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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen
Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung sowie für Unternehmen der Seefahrt beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 24 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.1 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 16 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Lernerfolgskontrollen sind im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien nach Anweisung der Berufsgenossenschaft abzulegen.
Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als ergänzende Ausbildungsmaßnahme anerkannt werden.
2.2 Fortbildungsmaßnahmen
Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung sowie für Unternehmen der Seefahrt beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 8 Lerneinheiten, die in Abständen von höchstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.
Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.2 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 4 Lerneinheiten, die in Abständen von höchstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.
Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als Fortbildungsmaßnahme anerkannt werden.
2.3 Inhalte
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
(Stand: 21.08.2023)
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