Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 66 / BGV D23 - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 111)

(Ausgabe 04/1984aufgehoben)



03/2019 BGHM:aufgehoben, Regelungsinhalte sind vollständig in Branchenregeln der BGn und im staatlichen Recht enthalten

siehe auch:
DGUV-V 66 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 66 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 04/1982

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Be- und Verarbeiten oder Sortieren.

§ 2 Umgang mit Schrott

(1) Der Unternehmer darf Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Vor der Bergung oder Zerlegung von militärischen Geräten, in denen Sprengkörper zu vermuten sind, hat der Unternehmer eine sachkundige Person hinzuzuziehen, um die Lage möglicher Sprengkörper festzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

§ 3 Bescheinigung

(1) Der Unternehmer, der Schrott einschmilzt, darf Schrottlieferungen nur annehmen, wenn der Lieferer bescheinigt, daß der gelieferte Schrott auf Grund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für NE-Metallschrott, es sei denn, der NE-Metallschrott stammt aus der Zerlegung von Sprengkörpern oder Munition.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schrott, der seiner Entstehung nach frei von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

§ 4 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Personen, die mit dem Schrott umgehen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens halbjährlich über ihre Pflichten bei der Prüfung von Schrott unterwiesen werden.

(2) über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung hat der Unternehmer einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

§ 5 Auffinden von Sprengkörpern

(1) Wird ein Sprengkörper oder explosionsverdächtiger Gegenstand gefunden, so haben die Beschäftigten die Arbeit sofort zu unterbrechen und die Fundstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Sie haben den Fund dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß beim Auffinden von Sprengkörpern oder explosionsverdächtigen Gegenständen unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt wird.

§ 6 Auffinden von geschlossenen Hohlkörpern

(1) Wird ein geschlossener Hohlkörper gefunden, so haben die Beschäftigten ihn auszusondern und den Fund dem Aufsichtführenden zu melden.

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß die ausgesonderten Hohlkörper mit ausreichenden Entlastungsöffnungen versehen werden, so daß kein gefährlicher Druckanstieg zu erwarten ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1978 in Kraft. Gleichzeitig treten die "Unfallverhütungsvorschriften über das Behandeln von Schrott, der Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände enthalten kann" (VBG 111) vom 1. Januar 1951 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1:

NE-Metallschrott ist Schrott von Schwermetallen, (z.B. Kupfer, Blei, Zinn, Zink), Leichtmetallen (z.B. Aluminium, Magnesium) und deren Legierungen.

Zu § 2 Abs. 1:

Als unterwiesene Personen gelten Beschäftigte, die durch einen Sachkundigen auf das Auffinden von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern regelmäßig hingewiesen werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Die Prüfung besteht darin, daß beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, daß der Schrott keine Sprengkörper, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenstände oder geschlossenen Hohlkörper enthält.

Sprengkörper sind z.B. Munition, Geschosse, Minen, Sprengstoffe.

Explosionsverdächtige Gegenstände sind z.B. Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände, Gefäße mit verdächtigem Inhalt und alle Gegenstände, bei denen Zweifel an der Ungefährlichkeit bestehen.

Geschlossene Hohlkörper sind z.B. Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase, Autostoßdämpfer, Hydraulikzylinder, Behälter für brennbare Flüssigkeiten, Fässer, Kanister und Klein-Container.

Militärische Geräte können z.B. Waffen, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge sein.

Zu § 2 Abs. 3:

Dies gilt z.B. für Blechschrott (auch paketiert), Shredderschrott, Späne, Drahtschrott, den bei der Produktion in Walzwerken oder Stahlwerken anfallenden Schrott.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Bescheinigung des Lieferers sollte zweckmäßigerweise folgenden Wortlaut haben: "Wir versichern, daß der gelieferte Schrott von uns auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Auf Grund dieser Prüfung können wir die Erklärung abgeben, daß der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist." Bei Zulieferungen von Schrott (Streckengeschäft) ist diese Forderung erfüllt, wenn der Vertragshändler (Lieferer) sich vergewissert, daß seine Zulieferer eine entsprechende Prüfung durchgeführt haben, und er bescheinigt: Wir erklären hiermit, daß wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen gelieferten Schrotts auf das Vorhandensein von Sprengkörpern,

explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns hierauf versichert, daß sie den gelieferten Schrott sorgfältig geprüft haben und auf Grund dieser Prüfung die Erklärung abgeben, daß der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist."

Zu § 4 Abs. 1:

Die regelmäßige Unterweisung ist abhängig von der Beschaffenheit des angelieferten Schrotts. Es kann z.B. notwendig sein, daß bei Anlieferungen von Schrott aus dem Ausland, bei dem Sprengkörper oder geschlossene Hohlkörper vermutet werden, die Beschäftigten unverzüglich auf die Gefahren hingewiesen werden.

Zu den Personen, die regelmäßig zu unterweisen sind, gehören z.B. die Schrottsortierer, -lader und Kontrolleure, aber auch die Brenner, Kranführer, Anschläger usw.

Auf § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1)wird hingewiesen.

Zu § 5 Abs. 2:

Hierfür ist eine rechtzeitige Information darüber erforderlich, welche Behörde örtlich für die Meldung von Fundmunition usw. zuständig ist.

Zu § 6 Abs. 2:

Für das Verschrotten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" ( BGV D1), besonders auf § 9 hingewiesen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion