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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 912 / DGUV-G 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2009aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Grundsätze für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen, und enthalten Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

Vorbemerkungen

Mit diesen Grundsätzen werden die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an maschinentechnischen Einrichtungen konkretisiert und der "Stand der Technik" hierzu beschrieben. Es wird die Durchführung vorgeschriebener Prüfungen sowie deren Nachvollziehbarkeit erleichtert. Mit den beschriebenen Verfahren wird die Verfügbarkeit für die szenische Nutzung gewährleistet und unnötiger Prüfaufwand vermieden.

Die hier beschriebenen Prüfungen beziehen sich auf die veranstaltungstechnischen Arbeitsmittel, die als maschinentechnische Einrichtungen bezeichnet werden und auch unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV/GUV-V C1) fallen. Für diese maschinentechnische Einrichtung sind die konstruktiven Anforderungen in produktspezifischen Normen, z.B.

beschrieben. Für sicherheitstechnische Einrichtungen gelten die beschriebenen Anforderungen in gleicher Art und Weise.

Es werden Verfahren, Umfang, Fristen und Qualifikation der Personen zur Prüfung dieser maschinentechnischen Einrichtungen beschrieben und Kriterien zur Ermächtigung von Sachverständigen dargestellt.

Diese Grundsätze enthalten auch Informationen über Nachweise und Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen, die in der Verantwortung der Hersteller liegen und danach in Verantwortung des Unternehmers bereitgestellt werden.

Diese Grundsätze wurden gemeinsam von dem Sachgebiet "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" der Fachgruppe "Öffentliche Verwaltung" und dem Sachgebiet "Studios und Theater" des Fachausschusses "Verwaltung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und berücksichtigt die Erkenntnisse aus dem Erfahrungsaustausch mit den Ermächtigten Sachverständigen.

Sie stellen den gemeinsamen Standpunkt der dort mitwirkenden Vertreter der interessierten und betroffenen Kreise dar. Dies sind:

Der VDSI (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.V.) trägt diese Schrift mit.

Die in diesen Grundsätzen beschriebenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Bei der Formulierung von Personenbezeichnungen wurde versucht, geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden. Wo dies nicht gelungen ist, beziehen die Personenbezeichnungen in männlicher Form aufgrund der besseren Lesbarkeit die weibliche ein.

1 Maschinentechnische Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen für Veranstaltungen und Produktionen werden allgemein nach den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ( GPSG) und der daraufhin erlassenen Verordnungen (Maschinenverordnung ( 9. GPSGV)/ EG-Maschinenrichtlinie (MRL)) in Verkehr gebracht.

Bild 1 und 2: Maschinentechnische Einrichtungen der Obermaschinerie

Vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung ( 9. GPSGV) ausgenommen, aber dennoch vom GPSG erfasst, sind Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen. Diese Ausnahme hat formale Auswirkungen auf die erforderlichen Prüfungen der Hersteller und vor der ersten Inbetriebnahme.

Anmerkung:
Mit der Neufassung der EU-Maschinenrichtlinie ( 2006/42/EG) wird der Begriff "Bühnenaufzüge" ersetzt durch "Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen". Derartige Maschinen werden nicht vom Anwendungsbereich dieser neuen EU-Maschinenrichtlinie, die in Deutschland inhaltsgleich in der 9. Verordnung zum GPSG umgesetzt ist, erfasst. Hierzu gehören Maschinen zum Heben und Senken von Darstellern ebenso, wie Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen (dazu gehören z.B. Versenkeinrichtungen, Flugwerke, Drehbühnen, Fahrwerke, Bühnenwagen oder Laufbänder). Diese Maschinen werden in erster Linie für szenische Effekte eingesetzt. Die in der Maschinenrichtlinie vorgesehenen Schutzeinrichtungen nach Anhang I dieser Richtlinie (z.B. zur Vermeidung von Absturz oder Quetschungen) sind hier oft nicht anwendbar. Die Anforderungen an die Beschaffenheit und die sichere Benutzung dieser Gerätschaften sind allgemein im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
(siehe auch "Die neue EG-Maschinenrichtlinie"; Hüning, Kirchberg, Schulze; 2006; Bundesanzeiger Verlag)

Mit diesen maschinentechnischen Einrichtungen können Lasten über Personen und Personen selbst gehalten und bewegt werden. Zur Bereitstellung und Benutzung dieser Arbeitsmittel werden alle Gefährdungen (z.B. mechanische, elektrische, Absturz von Personen und Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffen oder weiteren Arbeitsmitteln) ermittelt, bewertet und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen (z.B. Mitwirkende oder Zuschauer) getroffen. Anforderungen an Arbeitsmittel, die für Veranstaltungen und Produktionen eingesetzt werden, sind auch in nachfolgenden Informationen beschrieben:

