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Regelwerk, Fachbereich AKTUELL

FBBAU-003 - Hinweise zum ausnahmsweisen Heben von Personen mit Hydraulikbaggern in tiefe Baugruben
(Baugruben für spezielle Verfahren, z.B. den grabenlosen Rohrvortrieb, Mikrotunneling)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fachbereich AKTUELL - Sachgebiet Tiefbau

Stand: 15.12.2021
Vom 12.01.2022



1 Einführung

Hydraulikbagger sind in der Regel nicht für das Heben von Personen vorgesehen.

Diese "Fachbereich AKTUELL" ist eine Hilfestellung für Arbeitgeber (Unternehmer/Unternehmerinnen) bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Sie gibt für einen konkreten Einzelfall Hinweise, wie die Ausnahmeregelung zum Heben von Personen mit einem nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung ausgelegt werden kann.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt insbesondere voraus, dass die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers im Vorfeld ergeben hat, dass

2 Handlungsanlass

2.1 Örtliche Gegebenheiten neben der Baugrube

Bei der Erstellung und dem Rückbau tiefer Baugruben für spezielle Bauwerke bzw. Bauverfahren, wie z.B. grabenlose Rohrvortriebe gibt es, insbesondere bei Baugruben in innerstädtischen Bereichen, Bauphasen bzw. Bauzustände und räumliche Randbedingungen, in denen sichere Verkehrswege (z.B. Treppen oder Aufzüge) nicht bzw. noch nicht eingerichtet werden können.

Während den Phasen des Abteufens (Ausschachtens) und Wiederverfüllens von z.B. Start- und Zielgruben ändert sich in kurzen Abständen stetig das Niveau der Baugrubensohle. Nach dem Erreichen jedes neuen Zwischenniveaus müssen die Baugrubenwände z.B. durch das Aufbringen von Spritzbeton gesichert werden. Die dabei eingesetzten Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und

Maschinen müssen auf die jeweilige Ebene gelangen können. Fest installierte Verkehrswege sind während solcher kurzzeitigen Zwischenbauzustände oft nicht umsetzbar. Die bei diesen Bauarbeiten zu überbrückenden Höhenunterschieden liegen in der Regel deutlich über 5 m. Baugrubentiefen von bis zu 20 m sind dabei keine Seltenheit.

Baugruben für solche Bauwerke werden i. d. R. so geplant und umgesetzt, dass die für die Ausführung der eigentlichen Arbeiten (Rohrvortrieb) notwendigen Anlagen eingebaut und betrieben werden können. Die Baustelleneinrichtungsfläche um die Baugrube herum kann aber im Platz knapp bemessen sein.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten neben der eigentlichen Baugrube kann es vorkommen, dass Arbeitsmittel, die zum Heben von Personen vorgesehen sind bzw. welche gem. TRBS 2121-4 zum ausnahmsweisen Heben von Personen verwendet werden können (z.B. geeigneter Seilbagger nach DGUV Regel 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" oder kraftbetriebener Kran), nicht einsetzbar sind. Der Platz für den Hydraulikbagger, der zur Ausschachtung, Wiederverfüllung und ggf. zur Andienung der Baugrube (also als Hebezeug) eingesetzt wird, ist vorhanden.

2.2 Gefährdungsbeurteilung

Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers/ der Unternehmerin kann unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten sowie aufgrund fehlender Alternativen das ausnahmsweise Heben von Personen mit einem Personenaufnahmemittel (PAM) am Hydraulikbagger als sicherste Methode des Personentransports identifiziert werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung begründen (schriftlich, nachvollziehbar).

Im Folgenden wird beschrieben, wie für diesen konkreten Einzelfall die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt werden können.

3 Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) regelt die grundlegenden Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Demnach muss der Arbeitgeber für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sorgen. Dabei muss er den Anhang 1 der BetrSichV, hier insbesondere Punkt 2.4 "Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten" beachten. Das Heben von Personen ist demnach grundsätzlich nur mit Arbeitsmitteln möglich (Satz 2), die dafür vorgesehen sind. Abweichend davon dürfen Personen ausnahmsweise mit Arbeitsmitteln gehoben werden, die nicht dafür vorgesehen sind (Satz 3).

Punkt 2.4, Anhang 1, BetrSichV:

Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

  1. Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
  2. das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,

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(Stand: 04.09.2024)

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