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Zu § 12:

Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für die vorgesehenen Aufgaben ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, erneut geprüft wird.

Angemessene Qualifikationen sind z.B. Gebrauchshundprüfungen entsprechend der Schutzhundprüfung a sowie Diensthundprüfungen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Zolls.

Ein aus Hundeführer und Hund bestehendes Team, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, ist für Schutzaufgaben erst einsetzbar, wenn der Hundeführer den Hund so unter Kontrolle hat, dass er ihn in der Unterordnung und in den Teilen des Schutzdienstes beherrscht, die dem Aufgabenspektrum des Teams entsprechen, z.B. Personenkontrolle, Abwehr eines Überfalls, Eigenschutz.

Voraussetzungen für den Einsatz ungeprüfter Hunde sind, dass die Hunde

Die Überforderung eines Hundes durch Ausbildung und Einsatz kann dazu führen, dass der Hund nicht mehr für seine Aufgabe geeignet ist und sowohl den Hundeführer als auch andere Personen gefährdet.

Überforderungen werden z.B. vermieden, wenn für jeden Hund

Beim Einsatz von Leihhunden werden die Vorgaben zur Vermeidung von Überforderungen und Gefährdungen in der Regel nicht erfüllt, weil die anzustrebende Teambildung zwischen Hundeführer und Hund grundsätzlich nicht erreicht wird.

Siehe auch:

Zu § 13:

Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z.B.

Siehe auch:

Zu § 14 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen für die Anbindehaltung bedingen z.B. ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und dass sich die, Hunde nicht befreien oder verbeißen können.

Die Mitnahme von Hunden in Wach- und Bereitschaftsräume ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Versicherten ausgeschlossen werden kann. Dies betrifft auch andere Hundeführer oder sonstige eingesetzte Personen.

Siehe auch:

Zu § 15:

Die Befähigung zum Hundeführer setzt eine entsprechende Ausbildung und den erfolgreichen Nachweis hierüber voraus. Die Befähigung kann betriebsintern dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Sachkundigen nachgewiesen werden und ist mindestens jährlich erneut nachzuweisen.

Die Befähigung zum Hundeführer setzt neben den erforderlichen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten voraus, dass der Hundeführer ruhig und besonnen ist, Verständnis sowie Einfühlungsvermögen für den Hund besitzt und fähig ist, in eindeutiger Weise auf den Hund einzuwirken.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse in der Lage ist, den sicheren Einsatz von Hunden und Hundeführern zu beurteilen und zu koordinieren. Dies sind z.B. Hundeführerausbilder, die ihre entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben.

Siehe auch:

Zu § 16:

Das An- und Ableinen des Hundes im Zwinger oder an der Einrichtung für die Anbindehaltung soll eine Gefährdung anderer Versicherter verhindern und trägt der personenbezogenen Unterordnung des Hundes unter den Menschen Rechnung. Zur Verringerung des Unfallrisikos soll deshalb auch ein Wechsel des Hundeführers nur aus zwingenden Gründen erfolgen.

Die Kontaktaufnahme mit dem Hund soll durch Ansprechen und unter Nennung seines Namens erfolgen. Hierbei soll dem Hund die Möglichkeit einer Geruchswahrnehmung geboten werden. Anzeichen für eine aggressive Stimmung des Hundes sind unter anderem gefletschte Zähne, zurückgezogene Lefzen, Knurren, gesträubte Nacken- und Rückenhaare oder ein Steifhalten der Rute.

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