Bild 3: Drehbühne mit Bühnenpodium



Beispiele für maschinentechnische Einrichtungen
  • Beleuchtungsbrücken
  • Beleuchtungs- und Oberlichtzüge
  • Dekorationszüge (hand- und kraftbetrieben)
  • Portalbrücken
  • Versenkeinrichtungen
  • Drehbühnen und -scheiben
  • Kraftbewegte Dekorationselemente
  • bewegliche Podien und Teile des Bühnenbodens
  • Bühnenwagen
  • Flugwerke (Flugeinrichtungen)
  • kraftbetriebene Beleuchtungsmasten
  • Beleuchtungstürme
  • Bildwände (hand- und kraftbetrieben)
  • Horizontanlagen
  • Elektrokettenzüge
  • Punktzüge
  • Kamerakrane
  • Seilkameras
  • Leuchtenhänger
  • Stative
  • bewegliche Montagestege
  • Schutzvorhänge
  • Rauchabzugseinrichtungen

Bild 4: Maschinentechnische Einrichtungen zum Fliegen von Personen

Auswahl maschinentechnischer Einrichtungen

Der Unternehmer wählt geeignete maschinentechnische Einrichtungen aus und berücksichtigt hierbei den Stand der Technik, z.B. die Anforderungen der produktspezifischen Normen DIN 56.950 "Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", DIN 15.560-27 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie - Teil 27: Stative, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" oder DIN 15.560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie - Teil 46: Bewegliche Leuchtenhänger; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet. Dazu werden folgende Kriterien gefährdungsbezogen bewertet:

Für die Beschaffung entstehen auf der Basis der ermittelten Anforderungen die Leistungsbeschreibungen mit den erforderlichen technischen und sicherheitstechnischen Eigenschaften sowie die Festlegung der erforderlichen Prüfungen. Bei komplexen maschinen-technischen Einrichtungen ist es sinnvoll, schon bei der Konzeption und Herstellung von maschinentechnischen Einrichtungen einen Ermächtigten Sachverständigen einzubeziehen (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1).

Beispielhafte Kriterien für die Auswahl:

Vorgesehene Verwendung
  • Szenische Darstellungen
  • Personenbewegungen (Flugeinrichtungen)
  • Lasten über Personen
Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
  • Art der Veranstaltungs- und Produktionsstätte
  • Montage- und Installationsarbeiten
  • Vorbeugende Instandhaltung/Wartung
  • Indoor-/ Outdoorbetrieb
  • ortsfeste maschinentechnische Einrichtung
  • mobile maschinentechnische Einrichtung
  • kraftbetriebene maschinentechnische Einrichtung
  • manuell betriebene maschinentechnische Einrichtung
  • Betrieb auf Sicht
  • Wettereinflüsse (Schnee, Gewitter, Wind, Regen, Nebel, Sonnenstrahlung)
  • Erschütterungen
  • Innenraumverhältnisse (Feuchtigkeit, Staub)
  • Umgebungstemperatur
  • zu erwartendes Verhalten von Beschäftigten und Publikum
Ergonomie
  • Kommunikationsmöglichkeiten
  • Bedienbarkeit
  • Geräuschpegel
  • Hochgelegener Arbeitsplatz (Zugang, Sicherung)
  • Wetterschutz
Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
  • Fachliche Befähigung (Fachkraft oder eingewiesener Beschäftigter)
  • Persönliche Befähigung (Erfahrung, körperliche Eignung)
Not- oder Gefahrenfälle
  • Maßnahmen zur Rettung
  • Vorbeugender Brandschutz
  • Havariebetrieb
Wirtschaftlichkeit
  • Qualität
  • Gebrauchstauglichkeit
  • Beschaffungskosten
  • Betriebskosten
  • Instandhaltung/ Wartung

Bild 5: Portalbrücke

2 Gefährdungsbeurteilungen

Im Rahmen der Bereitstellung und Benutzung von maschinentechnischen Einrichtungen werden Gefährdungsbeurteilungen vom Unternehmer mit unterschiedlichen Zielen durchgeführt.

Abb. 1: Gefährdungsbeurteilungen

Anhand von Gefährdungsbeurteilungen werden die notwendigen Kriterien für die Auswahl und die Maßnahmen bei Gebrauch ermittelt und bewertet (siehe hierzu Abschnitt 1), sowie die Durchführung der jeweiligen Prüfungen bei der Bereitstellung und der Benutzung von maschinentechnischen Einrichtungen festgelegt.

Art und Umfang dieser Prüfungen werden im Abschnitt 3 beschrieben. Anforderungen an die Personen, die diese Prüfungen durchführen, werden im Abschnitt 4 festgelegt. Die in diesen Abschnitten getroffenen Festlegungen beruhen auf Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Betriebsweise.

