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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 und bis zu 30 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme wird der Unternehmer für den Arbeitsschutz sensibilisiert und von dessen Nutzen überzeugt. Er wird dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist und motiviert, diese im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen branchenneutrale und branchenspezifische Inhalte. Sie sind innerhalb eines von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Zeitrahmens zu absolvieren.

Für Betriebe der Gruppe II (gemäß Anlage 2 Abschnitt 4) werden sie in Form von Seminaren und Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt.

Für Betriebe der Gruppe II beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 16 Lerneinheiten, die anteilig als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar und darüber hinaus als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab.

Für Betriebe der Gruppe III (gemäß Anlage 2 Abschnitt 4) mit bis zu 30 Beschäftigten werden sie in Form von Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt.

Für Betriebe der Gruppe III mit bis zu 30 Beschäftigten beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 8 Lerneinheiten, die als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle ab.

Für Betriebe der Gruppe III mit mehr als 30 und bis zu 50 Beschäftigten werden sie in Form von Seminaren und Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt.

Für Betriebe der Gruppe III mit mehr als 30 und bis zu 50 Beschäftigten beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 16 Lerneinheiten, die anteilig als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar und darüber hinaus als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab.

Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere die Darstellung der Vorteile, die sich aus der wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes ergeben:

Themen der Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

Über die erfolgreiche Teilnahme an Motivations- und Informationsmaßnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Berufsgenossenschaft kann den Erfolg der Selbstlernmaßnahme in einem Gespräch mit dem Unternehmer prüfen.

Für Betriebe der Gruppe II nimmt im Anschluss daran der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.

Für Betriebe der Gruppe III nimmt im Anschluss daran der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil.

Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger werden von der Berufsgenossenschaft anerkannt.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei

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