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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-011 - Handbetriebene Schneidgeräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2011; 02/2021)



Archiv: 02/2011
bisher: BGI 721


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. DGUV Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und andere geforderten Schutzziele der Unfallversicherungsträger erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Die in dieser DGUV Informationen enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

Die in dieser DGUV Informationen nachfolgenden Gestaltungsregeln werden gerätebezogen dargestellt.

Anwendungsbereich

Die Gestaltungsregeln wurden für neue handbetriebene Schneidgeräte, die dazu bestimmt sind Papier oder ähnliche Materialien zu schneiden, erarbeitet und dient dazu, das Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) sowie das Kapitel 2.2 "Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", zu konkretisieren.

Bezogen auf die unterschiedlichen Arten von handbetriebenen Schneidgeräten beinhalten die Gestaltungsregeln zum einen Anforderungen zu Bau und Ausrüstung, was die Anwendung des Produktsicherheitsgesetzes durch den Hersteller betrifft und zum anderen Anforderungen, die den Betrieb der Geräte in den jeweiligen Betrieben betreffen. Betreiber von handbetriebenen Schneidgeräten müssen hierbei die EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG einhalten, die in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt wurde.

- wird nicht dargestellt - *)


1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Hebelschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können. Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.

Abb. 1 Hebelschneider

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Rollenschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können. Beim Schnitt wird ein Kreismesser an einer Schneidleiste entlang geführt.

Abb. 2 Rollenschneider

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Stapelschneider

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen gestapelte Papierbögen oder ähnliche Materialien geschnitten werden können. Beim Schnitt wird mittels eines Hebels über ein Hebelgestänge das Messer nach unten geführt.

Abb. 3 Stapelschneider

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Papierabreißgeräte

dienen dazu, Papier oder Folie von einer Rolle abzuziehen und eine entsprechende Länge abzutrennen. Beim Riss wird die Papier- oder Folienbahn an der Abreißkante entlang gezogen, so dass hierdurch das Papier oder die Folie abgetrennt wird.

Pappscheren

sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Pappenbögen geschnitten werden können. Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.

Abb. 4 Pappschere

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Abb. 5 Papierabreißgerät

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2 Informationen für die Gestaltung von handbetriebenen Schneidgeräten

Allgemeines

Abb. 6 Messergriff

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