Legt der Unternehmer bei der Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen die hier beschriebenen Anforderungen zugrunde, hat er den Stand der Sicherheitstechnik bei seiner Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Art und Umfang der Prüfungen und der Auswahl der dazu geeigneten Person berücksichtigt.

3 Prüfungen

Der Unternehmer plant und organisiert auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen alle Prüfungen, die im Rahmen der Bereitstellung und Benutzung durchzuführen sind. Er stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher und schafft die Voraussetzungen dafür, dass für den Prüfer geeignete und sichere Arbeitsbedingungen vorhanden sind.

Abb. 2: Prüfungen bei Bereitstellung und Benutzung

Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel an der sicheren Funktion der maschinentechnischen Einrichtung, so nimmt der Unternehmer diese nicht in Betrieb. Der Betrieb wird erst dann aufgenommen, wenn die Mängel behoben wurden und durch eine Nachprüfung die sichere Funktion nachgewiesen ist.

3.1 Bereitstellung maschinentechnischer Einrichtungen

Die Bereitstellung beinhaltet alle Maßnahmen, um den Beschäftigten sichere und geeignete maschinentechnische Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der erforderlichen Prüfungen.

Sie umfasst u.a. die Auswahl (siehe hierzu Abschnitt 1) und Beschaffung (kaufen, leasen, mieten, leihen, Mitbenutzung, Eigenbau) von maschinentechnischen Einrichtungen.

Jede Beschaffung führt zu einer Übergabe an den Auftraggeber und wird durch eine formale und technische Abnahme sowie die Aushändigung der erforderlichen Dokumentation abgeschlossen. Gegebenfalls wird auch eine Einweisung (z.B. Hersteller oder Vermieter) in die bestimmungsgemäße Benutzung durchgeführt.

Bevor maschinentechnische Einrichtungen erstmalig benutzt werden, sind besondere Prüfungen der sicherheitsrelevanten Merkmale erforderlich:

3.1.1 Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen

Hersteller erklären für maschinentechnische Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung ( 9. GPSGV) gehören, die Übereinstimmung mit den Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien und stellen insbesondere sicher, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden.

Im Rahmen der Herstellung werden folgende Bewertungen und Prüfungen durchgeführt:

Werksplanung Bewertung technischer Unterlagen (Vorprüfung)
  • Funktionsbeschreibung
  • Gefahren- und Risikoanalyse
  • Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
  • Bemessungsnachweise
  • Schalt- und Programmablaufpläne
Ausführung Prüfung auf Übereinstimmung der maschinentechnischen Einrichtung mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen(Bauprüfung)

Hierbei wird geprüft:

  • Konstruktion und Tragfähigkeit
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Elektronische, elektrische, hydraulische oder
    pneumatische Ausrüstung und Steuerung
  • Benutzerinformationen


Maschinentechnische Einrichtungen, die nicht zum Geltungsbereich der Maschinenverordnung ( 9. GPSGV) gehören (zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen), werden durch Ermächtigte Sachverständige (siehe hierzu Abschnitt 4.2.2) geprüft. Die Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen bestehen aus Vor- und Bauprüfung.

Erteilt der Unternehmer den Auftrag, maschinentechnische Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, so vereinbart er mit dem Auftragnehmer die vorgenannten Prüfungen.

Diese werden nach dem Stand der Technik von einem Ermächtigten Sachverständigen durchgeführt. Hierbei wird die Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und der Umgebungseinflüsse berücksichtigt.

Zur Beurteilung werden dem Ermächtigten Sachverständigen die erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Prüfung elektronischer und elektronisch-programmierbarer Steuerungen, die sicherheitsrelevante Funktionen übernehmen, wird mit der Entwicklung begleitend durchgeführt.

Vom Unternehmer oder unter der Organisationsverantwortung des Unternehmers entwickelte und hergestellte Eigenbauten werden in gleicher Art und Weise geprüft.

Der Hersteller sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen dokumentiert werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 6: Steuerpult einer maschinentechnischen Einrichtung

3.1.2 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

Vor der ersten Inbetriebnahme der maschinentechnischen Einrichtung veranlasst der Unternehmer die vollständige Abnahme mit den hierzu erforderlichen Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen und den nachfolgend beschriebenen Prüfungen.

Im Rahmen der Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) werden diese Prüfungen an den betriebsbereiten Einrichtungen vorgenommen. Hierzu liegen die Dokumentationen vorheriger Prüfungen (siehe hierzu Abschnitt 4.1.1) und ggf. die Konformitätserklärungen vor.

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung und der davon ausgehenden Gefährdung.

Für betriebsbereit angelieferte einfache maschinentechnische Einrichtungen (z.B. Elektrokettenzug) werden die erforderlichen Prüfungen mindestens von Sachkundigen durchgeführt.

