umwelt-online: BGV D36 - Leitern und Tritte (2)

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Durchführungsanweisungen:

(04/1995; 01/2006)
(aufgehoben, nur zur Information)



Verbleibenden Regelungsbedarf in diesem Bereich deckt die "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694).


Zu
§ 1 Abs. 1:

Unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen auch alle Sonderkonstruktionen, z.B. eingebaute, angehängte, aufgesetzte Leitern, Einholmleitern.

Bestimmungen über Leitern für Feuerwehren enthält auch die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53).

Für Winden an mechanischen Leitern gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" BGV D8).

Bestimmungen über Leitern zum Betreten von Wasserfahrzeugen siehe § 3 UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Bestimmungen über Obstbaumleitern siehe DIN 68361 "Obstbaumleitern aus Holz; Maße, Anforderungen und Prüfung" und DIN 68363 "Obstbaumleitern aus Aluminium; Maße, Anforderungen und Prüfung".

Für Steigeisengänge siehe Abschnitt 1.11 des Anhanges zu § 3 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 20 "Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).

Zu § 1 Abs. 2:

Bestimmungen über Bauliche Anforderungen, Aufhängung und Benutzung von Dachleitern im Sinne des § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) enthält das Merkblatt:

Dachdecker-Auflegeleitern (ZH 1/407). Bestimmungen über die Benutzung von Strick- und Seilleitern enthalten § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75) (zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21)) und § 14 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12); seit 1. Januar 2005 außer Kraft, siehe Kapitel 2.34 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den Anlegeleitern zählen Schiebeleitern und Steckleitern, Rolleitern und freistehend verwendete Anlegeleitern. Schiebe- und Steckleitern sind aus mehreren Leiterteilen zusammengesetzt. Rolleitern besitzen Rollen, die auf ortsfesten Schienen laufen. Anlegeleitern können durch Anbringen von Stützeinrichtungen freistehend verwendet werden (freistehend verwendete Anlegeleiter).

Zu § 2 Abs. 3:

Stehleitern können auch aus Einzelteilen (zusammengesetzte Leitern) oder mit einseitig aufgesetzter Schiebeleiter zusammengesetzt werden. Sie können auch verfahrbar sein (fahrbare Stehleitern).

Als Schenkel werden die durch die starre Verbindung von Holmen und Wangen mit Sprossen, Stufen oder Streben zu einer Baueinheit gebildeten Teile einer Stehleiter bezeichnet.

Zu § 2 Abs. 4:

Dreiteilige Mehrzweckleitern in der Leiterbauart Stehleitern werden auch als Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter bezeichnet.

Zu § 2 Abs. 12:

Hierzu zählen Tritthocker, Rolltritte, Leitertritte, Treppentritte; sie sind in DIN EN 14183 "Tritte" beschrieben.

Beidseitig besteigbare Stufenleitern bis 1 m Höhe sind keine Tritte, weil ihre Schenkel nicht druckfest ausgesteift sind und ihre obersten Stufen nicht zum Betreten vorgesehen sind.

Zu § 3:

Auf die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechende Beschaffenheit ist sowohl bei der Konstruktion als auch bei der Aufstellung von Leitern und Tritten zu achten.

Bestimmungen für Leitern und Tritte befinden sich auch in den Unfallverhütungsvorschriften:

"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8)

"Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31)

"Bauarbeiten" (BGV C22)

"Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21)

"Silos" (BGV C12); seit 1. Januar 2005 außer Kraft, siehe Kapitel 2.34 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)

"Feuerwehren" (GUV-V C53).

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Leitern und Tritte sind z.B.:

Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen (ZH 1/515)

BG-Regel: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (BGR 177).

