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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

GUV-I 8624 / DGUV Information 214-059 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2014aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Die in der Informationsschrift enthaltenen Inhalte "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" sind zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgestimmt.

Die Kompatibilität der Ausbildungen Baumarbeiten im Gartenbau nach Unfallverhütungsvorschrift "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2) und der Module der DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" besteht.

Die gegenseitige Anerkennung dieser vorgenannten Ausbildungen ist zwischen der SVLFG und der DGUV vereinbart.

Damit wird eine grundsätzliche Vereinheitlichung der Motorsägenausbildung erreicht und das Ausbildungsniveau erhöht.

1 Einleitung

Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.

Die fachliche und persönliche Eignung ist die Grundlage für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten mit der Motorsäge. Durch die Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird das Sicherheitsniveau zusätzlich verbessert.

Diese Schrift soll dazu dienen, dem Unternehmer und dem Lehrgangsträger Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung zu geben.

2 Persönliche und fachliche Eignung für die Motorsägenarbeit

Die körperliche und geistige Eignung muss vorhanden sein. Wenn Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung bestehen, sollten zur Klärung arbeitsmedizinische Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen bei der auszubildenden Person durch den Unternehmer veranlasst werden.

Die fachliche Eignung für die Arbeit mit der Motorsäge muss erworben werden. Die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung kann einerseits durch die Berufsausbildung, z.B. im Beruf Forstwirt, Landschaftsgärtner oder andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen erlangt werden.

Bei der Ausbildung Jugendlicher ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei der Ausbildung werdender Mütter das Mutterschutzgesetz zu beachten.

3 Ausbildungsinhalte

Der Unternehmer wählt die Ausbildungsinhalte für den Fortzubildenden oder zu Qualifizierenden so aus, dass sie den künftig vom Versicherten mit der Motorsäge auszuführenden Arbeiten gerecht werden.

Zur Ermittlung des Ausbildungsumfangs wird die Verwendung eines Formulars (siehe Anlage 2) empfohlen. In diesem Formular können Angaben zur Art der später mit der Motorsäge auszuführenden Arbeiten gemacht werden. Bei Vorliegen dieser Angaben wird der Ausbildungsträger in die Lage versetzt, den Inhalt der Ausbildung den später auszuführenden Arbeiten anzupassen.

Die Aufarbeitung von Sturm- und Bruchholz ist besonders gefährlich und erfordert eine mehrjährige berufliche Erfahrung bei der Arbeit mit der Motorsäge sowie eine spezielle, auf die bestehende Situation abgestimmte Schulung und Unterweisung. Dieser Spezialfall ist in der vorliegenden Informationsschrift nicht berücksichtigt.

Desgleichen wird die Ausbildung zur Arbeit mit der Motorsäge am stehenden Stamm und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik in dieser Informationsschrift nicht behandelt.

3.1 Modul a - Grundlagen der Motorsägenarbeit

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Lehrgangsschwerpunkte

Teilnahmevoraussetzungen

Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE

1. Maschinen und Geräte

1.1. Motorsäge

1.2. Werkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel z.B.

2. Arbeitsschutz

2.1. Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

2.2. Arbeitstechniken

3. Wartung und Pflege der Motorsäge und Werkzeuge, z.B.

Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE

4. Motorsägeneinsatz in der Praxis

4.1. Arbeitsvorbereitung

4.2. Ermittlung der Einsatzbedingungen

4.3. Schnittübungen am liegenden Holz und am stehenden Schwachholz

4.4. Fällung von Schwachholz

Pro Ausbilder dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.

Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 16 UE zu 45 Minuten, die über zwei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls B und des Moduls C erforderlich.

Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Sägen mit der Motorsäge am liegenden Holz und zum Fällen von Schwachholz bis zu einem Brusthöhendurchmesser von 20 cm unter einfachen Verhältnissen erworben wurden.

3.2 Modul B - Baumfällung und Aufarbeitung

24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Lehrgangsschwerpunkt

Teilnahmevoraussetzungen

Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE

1. Maschinen und Geräte

1.1. Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz

2. Arbeitsschutz

2.1. Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

2.2. Arbeitstechniken

Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 16 UE

3. Praktische Ausbildung

3.1. Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen

3.2. Baumfällung und -aufarbeitung

Pro Ausbilder dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.

Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 24 UE zu 45 Minuten, die auf drei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls D erforderlich.

Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Fällen von Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm erworben wurden.