Bei komplexen maschinentechnischen Einrichtungen und solchen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden oder aus dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung ( 9. GPSGV) ausgenommen sind (siehe hierzu Abschnitt 2) werden die Prüfungen von Ermächtigten Sachverständigen durchgeführt.

Bild 7: Bühne mit unterschiedlichen Versenkungen


Abnahmeprüfung
  • Vollständigkeit der maschinentechnischen Einrichtung
  • Nachweise vorheriger Prüfungen
  • Konformitätserklärungen
  • Kennzeichnungen
  • Einhaltung der Auswahlkriterien
  • ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)
  • betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen
  • Tragfähigkeit (z.B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast)
  • Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
  • Montage- und Bedienungsanleitung
  • Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers

Zusätzlich bei Sonderkonstruktionen und Eigenbauten:

  • statische Berechnungen und/oder Nachweise
  • technische Zeichnungen und Schaltpläne


Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 8 und 9: Antriebe der Untermaschinerie

3.2 Prüfungen bei Benutzung

Die Benutzung von maschinentechnischen Einrichtungen beinhaltet alle in Abb. 3 dargestellten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch der maschinentechnischen Einrichtung stehen. Mit Gebrauch bezeichnet man die eigentliche bestimmungsgemäße Verwendung. Beispielsweise ist das Fliegen eines Darstellers mit einem Flugwerk im Rahmen einer Inszenierung oder Probe - also, der szenische Flugvorgang- der Gebrauch eines Flugwerkes.

Abb. 3: Prüfungen bei Benutzung

Bei der Benutzung soll der sichere Zustand der maschinentechnischen Einrichtung erhalten bleiben. Durch Prüfungen können Schäden rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden. Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung werden die Schäden verursachenden Einflüsse unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweisen festgestellt und bewertet.

Als Ergebnis werden vom Unternehmer Art und Umfang der Prüfungen

festgelegt.

Als Prüfgrundlagen sind die Prüfanweisungen und Prüfkriterien der Hersteller sowie der arbeitsmittelbezogene Stand der Technik anzuwenden, der z.B. in nachfolgenden Regelwerken beschrieben ist:

Schäden verursachende Einflüsse

Unterliegen maschinentechnische Einrichtungen Schäden verursachende Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese bei der Festlegung zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Schäden verursachende Einflüsse sind ursächlich für die Minderung der konstruktiven Zuverlässigkeit eines Arbeitsmittels. Die Zuverlässigkeit eines Arbeitsmittels ist die Fähigkeit, eine geforderte Funktion unter festgelegten Bedingungen für eine vorgesehene Lebensdauer ohne Ausfall zu erfüllen.

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels während der Benutzung ist im Wesentlichen abhängig von der Art und Weise der Beanspruchung.

Einfluss auf die Beanspruchung hat/haben z.B.:

  • die Art der Benutzung/Verwendung
  • die Art und Weise der Belastung
  • die zeitliche Nutzung
  • Häufigkeit der Benutzung
  • die Umgebungsbedingungen
  • der Auf- und Abbau/Umrüstung
  • der Transport
  • die Lagerung

Folgen der Beanspruchung sind z.B.:

  • Versagen/Bruch
  • Versprödung
  • Abnutzung
  • Wechsel-/Biegeermüdung
  • Selbstlösen/lockern
  • Verlust von Betriebsstoffen/Leckage
  • Überhitzung
  • Rissbildung
  • Ausfall von Bauteilen
  • Fehlfunktionen

Eine Erhöhung der Zuverlässigkeit während der Benutzung von Arbeitsmitteln ist durch vorbeugende Instandhaltung und systematische Wartung möglich.


3.2.1
Prüfungen bei Aufbau und Gebrauch

Beim Aufbau (Montage am Betriebsort) und vor jeder Benutzung wird der sichere Zustand der maschinentechnischen Einrichtung durch eine Sicht- und Funktionsprüfung festgestellt.

Die Sicht- und Funktionsprüfung beinhaltet:

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung und der davon ausgehenden Gefährdung.

Mobile maschinentechnische Einrichtungen, wie z.B. Stative, Elektrokettenzüge, können beim Aufbau durch eine unterwiesene Person geprüft werden.

Bei maschinentechnischen Einrichtungen, die eine koordinierte Montage erfordern, wie z.B. Flugwerke, Kamerakrane, Traversensysteme, sind diese Prüfungen von befähigten Personen (z.B. Sachkundigen) durchzuführen (siehe hierzu Abschnitt 4.2.1).

