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GUV-R 2113 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft
Teil 1 : Sammlung und Transport von Abfall
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln)
(Ausgabe 01/2007)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
Vorbemerkung
GUV-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den GUV-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese GUV-Regel gibt den Unternehmern von Abfallwirtschaftsbetrieben Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung von Betriebsmitteln, Einrichtungen und Arbeitsverfahren.
Die in dieser GUV-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die GUV-Regel wurde von der Fachgruppe "Entsorgung" des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese GUV-Regel findet Anwendung auf die Sammlung bzw. das Laden oder Umladen von Siedlungsabfällen und Rückständen aus Abfallbehandlungsanlagen sowie deren Transport bis zur Übergabe. Sie gilt ebenfalls für den Betrieb der hierfür erforderlichen Betriebsanlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.
Diese GUV-Regel findet keine Anwendung auf
Anlagen zur weiteren Behandlung sind z.B.:
- Aufbereitungsanlagen für Bauschutt,
- thermische oder biologische Abfallbehandlungsanlagen,
Hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gemäß § 3 Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) siehe
- Informationsschriften und Merkblätter der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) und Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ( TA Abfall),
- Technische Regel für Gefahrstoffe ( TRGS) "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle aus Haushalten, gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen "(TRGS 520).
Zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen gehören z.B. Bauarbeiten, die in bestehende Deponiekörper eingreifen, wie der Deponierückbau, siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (BGR 128).
Für thermische Abfallbehandlungsanlagen siehe auch:
- Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV C14),
- TRBa 212 "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen".
Für Deponien siehe auch:
GUV Regel "Deponien" (GUV-R 127).(redakt. Anmerkung: BGR 127 "Deponien")
Für Kompostieranlagen siehe auch:
TRBa
(Stand: 21.08.2023)
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