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DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2020; 10/2020; 06/2021)
Archiv: 10/2020
Die vorliegende DGUV Information basiert auf den Inhalten der ehemaligen Abschnitte E 6 "Explosionsschutzdokument" und E 7 "Organisatorische Maßnahmen" der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001), die sich seit ca. 15 Jahren bewährt haben. Die Abschnitte E 6 und E 7 werden mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information zurückgezogen. Alle anderen Abschnitte der ehemaligen EX-RL sind bereits in Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) überführt worden. Von staatlicher Seite ist eine Überführung der ehemaligen Abschnitte E 6 und E 7 in Technische Regeln nicht vorgesehen.
Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.
Die Schrift wurde im Sachgebiet "Explosionsschutz" des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen. Das Ablaufschema in Abbildung 5 dieser DGUV Information ist gegenüber Abbildung 1 "Bewertung der Explosionsgefährdung und Festlegung von Schutzmaßnahmen unter atmosphärischen Bedingungen" der TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" (Ausgabe Juli 2020) vereinfacht. Bei der gewählten Darstellung sind aber alle wesentlichen Punkte aufgeführt, die für das Erkennen von Explosionsgefährdungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen bei atmosphärischen Bedingungen sowie die Ermittlung von Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV erforderlich sind. So soll dem Leser das Verständnis der Vorgehensweise erleichtert werden. Für die Vorgehensweise zur Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen ist Abbildung 2 aus TRGS 720 heranzuziehen. Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer bzw. Unternehmerinnen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass diese Begriffe synonym verwendet werden. |
1 Anwendungsbereich
Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, wenn ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können. Diese DGUV Information ist als Hilfe gedacht für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes auf Basis einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und der in diesem Rahmen abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Die Notwendigkeit eines Explosionsschutzdokumentes wird in Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information näher beschrieben.
Unter dem Begriff "Explosion" wird in dieser DGUV Information folgender Vorgang verstanden: Ein Gemisch aus einem fein verteilten, brennbaren Stoff mit Luft oder einem anderen gasförmigen Oxidationsmittel wird durch eine Zündquelle entzündet, sodass eine plötzliche, schnell ablaufende Verbrennung ausgelöst wird. Die Verbrennung breitet sich auf das gesamte Gemisch aus und es kommt zu einer starken Erhöhung des Druckes, der Temperatur oder von beidem.
Explosivstoffe (Sprengstoffe) und chemisch instabile Gase ( § 2 Abs. 11 GefStoffV) werden in dieser DGUV Information nicht behandelt. Beiden Stoffgruppen ist gemeinsam, dass sie sich auch ohne die Anwesenheit von Luft oder eines anderen Oxidationsmittels explosionsartig zersetzen können.
Diese DGUV Information berücksichtigt nicht die aus dem Bergrecht resultierenden Rechtsnormen, wie z.B. das Bundesberggesetz ( BBergG), die Allgemeine Bundesbergverordnung ( ABBergV) sowie die Bergverordnung der Länder.
Zielgruppen dieser DGUV Information sind
von Betrieben, in denen explosionsfähige Gemische auftreten können, z.B. durch die Verwendung brennbarer Stoffe bei Tätigkeiten bzw. Verfahren oder aber durch die Entstehung von brennbaren Stoffen im Verlauf von Tätigkeiten oder Verfahren.
2 Einführung
(Stand: 23.08.2023)
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