3.2.2 Wiederkehrende Prüfungen

Maschinentechnische Einrichtungen sind je nach Einsatzart und -häufigkeit so zu prüfen, dass Mängel und Beschädigungen rechtzeitig erkannt werden. Die Prüffristen werden vom Unternehmer durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Hierbei berücksichtigt er die

Bild 10: Kamerakran

Bei Prüfungen wird nicht nur der augenblickliche Zustand der maschinentechnischen Einrichtung bewertet, sondern es wird zusätzlich mit beurteilt, wie sich die maschinentechnische Einrichtung im weiteren Betrieb verhält und wie sich z.B. Verschleiß und Alterung auf die Sicherheit auswirken.

Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen mit festgelegten Prüffristen durch befähigte Personen.

Diese Prüffristen können vom Unternehmer ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragten Person verändert werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Art der Nutzung dies erlauben (siehe Anhang 1, Ermittlung von Prüffristen). Relevante Faktoren sind z.B. das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benutzung. Das Abweichen von den bewährten Prüffristen wird vom Unternehmer schriftlich begründet.

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen werden dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 11: Maschinentechnische Einrichtungen der Obermaschinerie

3.3 Außerordentliche Prüfungen

Außerordentliche Prüfungen werden insbesondere notwendig:

Die erneute Benutzung erfolgt erst, wenn durch Prüfungen festgestellt wurde, dass keine Mängel vorhanden sind.

Die Prüfungen sind bestimmt durch das Ausmaß der wesentlichen Änderung bzw. des Schadensmaßes. Art und Umfang der Prüfungen werden vom Unternehmer in Abstimmung mit dem Ermächtigten Sachverständigen festgelegt.

Die Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen, die nach mehrjähriger Nichtbenutzung wieder benutzt werden, werden mindestens von Sachkundigen durchgeführt.

Anmerkung:
Wesentliche Änderungen (siehe auch Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen", Bek. des BMa vom 07. September 2000 - IIIc 3-39607-3 -) sind z.B.:

Der Ersatz von Teilen gleicher Ausführung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen.

Bild 12: Maschinentechnische Einrichtung der Untermaschinerie

3.4 Dokumentation

Die Prüfdokumentationen richten sich nach Umfang und Inhalt der Prüfungen sowie der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung.

Die durchgeführten Prüfungen werden in einer Prüfbescheinigung (Prüfergebnis) und in einem zugehörigen ausführlichen Prüfbericht dokumentiert (siehe Anhang 3: Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen).

Die Ergebnisse der Prüfungen mit den Schlussfolgerungen werden für den Unternehmer in der Prüfbescheinigung nachvollziehbar dargestellt. Die Prüfmethoden und Prüfschritte werden im Prüfbericht sorgfältig dokumentiert. Wenn die Ergebnisse nicht eindeutig und sicher sind, wird dieses offen dargelegt.

Werden für die Prüfungen z.B. für besondere Technologien weitere Personen hinzugezogen, gelten die vorher genannten Anforderungen auch hierfür.

Die Prüfdokumentation enthält mindestens folgendes:

Zur Darstellung der vollständigen Historie der maschinentechnischen Einrichtung ist eine Zusammenfassung aller prüfungsrelevanten Dokumente in einem Prüfbuch sinnvoll. Die Dokumentation wird am Betriebsort aufbewahrt.

Auf den Prüfbericht kann dann verzichtet werden, wenn bei einfachen maschinentechnischen Einrichtungen der Umfang der Prüfung vollständig in der Prüfbescheinigung dokumentiert ist.

Die Dokumentation der Prüfungen bei Aufbau und Gebrauch wird vom Umfang und Inhalt der Prüfungen bestimmt. Bei einfachen maschinentechnischen Einrichtungen, z.B. Stativen kann auf eine Prüfdokumentation verzichtet werden.

Für maschinentechnische Einrichtungen, die eine folgerichtige Montage erfordern, z.B. bei Flugwerken, Kamerakranen oder Traversensystemen, kann die Durchführung der Prüfung anhand einer Check- oder Jobliste dokumentiert werden. Alternativ ist die Prüfung auch anhand der betrieblichen Regelungen (z.B. Verfahrens- oder Dienstanweisungen) nachvollziehbar.

Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Dokumente und Daten erforderlich (z.B. nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08, "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", Abschnitt 4.4.7). Werden Prüfungen durch betriebliche Regelungen (z.B. qualitätsorientierte Verfahrensanweisungen) vollständig beschrieben, dann kann die Durchführung der Prüfungen mit Prüfplaketten oder ähnlichem dokumentiert werden.

4 Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung

Der Unternehmer legt die erforderlichen Qualifikationen der Personen fest, die von ihm mit der Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen beauftragt werden:

Art und Umfang der Prüfungen sowie die hierzu erforderliche Qualifikation des Prüfenden legt der Unternehmer aufgrund der Gefährdungsbeurteilung (siehe hierzu Abschnitt 3 und 4) der jeweiligen maschinentechnischen Einrichtung fest.