BG-Information: Podestleitern (BGI 637)

DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße"

DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

DIN 4567 "Leitern; Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch"

DIN EN 14183 "Tritte"

DIN EN 62079 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt nd Darstellung"

DIN 14094-1 "Feuerwehrwesen; Notleiteranlagen; Teil 1: Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste"

DIN 14701-1 "Hubrettungsfahrzeuge; Zweck, Begriffe, Sicherheitseinrichtungen, Anforderungen"

DIN 14701-2 "Hubrettungsfahrzeuge Drehleitern mit maschinellem Antrieb"

DIN EN ISO 14122-4 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern"

DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte"

DIN 18799-1 "Steigleitern an baulichen Anlagen; Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen"

DIN 18799-2 "Steigleitern an baulichen Anlagen; Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen"

DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung"

DIN 68361 "Obstbaumleitern aus Holz; Maße, Anforderungen und Prüfung"

DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen"

DIN 68363 "Obstbaumleitern aus Aluminium; Maße, Anforderungen und Prüfung"

DIN 83200 "Leitern auf Schiffen; Übersicht, Einbau"

DIN 83202 "Steigleitern auf Schiffen"

Zu § 4 Abs. 1:

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsanleitung ergibt sich für den Leiterhersteller und Leitereinführer aus § 5 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Hinweise für die Gestaltung und den Inhalt der Betriebsanleitung enthält DIN EN 62079 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung" sowie DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße" und DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Die Form der Betriebsanleitung kann durch Piktogramme gestaltet sein.

Zu § 5 Abs. 1:

Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet wenn die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:

Stufenanlegeleitern 60 bis 70°
Sprossenanlegeleitern 65 bis 75° ,
Stufenstehleitern
Steigschenkel 60 bis 70°
Stützschenkel 65 bis 75° ,
Sprossenstehleitern 65 bis 75°

Der Abstand der Sprossen von Bauleitern und Glasreinigerleitern darf höchstens 280 mm betragen.

Tritte siehe Durchführungsanweisungen zu § 17.

Zu § 5 Abs. 2:

Bauleitern erfüllen diese Forderung, wenn die nachfolgenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind.

Holme Sprossen
Leiterlänge in m (Höchstmaß) Holmdurchmesser in Leitermitte in mm (Mindestmaße) Leiterbreite in mm (Höchstmaß) Sprossenquerschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaße)
bei Rundholmen bei Halbrundholmen    
a b c d e
4 65 80 450 30/50
6 70 90 500 35/50
8 75 100 650 40/60
10 85 110 650 40/60

Die Sprosse muß an jedem Holm in einem etwa 2 cm tiefen Versatz mit je 2 Drahtstiften von mindestens 75 mm Länge befestigt sein.

Glasreinigerleitern aus Vierkantholz erfüllen diese Forderung, wenn die nachstehenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind, wobei die lichte Weite der Leiter zwischen den Holmen am Fußende höchstens 700 mm betragen darf.

Holme Sprossen
Leiterlänge bis Werkstoff Querschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaß) Werkstoff Querschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaß)
a b c d e
12 Sprossen Kiefer* astfrei 23 x 55 Esche* 22/35
14 Sprossen 23 x 58  
15 Sprossen 23 x 60  
18 Sprossen 23 x 65  
28 Sprossen 27 x 73  
* Gleichwertige Hölzer sind zulässig; Holzbeschaffenheit siehe im übrigen DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" oder DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Hinsichtlich der Verbindung zwischen Sprossen und Holmen siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung". Bei Leiterteilen bis 10 Sprossen müssen mindestens 2 Verbindungsbalzen nach DIN EN 131-2 angeordnet sein.

Anstriche für Holz müssen nach den Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 1 durchscheinend sein.

Für Glasreinigerleitern aus Metall gelten für die Leiterbreite die Forderungen für Glasreinigerleitern aus Holz entsprechend.

Glasreinigerleitern haben auswechselbare Füße als Sicherung gegen Abrutschen, der Leiterkopf einen Gummi- Anlegeklotz, Kopfpolster oder dergleichen.

Statische Berechnung

Soweit Angaben über die Querschnitte der Holme, Wangen, Sprossen und Stufen und andere tragende Bauteile, z.B. Gelenke, Einhängehaken von Hängeleitern, in diesen Durchführungsanweisungen, in EN-Normen oder DIN-Normen nicht enthalten sind, kann der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit anhand einer statischen Berechnung erfolgen. Die statische Berechnung wird in der Regel vom Hersteller der Leiter erbracht.

Der statischen Berechnung wird im Regelfall eine in Gebrauchsstellung der Leiter an statisch ungünstigster Stelle lotrecht wirkende Kraft von 1500 N zugrunde gelegt. Für Glasreinigerleitern kann die Kraft auf 800 N und für Obstbaumleitern auf 1000 N herabgesetzt werden.

