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DGUV Grundsatz 309-005 - Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 10/1997; 12/2012; 12/2020)
Archiv 12/2020
Nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt werden.
Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".
1 Ermächtigungsverfahren
1.1 Das Ermächtigungsverfahren wird entsprechend der erteilten Beauftragung nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X) für alle Unfallversicherungsträger zentral von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Düsseldorf, durchgeführt.
1.2 Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Hauptabteilung Zentrale Prävention
Zu Händen Frau Paeschel persönlich
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf
zu stellen.
1.3 Der Antrag ist mit dem Formblatt in Anhang 1 zu stellen. Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
1.4 Die Ermächtigung wird schriftlich von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausgesprochen. Mit der Ermächtigung wird eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z...) erteilt, die auf Prüfbescheinigungen anzugeben ist.
2 Voraussetzungen für die Ermächtigung
Als Sachverständige oder Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
3 Pflichten von Sachverständigen
3.1 Sachverständige sind zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung ihrer Prüftätigkeit verpflichtet.
3.2 Sachverständige dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, denen sie gewachsen sind und bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
3.3 Sachverständige müssen über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihnen untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
3.4 Sachverständige müssen ein Verzeichnis über die von ihnen durchgeführten Prüfungen führen und es der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorlegen.
3.5 Sachverständige sind verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik selbstständig zu informieren.
3.6 Sachverständige müssen innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Krane und Hebetechnik teilnehmen.
3.7 Sachverständige müssen jeden Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitzes sowie die Beendigung ihrer Prüftätigkeit der ermächtigenden Stelle unverzüglich mitteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen.
(Stand: 14.01.2021)
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