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Durchführungsanweisungen zur
BGV C28 / DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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Zu § 1 Abs. 1:

Das Herstellen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen schließt auch das Herstellen von Schiffbauteilen (Sektionen) sowie den Einbau von Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen ein.

Umbauen kann sowohl den Schiffskörper als auch Schiffsausrüstungen und Schiffseinrichtungen betreffen.

Zum Instandhalten gehören Warten, Inspizieren und Instandsetzen; siehe auch DIN 31051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen".

Zum Abwracken gehört das Zerlegen und Beseitigen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen und deren Teilen auch im Zusammenhang mit dem Instandsetzen und Umbauen.

Das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken kann sowohl in Schiffbau-betrieben als auch in schiffbaufremden Betrieben erfolgen.

Wasserfahrzeuge (See- und Binnenfahrzeuge) sind z.B. Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge, Marinefahrzeuge, Yachten, Fähren, Schlepper, Bohrschiffe, Schwimmkrane, -bagger und -rammen, Hub- und Bohrinseln, Leichter, Prähme, schwimmende Geräte.

Schwimmende Anlagen sind z.B. Schwimmdocks, Pontons, Schwimmtanks, Senkkästen, Tonnen, Landebrücken.

Schiffbauliche Einrichtungen sind z.B. Hellinge, Trockendocks, Schwimmdocks, fahrbare oder schwimmende Arbeitsplätze, Arbeitspontons, Stapellaufbühnen, Slip-anlagen, Laufstege, Gerüste, Treppentürme, Aussteifungen, Unterstützungen, Plattformen, Bohrvorrichtungen, Pallen, Befestigungsteile für Anschlagpunkte, Leinen, Hilfskonstruktionen, die für die Durchführung schiffbaulicher Arbeiten erforderlich sind.

Zu § 3:

Die Forderung nach Standsicherheit ist z.B. erfüllt, wenn ein Umfallen, Abgleiten, Her-abfallen sowie gefährliches Schaukeln, Schwanken oder Einsinken verhindert ist.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu  § 17.

Die Forderung nach Standsicherheit ist für Arbeits- und Schutzgerüste erfüllt, wenn Gerüste

errichtet sind. Dies bedeutet bei Fahrgerüsten insbesondere, dass Laufräder gegen Herausfallen gesichert sind.

Beispiele für die sicherheitsgerechte Ausführung von Seil-Endverbindungen bei der Verankerung von Abspannseilen und der Aufhängung von Gerüsten siehe nachfolgende Bilder.

Bilder: Seilendverbindungen für die Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten

Seilschloss
(DIN 15315)
Drahtseilklemmen
(DIN 1142)
mindestens 2 Umschlingungen, Halbschlag und 3 Seilklemmen mindestens 2 Umschlingungen, mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen mindestens 2 Umschlingungen, mit Webleinstek (Mastwurf) mindestens 2 Halbschläge und Sicherung gegen Lösen


Zu § 4 Abs. 1:

Schiffbauliche Einrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Zu § 4 Abs. 2:

Befestigungsteile sind z.B. Augen, Haken, Nocken und Knaggen. Hinsichtlich der Auswahl und Kennzeichnung von Befestigungsteilen siehe § 25.

Zu § 4 Abs. 3:

Hinsichtlich des Bewegens schwerer oder sperriger Teile siehe § 26.

Zu § 5:

Grundlegende Anforderungen siehe § 18 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Laufräder feststellbar oder durch Abstützen entlastbar sind. Hinsichtlich der Standsicherheit und Tragfähigkeit siehe § 3.

Fahrbare Arbeitsplätze befinden sich z.B. auf

Zu § 5 Abs. 2:

Ein Abrutschen ist z.B. verhindert, wenn unter Berücksichtigung der Neigung und der Witterungslage Arbeitsplätze standsicher mit Trittleisten oder mit horizontalen Flächen versehen sind.

Zu § 5 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 6:

Grundlegende Anforderungen an Verkehrswege siehe §§ 24 und 27 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"(BGV A1).

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Treppen, Leitern, Laufstege, Fallreeps oder einsatzbereite Boote vorhanden sind.

