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Die Vertreterversammlungen der genannten Berufsgenossenschaften haben den Dritten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) neu: (BGV D1) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV bekannt gemacht wird.
Dritter Nachtrag
zur Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"
(VBG 15) neu: ( BGV D1)
(BAnz. 2001 S. 5844)
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) wird wie folgt geändert:
1. Der in dieser Unfallverhütungsvorschrift verwendete Begriff "Schweißarbeiten" wird durchgängig durch den Begriff "schweißtechnische Arbeiten" bzw. "schweißtechnischen Arbeiten" ersetzt.
2. In § 1 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4:
"(2) § 30 gilt nicht für die Durchführung von schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen, solange keine Brand- oder Explosionsgefahr aus der Umgebung besteht.
(3) § 31 gilt nicht für die Durchführung von schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen."
3. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:
"(5) Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
4. In § 3 erhalten die Absätze 2 bis 5 folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. (4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind. (5) Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen. |
"(2) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmunen.
(3) Für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen worden sind, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. (4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind. (5) Einrichtungen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhanges der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen." |
5. § 4
§ 4 Lüftungseinrichtungen(1) Arbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen so eingerichtet sein, daß die Atemluft der Versicherten von gesundheitsgefährlichen Stoffen freigehalten wird durch
- Absaugung im Entstehungsbereich,
- technische Lüftung,
- freie Lüftung,
- andere geeignete Einrichtungen oder
- eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.
(2) Abgesaugte Luft darf Arbeits- und Verkehrsbereichen nur nach ausreichender Abscheidung der gesundheitsgefährlichen Stoffe zugeführt werden.
(3) Sind Einrichtungen nach Absatz 1 nicht möglich oder in ihrer Wirkung nicht ausreichend, müssen geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt sein.
wird gestrichen.
6. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "Kennfarben oder Bezeichnungen der" durch die Worte "Kennbuchstaben für die" ersetzt.
7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Überdruckmeßgeräte für Sauerstoff müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Sauerstoff" und dem Zusatz "öl- und fettfrei halten" oder einem entsprechenden Bildzeichen gekennzeichnet sein. | "(2) Überdruckmessgeräte für Sauerstoff müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Bildzeichenund der Aufschrift "Oxygen" oder dem Buchstaben "O" gekennzeichnet sein." |
8. § 8 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Schlauchkupplungen für brennbare Gase dürfen sich nicht mit solchen für nichtbrennbare Gase kuppeln lassen. | "Schlauchkupplungen einer gasspezifischen Bauart dürfen sich nicht mit Schlauchkupplungen einer anderen gasspezifischen Bauart kuppeln lassen." |
9. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
(1) An Verteilungsleitungen für Brenngase muß jede Entnahmestelle für Brenner, in denen Brenngas mit Sauerstoff oder Druckluft verbrannt wird, mit einer Gebrauchsstellenvorlage ausgerüstet sein. An jede Gebrauchsstellenvorlage darf nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen sein. (2) Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen mit Methylacetylen-Propadien-Gemischen müssen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer Gebrauchsstellenvorlage ausgerüstet sein. (3) Vor, an oder in Brennern, in denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist, müssen die Gaszuleitungen mit je einer Einzelflaschensicherung ausgerüstet sein. (4) Gebrauchsstellenvorlagen für Brenngase und Einzelflaschensicherungen für Brenngase müssen so beschaffen sein, daß Gasrücktritt und Flammendurchschlag verhindert werden. (5) Gebrauchsstellenvorlagen für Sauerstoff oder Druckluft und Einzelflaschensicherungen für Sauerstoff oder Druckluft müssen so beschaffen sein, daß Gasrücktritt verhindert wird. (6) Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Verwendungsart, Gasart und zulässigem Betriebsüberdruck gekennzeichnet sein. |