Der Unternehmer beauftragt eine qualifizierte Person mit der Durchführung der Prüfungen und beachtet hierbei, dass diese Person

Der Unternehmer überprüft das Ergebnis der Prüfung anhand des Prüfauftrages sowie der erstellten Dokumentation und führt die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der maschinentechnischen Einrichtung durch. Der Betrieb wird erst dann aufgenommen, wenn festgestellte Mängel behoben wurden und die sichere Funktion nachgewiesen ist.

4.1 Unterwiesene Person

Die unterwiesene Person ist qualifiziert, unter Leitung und Aufsicht von Bühnen- und Studiofachkräften die maschinentechnische Einrichtung

Die Prüfungen, die durch unterwiesene Personen durchgeführt werden, sollen nur wenige Prüfschritte umfassen. Die Gefährdungen, die von der maschinentechnischen Einrichtung ausgehen, sind ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar.

Bild 13: Maschinentechnische Studioeinrichtungen

4.2 Befähigte Person

Befähigte Personen im Sinne dieser Grundsätze sind Sachkundige (befähigte Person aufgrund der Sachkunde) und Ermächtigte Sachverständige (befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde).

Die befähigte Person prüft gewissenhaft, zuverlässig und fachlich weisungsfrei.

Stellt sie fest, dass sie für die Prüfung nicht ausreichend qualifiziert ist oder die Durchführung der Prüfungen nicht mit der notwendigen Objektivität durchführen kann, so gibt sie den Prüfauftrag zurück.

Ist der Prüfauftrag (Art und Umfang) nicht umfassend genug vorgegeben, so informiert die befähigte Person den Unternehmer. Sie schlägt dem Unternehmer vor, welche weiteren Prüfungen notwendig sind.

Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die außerhalb des vom Unternehmer festgelegten Prüfauftrages liegen, so teilt der Prüfende dieses dem Unternehmer mit.

4.2.1 Befähigte Person aufgrund der Sachkunde/Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer mindestens die folgenden Qualifikationen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) nachweisen kann:

4.2.2 Befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde/Ermächtigter Sachverständiger

Ermächtigter Sachverständiger ist, wer u.a. ein abgeschlossenes technisches Studium an einer Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau oder Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen nachweisen kann und erfolgreich am Ermächtigungsverfahren teilgenommen hat.

Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ermächtigten Sachverständigen (vgl. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV/GUV-V C1).

Er ist ermächtigt Vor- und Bauprüfung und/oder Abnahme- und wiederkehrende Prüfung für sicherheitstechnische und maschinentechnische Bühneneinrichtungen (Ober- u. Untermaschinerie) und/oder Studioeinrichtungen durchzuführen.

Können Ermächtigte Sachverständige maschinentechnische Einrichtungen aufgrund deren komplexeren Technik nicht in vollem Umfang beurteilen, müssen sie spezielle Bereiche (z.B. Informations- und Kommunikationstechnik, Regelungs- und Steuertechnik) durch dafür geeignete Sachverständige beurteilen lassen. Der Ermächtigte Sachverständige ist für die Auswahl der weiteren Sachverständigen verantwortlich. Er hat als federführender Sachverständiger die Gesamtprüfung zu koordinieren und zu verantworten.

Bei Prüfungen oder einer gutachterlichen Tätigkeit ist die Unabhängigkeit des Sachverständigen sicher gestellt.

Alle Ermächtigten Sachverständigen sind bei der ermächtigenden Stelle in einem Verzeichniserfasst.


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Ermittlung von Prüffristen Anhang 1


Maschinentechnische Einrichtungen unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen (z.B. Verschleiß, Witterungseinflüsse). Damit Mängel rechtzeitig erkannt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Hierfür haben sich folgende Fristen bewährt:

Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der erforderlichen Prüffristen wird die individuelle Betriebsweise berücksichtigt, die eine Verlängerung oder Verkürzung der oben genannten Werte der Prüfung durch befähigte Personen aufgrund besonderer Sachkunde (Sachverständige) ergeben (siehe Beispiele aus nachfolgender Tabelle). Die mit der Tabelle ermittelten Fristen sind Richtwerte. Sie müssen regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse überprüft werden.