Bei der statischen Berechnung von Leitern und Tritten aus Metall ist ein Sicherheitsfaktor von 1,75, bezogen auf die Streckgrenze, zu berücksichtigen.

Zulässige Biegespannungen für Leitern siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Durchbiegung

Die Forderung nach Sicherung gegen übermäßiges Durchbiegen ist erfüllt, wenn die Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L folgende Werte nicht überschreitet:

Stützweite L (mm) zulässige Durchbiegung f (mm)
< 5000 5 L2 x 10-6
> 5000 bis< 12000 0,043 L - 90

Stützweite L = Leiterlänge abzüglich eines Überstandes an den Leiterenden von je 200 mm. Bei Stehleitern wird der Überstand am Leitergelenk von dessen Achse aus in Richtung Fußende gemessen.

Die Durchbiegung wird nach DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" ermittelt. Im folgenden Diagramm ist die zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L dargestellt. Die Anforderungen der Norm an die zulässige Durchbiegung gelten nicht für Glasreinigerleitern und Obstbaumleitern; ebenso sind Feuerwehrleitern ausgenommen.

Maßnahmen gegen übermäßiges Durchbiegen, insbesondere bei Leitern mit mehr als 12 m Länge, sind z.B. Holmabstützungen oder Verspannungen.

 Zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L

Zu § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Bei Schiebeleitern wird die aus Festigkeitsgründen erforderliche Überdeckung der Leiterteile durch eine geeignete Einrichtung, z.B. Sperre oder Kette zur Begrenzung des Ausschubes, gewährleistet. Die Oberleiter kann bei zusammengesetzten Leitern auf der Unterleiter geführt werden, wenn der Abstand "e" der Leitern, zwischen ihren Sprossen gemessen, nicht mehr als 45 mm beträgt. Siehe auch DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße".

Dieses Maß kann bei Leitern, die bestimmten Verwendungszwecken dienen, z.B. Feuerwehrleitern, aus konstruktionsbedingten Gründen bis auf 80 mm erhöht werden.

Bei Leitern mit in sich zusammenklappbaren Wangen oder Holmen gilt diese Forderung als erfüllt, wenn die Wangen oder Holme erst in verriegeltem Zustand tragfähig sind oder selbsttätig einrastende Verbindungselemente (Scharniere, Gelenke) besitzen.

Bild 1: Überdeckung von Leiterteilen



Zu § 6 Abs. 1:

Zuverlässige und dauerhafte Verbindungen sind bei Holzleitern verleimte, formschlüssige, z.B. verzapfte und verkeilte, Verbindungen. Wird durch geeignete Maßnahmen ein Lösen der Verbindungen vermieden, kann auf die Verkeilung verzichtet werden.

Schraubenverbindungen erfüllen diese Forderung nur, wenn sie gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind.

Verbindungen von Holzteilen mit Nägeln oder Holzschrauben gelten nicht als dauerhafte Verbindungen außer bei Bauleitern; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.

Zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3:

Der Abstand zwischen der Standfläche der Leiter und der untersten Sprosse oder Stufe sollte gleich sein den übrigen Stufen- oder Sprossenabständen.

Der Abstand der Stufen voneinander sollte im Bereich von 230 bis 300 mm und der Abstand der Sprossen voneinander im Bereich von 250 bis 300 mm liegen.

Zu den zusammengesetzten Leitern zählen z.B. Mastleitern und in andere Leitern eingehängte Leitern.

Zu § 6 Abs. 3:

Der Begriff "trittsicher" umfaßt sowohl die ausreichende Festigkeit als auch das sichere Stehen auf und das sichere Begehen von Stufen oder Sprossen. Hierzu gehören auch deren rutschhemmende Eigenschaft unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.

Im allgemeinen sind Stufen und Sprossen trittsicher, wenn die Auftrittstiefe bei Stufen mindestens 80 mm, bei Flachsprossen mindestens 50 mm und bei Sprossen mindestens 20 mm beträgt.

Bei Stufen und Sprossen aus Metall oder Kunststoff können bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. Vorhandensein von Öl, Fett, Wasser, Schlamm, zusätzliche Maßnahmen gegen Abrutschen erforderlich sein, z.B. Profilierung, geeignete Überzüge.