" § 9 Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
(1) Gefährdungen durch Flammendurchschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen von Gas sind wie folgt zu verhindern:
auszurüsten. (2) An eine Sicherheitseinrichtung darf nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen sein. (3) Sicherheitseinrichtungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Gasart und dem zulässigem Betriebsüberdruck gekennzeichnet sein." |
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "auf Baustellen" gestrichen,
b) der erste Satz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Baustellen eingesetzte Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und -Flaschenbatterieanlagen müssen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß bei Schlauchbeschädigungen Gas entweichen kann. | "Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterieanlagen müssen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung zur Absperrung der Gaszufuhr ausgerüstet sein, wenn mit Schlauchbeschädigungen zu rechnen ist." |
11. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für den Einsatz auf Baustellen bestimmte Handbrenner, bei denen die Flammenlänge mehr als 150 mm betragen kann, müssen mit einer selbsttätig wirkenden Flammenkleinstelleinrichtung ausgerüstet sein. | (4) Handbrenner, bei denen die Flammenlänge mehr als 100 mm betragen kann, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die beim Loslassen des Stellteiles die Flamme selbsttätig auf eine stabile Flammenlänge von maximal 100 mm begrenzt (Flammenkleinstelleinrichtung) oder die Gaszufuhr absperrt." |
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle zu Absatz 1 Nr. 2 erhält die Tabellenzeile zu Buchstabe e) folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||
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b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. sie für Plasmaverfahren nach Nummer 2 Buchstabe e) mit dem zugehörigen Plasmabrenner nach § 18 sicherheitstechnisch eine Einheit bilden, die nur mit Werkzeug gelöst werden kann. | "5. sie für Plasmaschneiden mit Leerlaufspannung über 113 V Scheitelwert nach Nummer 2 Buchstabe e) mit dem zugehörigen Brenner nach § 18 sicherheitstechnisch eine Einheit bilden und mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die eine Leerlaufspannung am Ausgang verhindern, wenn der Brenner zerlegt ist oder von der Schweißstromquelle getrennt ist.", |
c) in Absatz 2 wird das Wort "Plasmaverfahren" durch das Wort "Plasmaschneiden" ersetzt,
d) in Absatz 8 Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt; die bisherige Nummer 3
3. für Plasmastromquellen die Leerlaufspannung und der Typ des Plasmabrenners, der die Forderung nach Absatz 1 Nr. 5 erfüllt.
wird gestrichen.
13. In § 18 werden die Absätze 2 und 3
(2) Läßt sich der Berührungsschutz an Düsenvorderteilen von Lichtbogenbrennern für Plasmaverfahren aus technischen Gründen nicht vollständig erreichen, darf zwischen berührbaren aktiven Teilen und dem Werkstück bzw. Erde keine höhere Spannung auftreten als 60 V Scheitelwert.(3) Lichtbogenbrenner für Plasmaverfahren - ausgenommen solche, die mit einer Stromquelle nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder Abs. 3 verbunden sind
- müssen so beschaffen sein, daß sie
- beim Öffnen selbsttätig spannungsfrei werden oder
- sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.
gestrichen; Absatz 1 wird Textabsatz.
14. In § 25 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer Jugendliche mit schweißtechnischen Arbeiten
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"(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer Jugendliche mit folgenden schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigen:
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15. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten festzustellen, ob es sich in dem Arbeitsbereich um Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach § 2 Abs. 5 handelt.