Als Verkehrswege gelten auch hochziehbare Personenaufnahmemittel; siehe auch "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Für das Betreten von Wasserfahrzeugen, die zum Be- und Entladen außerhalb der Werft liegen, siehe BG-Vorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Zu § 6 Abs. 2:

Die Forderung bei einer Steigung von mehr als 11° bezieht sich nicht auf Fallreeps mit Stufen, die bei jeder Neigung eine sichere Trittfläche bieten, z.B. neigungsabhängig verstellbare Stufen.

Hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen Absturz bei Laufstegen siehe § 11.

Zu § 7:

Einrichtungen können auch Bestandteil der Ver- und Entsorgungseinrichtungen sein.

Versorgungseinrichtungen sind z.B. Kabel, Rohrleitungen und Schläuche zu Verteilern sowie Verteiler für

Entsorgungseinrichtungen sind z.B. Abfallbehälter.

Zu § 8 Abs. 1:

Zu den Hohlräumen zählen alle Räume von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, insbesondere die Zellen der Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks, die Laderäume, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie die Zellen z.B. in Pontons, Schwimmdocks und Schleusentoren.

Diese Forderung bezieht sich nicht auf Ausrüstungsteile eines Schiffes, z.B. Motoren, Kessel, Apparate oder Druckbehälter.

Diese Forderung wird z.B. auch durch Mannlochverschlüsse nach E DIN 83402-1 "Mannlochverschlüsse 400 × 600 für Betriebsüberdrücke bis 1,1 bar oder 3 bar; Teil 1: Zusammenstellung, Einbau" erfüllt.

Zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung wird z.B. auch durch Mannlochverschlüsse für Unterseeboote entsprechend der Norm des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung VG 85153-1 "Mannlochverschlüsse für U-Boote, für Betriebsüberdrücke bis 1,6 bar, 2,5 bar oder 3,2 bar; Zusammenstellung" erfüllt.

Zu § 8 Abs. 3:

Die Verlegung von Lüftungsleitungen, Kabeln und Schläuchen kann deshalb größere oder zusätzliche Öffnungen erfordern.

Zu § 9:

Absperreinrichtungen sind z.B. Gitter, Rohre, Stangen, Ketten, Seile, Flatterleinen, abschließbare Türen.

Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände sind z.B. Schutzdächer, Fangnetze, Gerüstbeläge.

Sicherheitszeichen siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Gefahrbereiche können insbesondere vorhanden sein:

Siehe auch § 16 Abs. 1 Nr 1.

Zu § 10 Abs. 2:

Kurzzeitige Arbeiten sind z.B. Begehen, Prüfen, Messen.

Zu § 10 Abs. 3:

Personen-Notsignalanlagen siehe BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Diese Forderung ist auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen erfüllt, wenn ein Seitenschutz (z.B. Süll, Schanzkleid, Geländer, Reling) nach anderen Bestimmungen (z.B. Klassifikationsvorschriften) vorhanden ist.

Stoffe, in die man versinken kann, sind z.B.

Absturzkanten bei schiffbaulichen Einrichtungen sind z.B. an oder auf

Zu den sonstigen Absturzkanten gehören Hilfskonstruktionen mit veränderlicher Belagfläche, die an der Verwendungsstelle aus Einzelteilen zusammengesetzt und nach der Verwendung wieder auseinander genommen werden, z.B. Gerüste, Bauteile, Montageplattformen.

Kaikanten unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung.

Zu § 11 Abs. 3:

Absperreinrichtungen sind z.B. Geländer, Ketten, Seile, Flatterleinen.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

vorhanden sind.

Zu § 11 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Errichten von Auffangeinrichtungen

Hinsichtlich des Anschlagens von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Zu § 11 Abs. 6:

Eine Sicherung ist z.B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellen mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.

Zu § 11 Abs. 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Öffnungen sind z.B. Mannlochverschlüsse, Montageöffnungen, Luken, Zugangsausschnitte, Schächte, Kabel- und Rohrkanäle.

Zu § 12:

Signaleinrichtungen sind z.B. Sprechfunkgeräte, Megafone, Pfeifen, Hörner, Winkkellen, Wimpel, Rundumleuchten.

Zu § 13:

Schwer zugängliche Bereiche sind z.B. Hohlräume, hochgelegene Arbeitsplätze. Rettungsgeräte sind z.B. Atemschutzgeräte, Abseilgeräte.

Rettungstransportmittel sind z.B.

Rettungsmittel sind z.B.

Siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5).

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass die Versicherten vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

Hinsichtlich des Anschlagens von Lasten bedeutet dies, dass insbesondere folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sind:

Hinsichtlich der Unterweisung des Sicherungspostens siehe § 16.

Hinsichtlich weiterer Beschäftigungsbeschränkungen siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen § 15b Gefahrstoffverordnung.

Zu § 14 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zu § 15:

Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen.

Zu § 15 Abs. 1:

Hinsichtlich weiterer erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 4 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken den BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201) entsprechen.

Gefahr des Sturzes ins Wasser kann z.B. bestehen

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz den BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) entsprechen.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Lederkleidung den BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) entspricht.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn schwer entflammbare Schutzkleidung DIN EN 470-1 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren; Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 470-1:1995" entspricht.

Feuerarbeiten sind insbesondere Arbeiten nach der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Säureschutzkleidung den BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) und Augenschutz den BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192) entspricht.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Atemschutzgeräte den BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entsprechen; siehe auch BG-Information "Zertifizierte Atemschutzgeräte" (BGI 693).

Zu § 16:

Siehe auch Beschäftigungsbeschränkungen nach § 14.

Zu § 16 Abs. 1:

Sicherungsposten werden in der Praxis z.B. auch als Warnposten, Signalposten, Absperrposten, Brandwache bezeichnet.

Bei umfangreichen Sicherungsarbeiten sollte die Benennung durch den Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Personen-Notsignalanlagen siehe BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:

Erforderliche Sicherungseinrichtungen sind z.B. Absperreinrichtungen nach § 9, Signaleinrichtungen nach § 12, Rettungsmittel nach § 13 und Feuerlöscheinrichtungen nach den BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:

In die Unterweisung soll einbezogen sein:

Sicherungsaufgaben sind z.B. Einweisen, Absperren, Beobachten, Warnen, Entstehungsbrände löschen, benachbarte Bereiche auf Brandnester überprüfen, Hilfe herbeirufen, Bergungsversuche durchführen.

Zu § 16 Abs. 3:

Bei der Festlegung der angemessenen Zeitabstände sind insbesondere zu berücksichtigen:

Zu § 17:

Die Stabilität kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Die Standsicherheit kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Die Tragfähigkeit kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.

Zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfähigkeit können Überprüfungen nach Bedarf, z.B. nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, Regen oder Frost oder vor wiederholtem Einsatz, erforderlich sein.

Zu § 18 Abs. 1:

Kurzzeitige Arbeiten sind z.B. Begehen, Prüfen, Messen.

Zu § 18 Abs. 2:

Absturzgefahr kann z.B. bestehen

Zu § 20 Abs. 1:

Siehe auch § 47 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 21 Abs. 3:

Mit Gefährdungen ist bei fahrbaren Standgerüsten nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen" nicht zu rechnen, wenn

Zu § 22 Abs. 4:

Beim Springen sowie beim Abwerfen von Gegenständen können Gerüstbeläge über die Bruchgrenze belastet werden.

Ein Springen sollte generell unterbleiben, da hierdurch erhöhte Verletzungsgefahren sowie Balanceprobleme entstehen.

Zu § 23:

Umschlagarbeiten sind das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen.

Zum Bereich von Umschlagarbeiten gehört bei Verwendung von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auch deren Fahrbereich an Bord des Wasserfahrzeuges.

Zu § 24:

Ver- und Entsorgungseinrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 7.