An tragbaren Leitern sind Stufen oder Sprossen trittsicher, wenn sie profiliert oder mit rutschhemmenden Belägen versehen sind.

Rundsprossen aus Holz sind trittsicher, wenn sie in Sprossenmitte mindestens 35 mm und an ihren Enden mindestens 24 mm Durchmesser haben.

Rundsprossen aus Metall sind rutschhemmend, wenn sie z.B. profiliert sind. Sie sollten nur dort eingebaut werden, wo sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind, Ihr Durchmesser soll 25 mm nicht unterschreiten.

Zu § 7:

Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art und Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen, z.B. Stahlspitzen, Gummifüße.

Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z.B.

Geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der Anlegestelle sind z.B. geeignete Abstützungen der Holme gegen das Bauwerk.

In Naß- und Fettbereichen sind in der Regel nur Anlegeleitern mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gegen Abrutschen gesichert.

Anlegeleitern als Zugang zu Wasserfahrzeugen siehe § 3 Abs. 5 der Unfallverhütungvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Bei Regalleitern empfiehlt es sich, die Einhak- oder Einhängevorrichtung so zu gestalten, daß die Leiter in Ruhestellung senkrecht gestellt und dabei gegen Umstürzen gesichert werden kann.

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Rollen beim Betreten der Leitern selbsttätig festgestellt oder zwangläufig durch Standfüße ersetzt werden.

Um das Verschieben belasteter Leitern sicher zu verhindern, kann es erforderlich sein, selbsttätig wirkende Feststellvorrichtungen sowohl am Leiterkopf als auch am Leiterfuß anzubringen.

Bild 2: Beispiel einer selbsttätigen Feststellvorrichtung am Leiterfuß

Zu § 9:

Zum Begriff "freistehend verwendete Anlegeleitern" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.

Zu § 9 Abs. 1:

Standsicherheit für vergleichbar hohe Stehleitern siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 10 Abs. 1:

Stehleitern sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen ausreichend gesichert, wenn die Breite beider Schenkel am Fußende b2 = b1 + 0,1 L1 + 2a beträgt (Konizität, Bild 3). Standsicherheit für zweiteilige Mehrzweckleitern siehe DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße". Es können auch am Leiterfuß Traversen angebracht werden, deren Standbreite der erforderlichen Verbreiterung entspricht.

Bild 3: Konizität

b1 = lichte Weite an der obersten Sprosse oder Stufe

b2 = äußere Breite am Fußende

L1 = Abstand zwischen Standfläche und oberster Sprosse oder Stufe

a = Holmbreite


Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter (siehe § 11 und Bild 4) und freistehend verwendete Anlegeleitern (siehe § 9) sind durch ihre Bauart gegen Umstürzen ausreichend gesichert, wenn die Breite des Stützschenkels am Fußende b2 = b1 + 0,175 L2 + 2a beträgt. Der über die oberste Standsprosse hinausgehende Leiterteil dient als Haltevorrichtung (siehe Bild 4) und darf deshalb nicht bestiegen werden (siehe § 25 Abs. 3).

Der Nachweis der Standsicherheit bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter ist auch erbracht, wenn das Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment den Wert von 1,2 nicht unterschreitet. Bei der Ermittlung des Standmomentes wird neben dem Eigengewicht der Leiter eine in der Mitte der obersten Standsprosse angreifende Vertikalkraft von 750 N und bei der Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe der obersten Standsprosse angreifende Horizontalkraft von 100 N angesetzt.


Podestleitern sind durch ihre Bauart gegen Auseinandergleiten und gegen Umstürzen gesichert, wenn ihre Schenkel fest miteinander verbunden oder in Gebrauchsstellung untereinander ausgesteift sind und wenn das Verhältnis von Standmoment zu Kippmoment den Wert von 1,2 nicht unterschreitet. Bei der Ermittlung des Standmomentes wird neben dem Eigengewicht der Leiter eine in der Mitte der Plattform angreifende Vertikalkraft von 750 N und bei der Ermittlung des Kippmomentes eine in Höhe der Plattform angreifende Horizontalkraft von 300 N angesetzt.

