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DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen
Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 08/2021)
A Grundlegende Informationen
A1 Vorbemerkungen
Diese DGUV Information wurde von einer Projektgruppe unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern
Sie bietet konkrete Hilfestellungen zu Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in und an Windenergieanlagen.
Die systematische Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastungen sowie die Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen ist Pflicht der Unternehmerin und des Unternehmers.
Bei der Planung und Ausführung von Arbeiten ist der aktuell verfügbare Stand der Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei Arbeiten im Offshore-Bereich ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen im Vergleich zum Onshore-Bereich erfordern.
Bestimmungen in unmittelbar verbindlichen (Rechts-)Vorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung) bleiben von dieser DGUV Information unberührt und sind vorrangig einzuhalten.
A2 Zielsetzung und Zielgruppe
Diese DGUV Information hat das Ziel, im Sinne einer Handlungshilfe
Diese DGUV Information kann dabei als praxisnahe Handlungsanleitung die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern.
Adressaten dieser DGUV Information sind in erster Linie Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Information aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure, wie Personal und Betriebsräten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Sicherheitsbeauftragten.
Hinweis: Allgemeinorganisatorische Aspekte und nicht-windenergiespezifische Gefährdungen und Belastungen werden in dieser DGUV Information soweit behandelt, wie es sinnvoll und notwendig erscheint.
A3 Anwendung
A3.1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung beim Einsatz von Beschäftigten bei
Hinweis |
Inhalte dieser DGUV Information können sinngemäß auch auf andere Strukturen und in anderen Umgebungen im Bereich der Windenergie (z.B. Plattformen) Anwendung finden. |
A3.2 Arbeiten im Ausland
Bei Arbeiten im Ausland kann die Umsetzung weitergehender länderspezifischer Regelungen erforderlich sein.
A3.3 Ausschlussbereich
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf
A4 Begriffsbestimmungen
Windenergieanlagen (WEA) sind Anlagen, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandeln.
Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und verschlossen gehalten werden.
Anlagenbetreiber sind Personen mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der Windenergieanlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgeben.
Arbeitsverantwortliche sind Personen, die beauftragt sind, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen.
Bauphase ist der Zeitraum vom Baubeginn einer Windenergieanlage bis zur Betriebsaufnahme (in diesen Zeitraum fallen alle Errichtungs- und Montagearbeiten) sowie der Zeitraum des Rückbaus (in diesen Zeitraum fallen alle Demontage und Abbrucharbeiten).
Betriebsphase ist der Zeitraum von der Betriebsaufnahme bis zum Beginn der Rückbauphase. In diesem Zeitraum erfolgt die Instandhaltung (Service).
Boatlanding ist der Bereich einer Offshore-Windenergieanlage, den Personen beim Überstieg von einem Schiff aus zuerst erreichen, um die Windenergieanlage zu begehen (i. d. R. Steigleiter mit Sicherheitsraum).
Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. (HINWEIS: vgl. dazu auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4)
Elektrotechnisch unterwiesene Person
(Stand: 07.02.2024)
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