Einflussgröße auf die Prüffrist der maschinentechnischen Einrichtung Individuelle Betriebsweise Verlängerung (+) oder Verkürzung (-) der Prüffrist um
[Monate]
Bemerkung, typische Anwendung, Beispiele
Art der Benutzung Mobiler Einsatz, häufiger Transport, Auf- und Abbau mehr als 1-mal pro Monat. -3 Kamerakrane, Elektrokettenzüge, Stative, Flugwerke, Drehscheiben
Stationärer Betrieb oder seltener mobiler Einsatz weniger als 1-mal pro Monat 0 Podien, Versenkeinrichtungen, Drehbühnen, Beleuchtungsbrücken, fest eingebaute Leuchtenhänger, Dekorationszüge, Hubarbeitsbühnen,
Häufigkeit der Benutzung Häufige Benutzung (mehrmals pro Woche), hoher Verschleiß -6 Dekorationszüge, Punktzüge, Podien, Leuchtenhänger.
Mittlere (normale) Benutzung (z.B. einmal pro Woche). 0 Beleuchtungsbrücken, Elektrokettenzüge, Leuchtenhänger
Seltene Benutzung, lange Stillstandszeiten. +3 Horizontanlagen, Versenkeinrichtungen, Flugwerke, Leuchtenhänger im Nachrichtenstudio
Vorbeugende Instandhaltung Eine Instandhaltung abgestimmt auf die Häufigkeit der Benutzung, auf die mit der Einrichtung gewonnenen Erfahrungen und den Vorgaben des Herstellers wird durchgeführt. +6 Eine regelmäßige vorbeugende Instandhaltung wird durchgeführt. Beschädigte oder abgenutzte Teile werden, soweit erforderlich, unverzüglich ausgewechselt
Es wird keine vorbeugende Instandhaltung durchgeführt 0
Ständige fachliche Überwachung Die Bedienung der maschinentechnischen Einrichtung wird von unterwiesenen Personen durchgeführt 0
Die Bedienung der maschinentechnischen Einrichtung wird von Sachkundigen durchgeführt. +3 Fachkräfte der Veranstaltungstechnik, Fachkräfte aus dem Bereich des Maschinenbaus (Gesellen, Meister, Techniker).
Umgebungsbedingungen Die maschinentechnische Einrichtung ist der Witterung ausgesetzt -6 Es wird vorausgesetzt, dass die maschinentechnische Einrichtung für diese Einsatzbedingungen geeignet ist.
Die maschinentechnische Einrichtung ist keiner Witterung ausgesetzt +3
Alter der maschinentechnischen Einrichtung Die maschinentechnische Einrichtung ist noch keine 10 Jahre alt. 0 Bei diesem Kriterium spielen im Wesentlichen die Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß und Verschmutzung eine Rolle.
Die maschinentechnische Einrichtung ist zwischen 10 und 20 Jahren alt. -3
Die maschinentechnische Einrichtung ist mehr als 20 Jahre alt. -6
Einsatzart Die maschinentechnische Einrichtung wird zum Heben von Personen verwendet. 0 Flugwerke Kamerakrane, Dekorationszüge, Versenkeinrichtungen, Podien.
Die maschinentechnische Einrichtung wird im szenischen Betrieb und im Einrichtbetrieb verwendet. 0 Hierzu gehören z.B. Elektrokettenzüge nach BGV/GUV-V C1, die zum Aufbau der Produktionsmittel, aber auch für szenische Effekte benutzt werden.
Die maschinentechnische Einrichtung wird nur für den Einrichtbetrieb verwendet. +3 Hierzu gehören Elektrokettenzüge mit der Spezifikation D8/D8+, die beispielsweise zum Aufbau einer mobilen Bühne verwendet werden.
Zu erwartendes Schadensausmaß beim Ausfall. Schwerste Verletzung oder der Tod von Personen ist beim Ausfall der Einrichtung wahrscheinlich 0 z.B. Bruch eines Tragmittels der über Personen bewegten oder gehaltenen Last.
Es besteht keine oder nur eine geringe Gefahr von Verletzung von Personen beim Ausfall der Einrichtung +3


Zusätzlich sind bei der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Prüffristen die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung gegebenen Hinweise zu beachten.

Bei Schäden an einer maschinentechnischen Einrichtung, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, werden die entsprechenden Bauteile an gleichartigen Einrichtungen sofort geprüft.


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Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen Anhang 2


Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Vorbemerkung

Nach Abschnitt V "Prüfungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV/GUV-V C1) ist Sachverständiger, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranstaltungs- und Produktionstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN EN-, DIN-, DIN VDE-Normen) vertraut ist. Er soll die sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten neutral prüfen und gutachterlich beurteilen können.

Der Sachverständige muss in seiner Funktion fachlich weisungsfrei vom Hersteller und Betreiber sein.

Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen sind die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Personen (siehe § 36 BGV/GUV-V C1).

1 Ermächtigungsverfahren

1.1 Der Antrag auf Ermächtigung kann bei der Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde, gestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt im Zusammenwirken mit dem Sachgebiet "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" der Fachgruppe "Öffentliche Verwaltung" und dem Sachgebiet "Studios und Theater" des Fachausschusses "Verwaltung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

1.2 Der Antrag ist nach Formblatt (Anlage) zu stellen; ihm sind insbesondere beizufügen:

1.2.1 Kurzgefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

1.2.2 Abschlusszeugnisse der Technischen Universitäten, der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,

1.2.3 Angaben über Namen und Anschrift des Arbeitgebers und der für diesen zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

1.3 Die Ermächtigung wird schriftlich ausgesprochen. Die Ermächtigten Sachverständigen werden zentral erfasst und bekannt gegeben.