Bild 4: Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter (dreiteilige Mehrzweckleiter)

Zu § 10 Abs. 1 und 2:

Stehleitern sind gegen Auseinandergleiten ausreichend gesichert, wenn an beiden Seiten der Schenkel und zwar an oder nahe den Wangen oder Holmen, nicht aushängbare Spreizsicherungen, z.B. Ketten, Gurte oder Gelenke, fest angebracht sind. Siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung; Kennzeichnung". Die Spreizsicherungen können auch in fest angebrachten Führungen laufen, sofern sie beim Aufstellen der Leiter selbsttätig in Schutzstellung fallen.

Bei Stehleitern aus Metall mit Sicherheitsbrücke ist der Brückenheber eine Sicherung gegen Auseinandergleiten, wenn er die auftretenden Kräfte aufzunehmen vermag.

Bei Mehrzweckleitern aus Metall ist vielfach das Gelenk am Kopf der Stehleitern so ausgebildet, daß die Leiter in Gebrauchsstellung gegen Auseinandergleiten gesichert ist.

Zu § 10 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. durch eine Sicherheitsbrücke in Verbindung mit der Haltevorrichtung erfüllt.

Bei Podestleitern ist diese Forderung erfüllt, wenn die Plattform bis auf den Einstieg mit Geländern, Knieleisten und Fußleisten umwehrt ist.

Zu § 11:

Kann bei einer Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter der aufgesetzte Leiterteil den Gelenkpunkt um nicht mehr als 4 Sprossen überragen, hat der über dem Gelenkpunkt liegende Leiterteil den Zweck einer Haltevorrichtung (Holmverlängerung). Derartige Leitern sind wie einfache Stehleitern zu behandeln.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 1:

Die Festigkeit einer vergleichbar hohen Stehleiter liegt vor, wenn die Holme des Stehleiterteiles so bemessen sind wie diejenigen einer Stehleiter, die mindestens die Steighöhe der Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter hat (siehe Bild 4 der Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1). Die Holme des Schiebeleiterteils werden wie die einer gleich langen Anlegeleiter bemessen.

Zur Standsicherheit siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 2:

Die zugfeste Verbindung wird im allgemeinen von der Spreizsicherung nach § 10 Abs. 1 übernommen.

Die druckfeste Verbindung, die das unbeabsichtigte Zusammenschieben (Wandern) der Holme oder das Zusammenklappen der Leiter verhindert, kann z.B. durch zwei parallel oder diagonal verlaufende Aussteifungsstreben oder verriegelte Gelenkeisen erreicht werden, die je zwei gegenüberliegende Holme druckfest miteinander verbinden.

Ist die druckfeste Verbindung so an den Holmen befestigt, daß sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht gelöst werden kann, ist sie gleichzeitig als Spreizsicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 anzusehen.

Zu § 11 Abs. 3:

Soweit die Betriebsverhältnisse es zulassen sollte das unbeabsichtigte Verschieben fahrbarer Stehleitern durch zwangläufig zur Wirkung kommende Einrichtungen, z.B. Rollen mit selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen, verhindert sein.

Zu § 12 Abs. 1:

Mechanische Leitern können standsicher aufgestellt werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß sie auch bei ungünstigen Bodenverhältnissen und Windkräften gegen Umkippen und Wegrollen gesichert werden können.

Zu den Sicherungen gegen Umkippen und Wegrollen gehören z.B.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn durch die Einrichtungen eine federnde Aufstellung der Leitern verhindert werden kann.

Zu § 12 Abs. 7:

Zwei voneinander unabhängige Einrichtungen sind z.B. zwei Seile oder zwei Hydraulikzylinder oder Seile kombiniert mit Hydraulikzylindern.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) ist das Ablassen der Leiterteile im freien Fall nicht zulässig.

Zu § 13:

Solche Einrichtungen sind z.B. eine Plattform mit Rückenschutz oder ein Arbeitskorb.

Zu § 14 Abs. 2:

Fest angebrachte Einstieghilfen können z.B. absenkbare Leitern sein.

Arbeitskörbe können von der mechanischen Leiter aus sicher betreten werden, wenn der Abstand zwischen Korb und mechanischer Leiter nicht mehr als 0,28 m beträgt und eine Einrichtung vorhanden ist, die beim Übersteigen Haltemöglichkeiten bietet.

