Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV-I 201-012
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Vorbemerkung

1 Grundsätze und Zuständigkeit für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

1.1 Allgemeine Grundsätze

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 DGUV- Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien"

2 Antragstellende

3 Durchführung und Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Abb.1 Ablaufplan

3.1 Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens

3.2 Inhalt der Verfahrensbeschreibung

3.2.1 Auftreten weiterer Gefahrstoffe

3.2.2 Qualifikation der aufsichtführenden Person nach TRGS 519 Anhang 10

3.3 Meldung der vorgesehenen Messtermine

3.4 Anforderungen an Materialanalysen und Messungen

3.4.1 Materialanalysen

3.4.2 Arbeitsbegleitende Messungen

3.4.3 Freimessungen

3.4.4 Messbericht

3.5 Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen

4 Prüfung der Unterlagen

5 Befristung der Anerkennung

5.1 Verfahren ohne Atemschutz

5.2 Verfahren mit Atemschutz

6 Veröffentlichung des anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519

7 Änderungen, Erweiterung oder analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519

8 Zurückziehen anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519

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