1.4 Die Ermächtigung kann je nach Befähigung auf benannte Einrichtungen und Arten der Prüfungen begrenzt werden.

1.5 Die Ermächtigung berechtigt nicht zur Durchführung von EG-Baumusterprüfungen.

2 Voraussetzungen für die Ermächtigung

2.1 Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer

2.1.1 eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur an einer deutschen Technischen Universität oder einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer deutschen Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt aufweist,

2.1.2 eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung besitzt,

2.1.3 besondere Kenntnisse der einschlägigen Rechtsnormen, der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV/GUV-V C1 ) sowie sonstigen Regeln der Technik und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit besitzt,

2.1.4 mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut ist,

2.1.5 die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung hat,

2.1.6 dafür Gewähr bietet, dass er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen (z.B. BGG/GUV-G 912) gewissenhaft und zuverlässig durchführen wird und in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist.

2.2 Grundsätzlich erfolgt eine Anhörung des Antragstellers.

3 Pflichten des Sachverständigen

3.1 Der Sachverständige verpflichtet sich zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit.

3.2 Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3 Der Sachverständige bewahrt über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit. Sie werden weder Dritten unbefugt mitgeteilt noch werden sie zum Nachteil anderer von ihm verwertet.

3.4 Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

3.5 Der Sachverständige teilt jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses, seines Geschäftssitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der zuständigen Stelle unverzüglich mit.

3.6 Der Sachverständige hat sich eigenverantwortlich über den technischen Fortschritt und die Anpassung des Regelwerkes fortzubilden.

4 Befristung der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird jeweils auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung der Ermächtigung erfolgt nach:

5 Widerrufen der Ermächtigung

5.1 Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass

5.1.1 die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist oder

5.1.2 die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt worden ist oder

5.1.3 der Sachverständige die Prüftätigkeit beendet hat.

5.2 Die Ermächtigung kann bei Verstoß gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.

5.3 Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen, dem Sachverständigen zugestellt und bekannt gegeben.

5.4 Der Sachverständige hat nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.

Anlage zum Antrag auf Ermächtigung zum Sachverständigen

Sachverständiger für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung gemäß § 36 BGV/GUV-V C1

Antragsteller

Name und Vorname
Straße
PLZ
Wohnort
Telefon
Fax
Antrag vom:


Die Ermächtigung wird für die im folgenden gekennzeichneten Einrichtungen und Arten von Prüfungen beantragt.

Arten von Prüfungen
Einrichtungen Vor- und Bauprüfung Abnahme- und wiederkehrende Prüfung
Sicherheitstechnische und maschinentechnische Bühneneinrichtungen
(Ober- u. Untermasch.)
B1 B2
Sicherheitstechnische und maschinentechnische Studioeinrichtungen B3 B4

Ort, Datum

Unterschrift


.

Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen Anhang 3


Die Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeiner Teil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfalls zusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführten Prüfungen) festzuhalten.

Die Prüfbescheinigung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

Anmerkung:
Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamtanlage bleibt dem Prüfer überlassen.

Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

Anmerkungen:
Auf den Prüfbericht kann bei einfachen überschaubaren maschinentechnischen Einrichtungen, bei denen Prüfungen ohne besonderen Dokumentationsaufwand durchgeführt werden, verzichtet werden. Der Prüfer stellt den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung entsprechend der Vertragsabsprache dem Auftraggeber zur Verfügung.

Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen

Eine gutachterliche Äußerung muss mindestens folgende Angaben enthalten:


.

Rechtsnormen und Regeln der Technik Anhang 4


Nachstehend sind Bezugsquellen der insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze und Verordnungen, Technische Regeln

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz

Technische Regeln für Betriebssicherheit:

Technische Regeln für Arbeitsstätten:

2. Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de.

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:

3. Normen

Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
www.beuth.de
bzw.
VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
www.vde.com

(Beispielhafte Auswahl für Veranstaltungs- und Produktionsstätten)

4. Weitere Informationen

Branchenstandards:
www.vplt.org

Bildquellennachweis:

Bild 3: Stadttheater Regensburg
Bild 1, 2, 5, 6, 9 und 11: Fa. TTS, Syske
Bild 4: Hamburger Staatsoper
Bild 7: Stadttheater Bielefeld
Bild 8 und 12: Fa. Bosch Rexroth, Lohr am Main
Bild 10: Bayerischer Rundfunk, München
Bild 13: ZDF, Mainz

ENDE

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