Zu § 14 Abs. 3:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen" (ZH 1/515).

Zu § 15 Abs. 1:

Der Einbau einer Treppe als Aufstieg ist z.B. an Schornsteinen, Masten und in Schächten in der Regel nicht möglich.

Für Silos siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12); seit 1. Januar 2005 außer Kraft, siehe Kapitel 2.34 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Geringe Unfallgefahr liegt z.B. vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich, z.B. zu Kontrollzwecken, von Personen benutzt werden, die im Besteigen der Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.

Geringe Unfallgefahr liegt demgegenüber nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden müssen, die das Besteigen behindern.

Steigleitern als Zugänge zu Laderäumen von Wasserfahrzeugen siehe § 5 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Für Steigleitern in Schächten siehe § 44 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte".

Zu § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Ausführung und Befestigung von Steigleitern siehe auch

DIN 18799-1 "Steigleitern an baulichen Anlagen; Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen"

DIN 18799-2 "Steigleitern an baulichen Anlagen; Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen"

Regelmaße für Steigleitern an Gebäuden siehe Bild 5.

Für Leitern auf Schiffen siehe DIN 83200 "Leitern auf Schiffen; Übersicht, Einbau" und DIN 83202 "Steigleitern auf Schiffen".

Steigleitern, die in ortsfesten Führungsschienen bewegt werden können, erfüllen diese Forderung, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen und Aushängen gesichert sind.

Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene - bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm - liegt.

Zu § 15 Abs. 4:

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z.B.

Bild 5: Steigleiter mit Rückenschutz

 


*) andere als quadratische Sprossenquerschnitte sind zulässig .

Der waagerechte Abstand von der Vorderkante der Sprossen bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der besteigbaren Seite der Steigleiter mindestens 650 mm betragen. Bei Abständen von mehr als 700 mm sind besondere Einrichtungen (z.B. durchgehender Rückenschutz, Steigschutz) zum Schutz gegen Absturz von Personen erforderlich.

Absturzsicherungen an Steigleitern mit weniger als 5 m Absturzhöhe siehe DIN EN ISO 14122-4 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern".

Bei Steigleitern kann auch bei Leiterlängen von weniger als 5 m die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen, wenn aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Umgebung, z.B. über Bühnen, vom ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist. Eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen über das Bühnengeländer hinaus ist z.B. eine Verlängerung des Rückenschutzes durch Verbindungsstäbe (siehe Bild 6).

Bild 6: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe



Die Gefahr des Absturzes von Personen über das Bühnengeländer besteht, wenn der Abstand k zwischen Bühnengeländer und Steigleiter weniger als 800 + b beträgt (Maße in mm).

Ähnliche Verhältnisse liegen bei Steigleitern oberhalb von nichttragfähigen Flächen vor, z.B. bei Dächern aus Glas oder Kunststoff.

Betriebliche Verhältnisse, bei denen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen nicht möglich sind, können vorliegen

Zu § 15 Abs. 4 und 5:

Die Einrichtungen können an der Steigleiter am Bauwerk oder an Anschlagpunkten senkrecht oberhalb der Einstiegstellen in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen angebracht sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

Zu § 15 Abs. 5:

Siehe auch DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung".

Zu § 15 Abs. 6:

Siehe hierzu auch § 18 in Verbindung mit § 3 und Anhang zu § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung.

Soweit Ein- und Ausstiege von Steigleitern innerhalb von Arbeitsbühnen liegen, sind nach Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung Maßnahmen gegen Absturz von Personen zu treffen.

Abweichend hiervon sind Ruhebühnen bei Steigleitern an Stützen von Seilschwebebahnen und Schleppliften sowie in Spanngewichtsschächten gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31) erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m erforderlich.

Zu § 17 Abs. 1:

Hinsichtlich der Trittsicherheit von Stufen siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 3. Hierzu zählen auch Tritte mit einer Stufe.

Zu § 17 Abs. 2:

Auf ausreichende Standfestigkeit ist besonders bei Tritten und Tritthockern mit ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen oder mit abklappbaren Deckbrettern zu achten.

Die Neigung des Steig- und Stützschenkels sowie das Konizitätsmaß sind wie bei Stufenstehleitern zu wählen (siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1).