3.3 Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben

3.3.1 Modul C - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Im Modul C soll die zur Durchführung von Baumarbeiten mit Ausnahme des stückweisen Abtragens von Bäumen mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörben an Drehleitern oder anderer Aufstiegsmöglichkeiten vermittelt werden. Arbeiten mit der Motorsäge in Kombination mit der Seilklettertechnik werden nicht erfasst.

Lehrgangsschwerpunkte

Teilnahmevoraussetzungen:

Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 4 UE

1. Maschinen, Geräte und Aufstiegsmittel

1.1. Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz

2. Arbeitsschutz

2.1. Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

Maßnahmen zur sicheren Durchführung gefährlicher Baumarbeiten zusätzlich zu den Inhalten im Modul A

2.2. Arbeitstechniken

Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 12 UE

3. Arbeit mit der Motorsäge in der Praxis

3.1. Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen

3.2. Praktische Übungen

Pro Ausbilder dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.

Die Gesamtstundenzahl beträgt 16 UE zu 45 Minuten, die über 2 zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.

Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern (ohne stückweises Abtragen von Bäumen) erworben wurden.

3.3.2 Modul D - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen

24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Im Modul D soll die zur Durchführung von Baumarbeiten mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörben an Drehleitern oder anderer Aufstiegsmöglichkeiten vermittelt werden. Arbeiten mit der Motorsäge in Kombination mit der Seilklettertechnik werden nicht erfasst.

Lehrgangsschwerpunkte

Teilnahmevoraussetzungen

Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 6 UE

1. Maschinen, Geräte und Aufstiegsmittel

1.1. Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz

2. Arbeitsschutz

2.1. Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

Maßnahmen zur sicheren Durchführung gefährlicher Baumarbeiten zusätzlich zu den Inhalten des Grundmoduls

2.2. Arbeitstechniken

Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 18 UE

3. Arbeit mit der Motorsäge in der Praxis

3.1. Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen

3.2. Praktische Übungen

Pro Ausbilder dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.

Die Gesamtstundenzahl beträgt 24 UE zu 45 Minuten, die über 3 zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.

Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern mit stückweisem Abtragen von Bäumen erworben wurden.

4 Anforderungen an den Ausbildungsträger

Der Ausbildungsträger muss über die erforderlichen technisch-materiellen Voraussetzungen verfügen. Hierzu zählt auch, dass die vorhandenen Maschinen und Geräte dem Stand der Technik entsprechen und für die praktische Ausbildung eine ausreichende Zahl von Übungsobjekten (Bäume) zur Verfügung steht.

Durch den Ausbildungsträger werden jährlich mindestens 30 Teilnehmer aus- oder fortgebildet.

Für die Ausbildung müssen abgestimmte, detaillierte Lehr- und Stundenpläne auf Grundlage der jeweiligen Module dieser Informationsschrift vorliegen.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist entsprechend der Module durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Es ist eine Teilnahmebescheinigung (Zertifikat) auszuhändigen, aus der hervorgeht, ob das Lehrgangsziel erreicht wurde. Hierfür kann das Muster laut Anlage 3 benutzt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung muss der Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung ersichtlich sein.

Eingesetzte Maschinen und Geräte sind regelmäßig von einer befähigten Person auf einwandfreien sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Der Ausbildungsträger lässt zur Teilnahme an der Ausbildung nur Teilnehmer mit vollständiger und funktionsfähiger persönlicher Schutzausrüstung zu.

Es muss stets gewährleistet sein, dass bei praktischen Übungen der Ausbilder entsprechend dem Fortbildungsstand der Teilnehmer die Ausführung kontrolliert und überwacht, um ggf. in kritischen Situationen eingreifen zu können. Eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit ist vorzusehen (z.B. vereinbarte Zeichen, Helmfunk).

Die eingesetzten Ausbilder müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten und über ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung verfügen. Diese Anforderungen werden z.B. von Forstwirtschaftsmeistern, erfahrenen Forstwirten mit berufs- und arbeitspädagogischer Ausbildung, Gärtnermeistern mit Berufspraxis und nachweislichen Tätigkeitsschwerpunkt in der Fällung und Aufarbeitung erfüllt.

Die Ausbilder der Module C und D sollen im Besitz der Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Information 308-008 sein.

Ausbilder müssen als Ersthelfer ausgebildet sein.

.

