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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 309-005 - Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/1997; 12/2012; 12/2020)



Archiv 12/2020


Vorbemerkung

Nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt werden.

Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".

1 Ermächtigungsverfahren

1.1 Das Ermächtigungsverfahren wird entsprechend der erteilten Beauftragung nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X) für alle Unfallversicherungsträger zentral von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Düsseldorf, durchgeführt.

1.2 Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der

Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Hauptabteilung Zentrale Prävention
Zu Händen Frau Paeschel persönlich
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

zu stellen.

1.3 Der Antrag ist mit dem Formblatt in Anhang 1 zu stellen. Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

  1. Kurzgefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  2. Beglaubigte Abschriften der Abschlusszeugnisse der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
  3. Angaben über Namen und Anschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und dessen oder deren zuständigen Unfallversicherungsträgers.

1.4 Die Ermächtigung wird schriftlich von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausgesprochen. Mit der Ermächtigung wird eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z...) erteilt, die auf Prüfbescheinigungen anzugeben ist.

2 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Als Sachverständige oder Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer

  1. geistig und körperlich geeignet ist und in der Regel bei Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat,
  2. eine abgeschlossenes Ingenieur-Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich die sachverständige Tätigkeit bezieht,
  3. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, im Bau oder in der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines oder einer Sachverständigen,
  4. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien, DGUV Vorschriften) und der sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und sie in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden),
  5. die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat,
  6. dafür Gewähr bietet, den Aufgaben von Sachverständigen gewachsen zu sein und dass die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen gewissenhaft und zuverlässig durchgeführt wird,
    Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".
  7. so gestellt ist, dass er oder sie die Aufgaben unparteiisch erfüllen kann und
  8. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

3 Pflichten von Sachverständigen

3.1 Sachverständige sind zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung ihrer Prüftätigkeit verpflichtet.

3.2 Sachverständige dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, denen sie gewachsen sind und bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3 Sachverständige müssen über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihnen untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

3.4 Sachverständige müssen ein Verzeichnis über die von ihnen durchgeführten Prüfungen führen und es der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorlegen.

3.5 Sachverständige sind verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik selbstständig zu informieren.

3.6 Sachverständige müssen innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Krane und Hebetechnik teilnehmen.

3.7 Sachverständige müssen jeden Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitzes sowie die Beendigung ihrer Prüftätigkeit der ermächtigenden Stelle unverzüglich mitteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen.

3.8

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