele für die Sicherheit beim Halten von Lasten über Personen sind in gesetzlichen Anforderungen und im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger beschrieben (vgl. Anhang 1).
Die konstruktive Sicherheit gegen das Herabfallen von Lasten bei maschinentechnischen Einrichtungen für den Veranstaltungsbereich (z.B. Prospektzügen, Leuchtenhängern und Stativen) ist nicht Gegenstand dieser Schrift. Hierfür gelten die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) sowie die einschlägigen DIN- und DIN EN Normen.
Die vorliegende DGUV Information wurde vom DGUV Fachbereich "Verwaltung", Sachgebiet "Bühnen und Studios" sowie den nachfolgend aufgezählten Organisationen erarbeitet:
Die DGUV Information stellt grundsätzlich den gemeinsamen Standpunkt mit folgenden Verbänden dar:
1 Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen sind so auszuwählen und zu betreiben, dass die Lasten für die gesamte Verwendungsdauer sicher gehalten werden.
Personen, die Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen verwenden, warten und prüfen, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nur einsetzen, wenn sie ausreichend befähigt sind. Die Befähigung legt der Unternehmer oder die Unternehmerin durch die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung der Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen fest. Dabei sind die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen auf Grundlage von Vorschriften und Regeln der Technik zu beachten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203, DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung", DGUV Regel 115-002 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung", Muster-Versammlungsstättenverordnung, IGVW SQO2, IGVW SQQ2).
1.1 Konstruktive Anforderungen
Die Gestaltung aller tragenden Elemente eines Laststrangs und der Sicherungselemente muss in Material und Formgebung folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
Konstruktive Anforderungen für tragende Elemente und Sicherungselemente
(Stand: 19.11.2020)
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