Handlungshilfe zur Bestimmung des Ausbildungsumfangs Anlage 1


Tätigkeitsbereich Modul A Modul B Modul C Modul D
Bauhof x (x) (x) (x)
Park- und Gartenpflege x x (x) (x)
Hilfeleistungsunternehmen *) x (x) (x) (x)
Straßenbetriebsdienst x (x) x (x)
Waldarbeiten x x (x) (x)
Schienengebundene Verkehrssysteme x (x) (x) (x)
Gewässerunterhaltung x x (x) (x)
Hausverwaltung x (x)
Natur- und Landschaftsschutz x (x) (x) (x)
*) Dienst- und Ausbildungsvorschriften der Hilfeleistungsunternehmen, z.B. der Feuerwehren oder des technischen Hilfswerks, sind zu berücksichtigen
x Ausbildung regelmäßig erforderlich für den Tätigkeitsbereich
(x) Ausbildung nur bei begründetem Bedarf für den Tätigkeitsbereich


.

Ermittlung des Ausbildungsumfangs Anlage 2


Auftraggeber / Firma:  

... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Anzahl Teilnehmer:  

... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

(bitte eine Teilnehmerliste beifügen)
Die angemeldeten Teilnehmer sind als ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... beschäftigt und sollen im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Motorsäge arbeiten.
Dabei sind insbesondere folgende Arbeiten zu verrichten: *)1
Einsatzbereiche
(z.B. Park- und Garten, Wald; Straße; Gleisbereich; Gewässer)
... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
[ ]
Sägen an Balken und Brettern
(z.B. Aufbau und Reparatur von Kinderspielgeräten, Ausführung von Zimmerarbeiten)
[ ]
Sägen an einzelnen umgefallenen Bäumen, auch unter Spannung
(z.B. Feuerwehreinsatz)
[ ]
Sägearbeiten an

- Sträuchern, Hecken und Bäume bis 20 cm Brusthöhendurchmesser

[ ]
- Bäumen über 20 cm Brusthöhendurchmesser [ ]
Sägearbeiten in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern

- ohne stückweises Abtragen von Bäumen

[ ]
- mit stückweisem Abtragen von Bäumen [ ]
Sonstige Arbeiten mit der Motorsäge (bitte angeben) [ ]

Unterschrift des Arbeitgebers
*) Ihre Angaben dienen dazu, dass der Lehrgangsträger die Inhalte und die Dauer auf die gewünschten Anforderungen abstimmen kann. Zutreffendes bitte ankreuzen.


.

Bescheinigung am Beispiel des Modul A Anlage 3


Bei den anderen Modulen ist in gleicher Weise zu verfahren.
Name und Sitz des Ausbildungsträgers:
Bescheinigung
Herr/Frau
geb. am:
hat in der Zeit vom ... ... ... ... ... .... bis ... ... ... ... ... ....
am Lehrgang nach DGUV Information 214-059 Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und für die Durchführung von Baumarbeiten teilgenommen.

Der Lehrgangsteilnehmer hat folgendes Modul absolviert

Modul A- Grundlage der Motorsägenarbeit
Lehrgangsschwerpunkte: *)1

Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

  • Umgang mit Motorsägen und Werkzeugen
  • Arbeitseinsatz unter Praxisbedingungen, z.B. Arbeit am liegenden Holz, sowie Holzbauarbeiten, Fällung von Schwachholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser (BHD)

und

mit Erfolg

teilgenommen.

Er/Sie wurde im sicheren Umgang mit der Motorsäge ausgebildet. Es wurde die fachgerechte Arbeitsweise und die für die Arbeit mit der Motorsäge zu benutzende persönliche Schutzausrüstung behandelt.

Gefahren und Belastungen wurden aufgezeigt und Schutzmaßnahmen vorgestellt.

 

Unterschrift Ausbildungsträger

 

Stempel des Ausbildungsträgers

*) Die Angaben dienen zur Information über den Umfang der absolvierten Ausbildung


.

Unterstützende Informationen für die Aus- und Fortbildung Anlage 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Informationen:

DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten"

DGUV Information 214-057 "Gärtnerische Arbeiten"

DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb"

DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

DGUV Information 214-076 "Der Motorsäge auf den Zahn gefühlt" mit Begleitheft

Grundsätze

DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"


__________


1 Der Brusthöhendurchmesser wird in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden gemessen
2 bei nicht vorhandener Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ist diese innerhalb des Lehrgangs bei zusätzlich aufzuwendender Ausbildungszeit zu erwerben.
Ausnahme: Bedienung Hubarbeitsbühne wird vom Verleiher durchgeführt
3 bei nicht vorhandener Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ist diese innerhalb des Lehrgang bei zusätzlich aufzuwendender Ausbildungszeit zu erwerben.
Ausnahme: Bedienung Hubarbeitsbühne wird vom Verleiher durchgeführt


ENDE

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