(2) Der Unternehmer hat schweißtechnische Arbeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 5 nur auf Personen zu übertragen,
16. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für stationäre Anlagen und für schweißtechnische Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Versicherten verbunden sind, in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und bekanntzumachen. | "(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach § 2 Abs. 5 Nr. 1, 3 bis 6 und für Anlagen mit zusätzlichen Gefahren zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache den Versicherten bekannt zu machen." |
17. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Versicherten müssen bei schweißtechnische Arbeiten Kleidung tragen, die
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"(1) Die Versicherten müssen bei schweißtechnischen Arbeiten Kleidung tragen, die
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18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung nicht möglich ist, geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen," durch die Worte "geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden, soweit im Einzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung ein Vorhandensein von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder eine Verarmung an Sauerstoff nicht verhindern kann," ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Versicherten haben bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen bei längerer Arbeitsunterbrechung Schläuche für brennbare Gase und für Sauerstoff sowie angeschlossene Brenner aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu trennen. | "(2) Die Versicherten haben bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen bei längerer Arbeitsunterbrechung Schläuche für brennbare Gase, Sauerstoff, Schutz- und Plasmagase einschließlich deren Verbrauchseinrichtungen aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu trennen." |
19. § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Brand- und explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der schweißtechnischen Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. (2) Läßt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Absatz 1 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen. (3) Die Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 2 umfassen insbesondere
(4) Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, erst beginnen, wenn der Unternehmer ihnen die Schweißerlaubnis ausgehändigt hat und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der schweißtechnischen Arbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstete Brandwache überwacht werden. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch im Anschluß an die vorgenannten schweißtechnischen Arbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wiederholt kontrolliert werden. |
" § 30 Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr schweißtechnische Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn
(2) Können durch das Entfernen brennbarer ,Stoffe und Gegenstände
werden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. (3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehung sind:
(4) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen, schweißtechnischen Arbeiten, bei denen eine Brandentstehung durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände nicht verhindert werden kann, die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 3 statt in einer Schweißerlaubnis in einer Betriebsanweisung schriftlich festlegen. (5) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschließen einer explosionsfähigen Atmosphäre sind:
Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht. (6) Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten erst beginnen, wenn ihnen vom Unternehmer die Schweißerlaubnis nach Absatz 2 oder die Betriebsanweisung nach Absatz 4 ausgehändigt und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind." |
20. In § 31 Abs. 1 werden nach den Worten "gefährliche Stoffe" die Worte "oder Zubereitungen" eingefügt.
§ 32 LüftungDie Versicherten haben die für eine Lüftung nach §§ 4 und 29 bereitgestellten Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
gestrichen.
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der letzte Satz
Dies gilt nicht für Flüssiggasflaschen mit einem Rauminhalt bis 1 l (0,425 kg Füllgewicht), sofern das Flüssiggas nur mit Ansaugluft verbrannt wird.
gestrichen,
b) nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5:
"(2) Der Unternehmer hat bei Bauarbeiten dafür zu sorgen, dass keine Einwegbehälter für schweißtechnische Arbeiten verwendet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Lötarbeiten auf Masten bei Verwendung geeigneter Geräte."
2.täglich vor Arbeitsbeginn durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand kontrolliert werden,
wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
24. § 41
§ 41 Überwachen von nassen GebrauchsstellenvorlagenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn der schweißtechnischen Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.
wird gestrichen.
25. § 49 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 49 Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
geprüft werden. |
" § 49 Regelmäßige Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf
durch einen Sachkundigen geprüft werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf
durch einen Sachkundigen geprüft werden. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
geprüft werden. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosen Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden. (6) Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn
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26. § 50 wird wie folgt geändert:
a) die Anführung " § 4 Abs. 1," wird gestrichen,
b) nach der Anführung " § 25 Abs. 1," wird die Anführung " § 25a" eingefügt,
c) die Anführung " § 30 Abs. 2, 4 bis 6," wird durch die Anführung - § 30 Abs. 2 bis 6," ersetzt,
d) die Anführung "32", wird gestrichen,
e) die Anführung " § 35 Abs. 2," wird durch die Anführung " § 35 Abs. 2 und 3," ersetzt.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 01. April 2001 in Kraft.
Bei der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft lautet der Artikel 2 wie folgt:
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt,*)
*) Dieser Nachtrag ist am 31. März 2001 bekannt gemacht worden und tritt somit zum 01. April 2001 in Kraft.
Der vorstehende Dritte Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft wird genehmigt.
Bonn, den 29. Januar 2001
111c3-35151-2-(119)-34 124-2
Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung
ENDE |
(Stand: 21.02.2019)
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