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DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 02/2015)
Einführung
Gase aus fermentativen Prozessen, wie z.B. Biogase aus der Landwirtschaft, die zunehmend zur Deckung des Energiebedarfes eingesetzt werden, können aufgrund ihrer Zusammensetzung und Inhaltsstoffe spezielle Gefährdungen verursachen. Das so erzeugte Gas wird in dieser Broschüre als Rohbiogas bezeichnet.
Arbeiten an Rohbiogasleitungen bergen besondere Gefahren. Neben der allgemeinen Baustellentätigkeit resultieren Gefährdungen aus der Zusammensetzung des Gases. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang neben Methan, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Kohlendioxid auch Gasbegleitstoffe wie z.B. Kondensat. Für das Arbeiten an Rohbiogasleitungen sind deshalb Schutzmaßnahmen notwendig, die der besonderen Aufmerksamkeit der verantwortlich handelnden Personen bedürfen.
Anforderungen an Bau und Ausrüstung sowie den Betrieb der Rohbiogasleitungen sind im Regelwerk beschrieben, wie z.B. dem DVGW-Regelwerk, in DIN EN Normen sowie dem staatlichen und Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Zweck dieser DGUV Information ist es, betrieblichen Vorgesetzten Hilfe und Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und für eine sichere Organisation und Durchführung der Arbeiten an Rohbiogasleitungen zu bieten. Sie gibt beispielhaft Hinweise auf mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Diese DGUV Information ergänzt die DGUV Regeln 100-500/-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" hinsichtlich der Tätigkeiten an Rohbiogasleitungen.
1 Begriffe und Abgrenzung
Rohbiogas im Sinne dieser Broschüre ist das im Fermenter erzeugte Gas, das unbehandelt oder teilbehandelt (entschwefelt, entfeuchtet) bis zu einer nachgeschalteten Anlage in Leitungen transportiert wird.
Rohbiogasleitungen sind die Gasleitungen, die im Bereich der Biogaserzeugung zwischen Fermenter und nachgeschalteten Anlagen, z.B.:
zu finden sind.
Diese Rohbiogasleitungen können freiverlegt oder erdverlegt sein.
Auch teilweise mit Substrat gefüllte Leitungen können gasführend sein.
Weitere Gasleitungen in Anlagen oder Anlagenkomponenten, die Rohbiogas führen, können hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen sinngemäß behandelt werden. In dieser Information werden Rohbiogas führende Leitungen und Anlagenkomponenten unter dem Begriff Rohbiogasleitungen zusammengefasst.
Abb. 1 Prinzipskizze Rohbiogasleitungen in Anlagen
Je nach Situation der Gasverwertung, Aufbereitung bzw. Einspeisung können sich Rohbiogasleitungen sowohl auf einem Betriebsgelände als auch im öffentlichen Bereich befinden.
In Anlagen und Anlagenkomponenten wie z.B. Biogasaufbereitungsanlagen oder BHKW können Drücke von über 1 bar auftreten. Rohrleitungen, wie z.B. vom Fermenter zur Aufbereitung oder zum BHKW, werden in der Regel im Nieder- (bis max. 100 mbar) bzw. Mitteldruck (bis max. 1 bar) betrieben.
Zu den Arbeiten an in Betrieb befindlichen Rohbiogasleitungen im Sinne der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" und DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.39 "Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas" zählen solche, bei denen durch Rohbiogas Brand-, Explosions-, Gesundheits- und physikalische Gefahren (z.B. fortfliegende Teile durch expandierendes Gas) entstehen können. Darüber hinaus sind die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aufgrund der Zusammensetzung und der Inhaltsstoffe von Rohbiogas ergeben können.
2 Gefährdungsbeurteilung
Für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Rohbiogasleitungen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die rechtliche Grundlage zur Gefährdungsbeurteilung bilden
u. a. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, §§ 5 bis 8 Biostoffverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung mit den dazugehörigen technischen Regeln wie z.B. die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen", die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 529
(Stand: 21.08.2023)
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