Bei Tritthackern ist die Standsicherheit auch gewährleistet, wenn in Gebrauchsstellung die Steigschenkelebene einen Winkel von höchstens 70° und die Schenkelebenen auf den übrigen drei Seiten einen Winkel von höchstens 87° zur Standfläche bilden.

Zu § 17 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an Tritten mit Rollen die Rollen beim Betreten des Trittes zwangläufig durch rutschhemmende Standflächen ersetzt werden.

Zu § 17 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Flächeninhalt der obersten Trittfläche mindestens 600 cm2 groß und sie so geformt ist, daß innerhalb ihrer Begrenzung ein Quadrat von 20 cm Seitenlänge Platz hat.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Anlegeleitern mit Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen, z.B. in Nass- und Fettbereichen, bereitgehalten sind.

Leitern der erforderlichen Art sind z.B. bei Arbeiten an Triebwerken oder bei Arbeiten an und in Gär- Gefäßen Anlegeleitern mit Einhak- oder Einhängevorrichtung.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7.

Zu § 18 Abs. 2:

Werden Leitern vorwiegend von weiblichen Personen benutzt, sind Stufenleitern zu empfehlen.

Ungeeignete Aufstiege sind z.B. Hocker, Stühle, Kisten, Fässer, Säcke, Regale.

Zu § 18 Abs. 3:

Die Verpflichtung zur Beachtung der Betriebsanleitung ergibt sich aus §§ 2, 15 und 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Z.B. sind Stehleitern aufgrund ihrer Bauart nicht als Anlegeleitern, zum Tragen von Gegenständen, zum Aufstellen und Stützen von Masten und als Unterlage für Beläge von Gerüsten oder Laufstegen zu benutzen, soweit sie nicht ausdrücklich hierfür gebaut sind.

Auch Leitern zum Zwecke des Stein- und Ziegelhantelns dürfen wegen der auftretenden Kräfte, die die Leitern aufgrund ihrer Bauart nicht aufnehmen können, nicht benutzt werden.

Siehe auch BG-Information: Podestleitern (BGI 637).

Zu § 18 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die obere Stehfläche z.B. mit einem Rückenschutzring versehen ist.

Zu § 19 Abs. 1:

Deckende Anstriche lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Als schützende Überzüge eignen sich daher nur durchscheinende Lacke, Lasierungen und ähnliche Imprägnierungen.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.

Zu § 19 Abs. 2 und 3:

Schäden können je nach Werkstoff z.B. durch Witterungseinflüsse, sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, Säure- und Laugeneinwirkungen eintreten.

Zu § 20:

Leitern und Tritte, die nicht mehr reparaturfähig sind, sollten möglichst sofort vernichtet werden. Dies ist erfahrungsgemäß die wirksamste Methode, um sie der Benutzung zu entziehen.

Unsachgemäßes Instandsetzen ist z.B. das Anlegen von Bandagen um gebrochene Leiterholme. Bei Auswechslung von Sprossen ist darauf zu achten, daß schadhafte oder fehlende Sprossen durch fehlerfreie Sprossen der gleichen Art ersetzt werden.

Durch die Verwendung von Sprossenhaltern für die Befestigung von Ersatzsprossen darf die Festigkeit der Holme nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 21 Abs. 1:

Es ist darauf zu achten, daß Einrichtungen gegen Abrutschen der Leiter verwendet werden (siehe Durchführungsanweisungen zu § 7) und daß z.B. die Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen, wie Kisten, Steinstapel, Steine, Tische und ähnliches, oder lose Unterlagen, z.B. Teppiche, Kunststofffolien, gesetzt werden. Bei unebenen oder geneigten Standflächen kann die erforderliche Standsicherheit durch Verwendung von besonderem Leiterzubehör zum Zweck des Niveauausgleiches erreicht werden. Bei Anlegeleitern ist auf den richtigen Anlegewinkel zu achten, bei Stehleitern darauf, daß die Spreizsicherungen gespannt sind.

Bild 7: Anlegewinkel 

α = 60 bis 70° bei Stufenanlegeleitern
α = 65 bis 75° bei Sprossenanlegeleitern


Zu § 21 Abs. 2:

Leitern sind im allgemeinen durch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrutschen oder Umkanten gesichert (siehe hierzu §§ 5 bis 8, 10, 12 und 27).

