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Eingliederungshilfe-Verordnung - Verordnung nach § 60 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 1. Februar 1975
(BGBl. I Nr. 14 vom 08.02.1975 S. 433; 23.07.1996 S. 1088; 24.03.1997 S. 594; 19.06.2001 S. 1046; 27.12.2003 S. 3022; 23.12.2016 S. 3234)
Gl.-Nr.: 21710-1-6
Abschnitt I
Personenkreis
§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen
Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.
§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen
Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind
Abschnitt II
Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 6 Rehabilitationssport
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.
§ 9 Andere Hilfsmittel
(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
(Stand: 02.10.2019)
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