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten (z.B. Benutzen eines Bohrgerätes, Anreichen von Waren) können jedoch insbesondere bei freistehenden Leitern und Anlegeleitern Kräfte auf die Leiter ausgeübt werden, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Umstürzen (Anbinden des Leiterkopfes, Feststellen der Leiterfüße, Anbringen von Holmunterstützungen) erforderlich machen. Sofern die Betriebsverhältnisse keine derartigen Maßnahmen zulassen, können die Leitern zur Sicherung gegen Umstürzen z.B. von Hilfskräften gehalten werden, sofern diese hierbei nicht gefährdet werden.

Zu § 21 Abs. 3 und 4:

Je nach Verkehrslage wird die Aufstellung von Warnpasten als Sicherheitsmaßnahme vorzusehen sein, sofern andere Sicherungen, z.B. Absperrungen oder Abschrankungen, nicht ausreichen.

Zu § 22 Abs. 1:

Keine sicheren Stützpunkte sind z.B. Glasscheiben, Spanndrähte, Stangen, unverschlossene Türen.

Zu § 22 Abs. 3 und 4:

Als behelfsmäßig ist eine Verlängerung dann anzusehen, wenn die Holme durch angenagelte Schalbretter, angebundene Rundhölzer und dergleichen verlängert werden.

Zu § 22 Abs. 5 und 6:

Bei Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist, ab beim

Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z.B. bei Verwendung eines Gerüstes einschließlich des Auf- und Abbaues.

Verwendung von Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten siehe § 7 Abs. 4 Unfallverhütungsvorscrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 23:

Zum Begriff "freistehend verwendete Anlegeleiter" siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2.

Zu § 24 Abs. 1:

Eingerichtet für das Besteigen bis zur obersten Stufe sind z.B. Stehleitern mit Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung.

Siehe auch § 10 Abs. 4.

Zu § 24 Abs. 2:

Hierzu zählen nach den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 auch fahrbare Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter.

Zu § 26 Abs. 1:

Sachkundige Aufsicht verlangt z.B. die Kenntnis der Betriebsanleitung für die Bedienung der mechanischen Leiter und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.

Zu § 26 Abs. 2:

Bei weichen Böden kann die zur Aufstellung der mechanischen Leiter erforderliche Tragfähigkeit des Untergrundes durch entsprechend große und tragfähige Unterlagen unter den Stützeinrichtungen (Stützspindeln) erreicht werden.

Grubenabdeckungen sind in der Regel kein tragfähiger Untergrund für Räder und Stützspindeln.

Zu § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 7:

Übermäßiges Schwanken, z.B. durch Wind, kann durch Halteleinen verhindert werden.

Zu § 26 Abs. 6:

Zu den "Arbeiten geringen Umfanges" zählen z.B. Ausbesserungs- und Reinigungsarbeiten, kurzfristige Arbeiten an Leitungen, Masten und dergleichen.

Der auf der Leiter stehende Benutzer ist gegen Absturz gesichert, wenn er von einer umwehrten Plattform oder von einem Arbeitskorb aus arbeitet oder die Leiter mit einem Rückenschutz versehen ist.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Zu § 26 Abs. 8:

Zu den Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges gehören vor allem Arbeiten an mechanischen Teilen der Leitern.

Zu § 28:

Siehe auch PSA-Benutzungsverordnung und BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Zu § 29 Abs. 1:

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten. Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen z.B. das Nummerieren der Leitern und das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage.

Zu § 30 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.

Zu § 32 Abs. 1:

Die in § 15 Abs. 1 und 6 erhobenen Forderungen müssen nach § 20 Arbeitsstättenverordnung vom 1. Mai 1976 bereits seit dem 1. Mai 1976 erfüllt sein. Die Arbeitsstättenverordnung stellt allerdings nach § 56 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 1. Mai 1976 bestehende Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung frei; die Arbeitsstättenverordnung wurde zwischenzeitlich in der Fassung vom 28. August 2004 neu erlassen (Anforderungen siehe Abschnitt 1.11  des Anhanges § 3 Abs. 1 sowie zu Übergangsvorschriften § 8 dieser Verordnung.


ENDE

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