Gefährdungen entstehen insbesondere durch

Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen können sein:

ZuB. Besondere Bestimmungen

Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften:

Um den speziellen Gefährdungen Rechnung zu tragen, ist für jeden Einzelfall die Durchführung der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der BG-Vorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und "Erste Hilfe" (BGV A5) sowie spezielle Bestimmungen aus den BG-Vorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) sowie dem Gefahrstoffrecht sicherzustellen. Dazu gehören die Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen und die schriftliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Darin sind festzulegen

Die verantwortliche Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

Gelegentlich müssen flüssiggasbetriebene Geräte (Handbrenner, Heizgeräte und dergleichen) auch innerhalb von Schiffsräumen auf Werften, z.B. von Fremdfirmen, eingesetzt werden. Dabei können spezielle Gefährdungen bestehen, weil insbesondere

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der vorgesehene Verwendungszweck

werden kann.

Zu § 25 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. hinsichtlich der Belastung erfüllt, wenn nur Montagegeräte eingesetzt werden, deren Druck- oder Zugkraft die zulässige Tragfähigkeit des Befestigungsteiles nicht überschreitet.

Zu § 26 Abs. 1:

Bewegen beinhaltet das Transportieren, Wenden, Verschieben oder ähnliche Arbeitsvorgänge bei der Montage oder Demontage.

Schwere oder sperrige Teile können z.B. sein:

Schiffbausektionen, Lukendeckel, Ruder, Propeller, Wellen, große Maschinen, Kessel, Hilfskonstruktionen.

Zu § 26 Abs. 1 Nr. 1:

Bei der Auswahl der Anschlagmittel und Transporteinrichtungen sind z.B. Gewicht, Schwerpunkt, Transportlage der Teile, Windeinflüsse zu berücksichtigen.

Transportmittel sind z.B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Anhänger, schwimmende Anlagen.

Zu § 26 Abs. 1 Nr. 2:

Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B. das Weggleiten, Wegrollen, Schaukeln, Umkippen oder Herabfallen.

Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3:

Bei der Prüfung der Eignung sind z.B. Tragfähigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Freiraum oder Breite zu berücksichtigen.

Zu § 26 Abs. 1 Nr. 4:

Die Verständigung kann z.B. durch

erreicht werden.

Zu § 26 Abs. 4:

Maßnahmen gegen auftretende Gefahren können sein:

Zu § 28:

Nach § 1 Abs. 2 ist für

an Innenflächen und Einbauten von Schiffsräumen Anhang V Nr 1 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden, wenn die Versicherten hierbei den Einwirkungen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sein können oder eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Zu § 28 Abs. 1:

Derartige Arbeiten sind z B. Besichtigen, Instandsetzen, Erneuern, Umbauen, Reinigen.

Zu Arbeiten an Tanks und Räumen gehört das Arbeiten an den begrenzenden Bauteilen außerhalb der Tanks und Räume sowie an Rohrleitungen, Versteifungen und sonstigen Bauteilen, bei denen durch Erwärmung eine Zündung im Tank oder Raum verursacht werden kann.

Bei Rohrleitungen können auch durch ihren Verlauf Zündquellen, z.B. Funken, Schweißgut, in Tanks oder Räume hineingelangen.

Zu Arbeiten in der Nähe von Tanks und Räumen gehören solche, bei denen durch Funkenflug in Tanks, Räumen oder Rohrleitungsöffnungen vorhandene Gase oder Dämpfe entzündet werden können, z.B. durch Schleif- oder Schweißarbeiten an Masten in der Nähe von Tankluken.

Gefahrstoffe sind in § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz definiert. Danach können Gefahrstoffe, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sein können, die in § 3a Chemikaliengesetz genannten Gefährlichkeitsmerkmale haben oder diese Gefährlichkeitsmerkmale beim Umgang annehmen. Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift können daher sein: Erdöl, Erdölprodukte, Flüssiggas, Alkohole, chemische Stoffe, Fäkalien, Reinigungsmittel, Treib- und Schmierstoffe; zu den Gefahrstoffen zählen auch brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 °C, wenn sie erwärmt werden.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll das Vorhandensein von Stoffen, die zu Bränden, Verpuffungen, Explosionen oder Gesundheitsgefahren führen können, prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.

Zu § 28 Abs. 3:

Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 1.

Zu § 28 Abs. 5:

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 14 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Die Hinzuziehung eines Sachkundigen oder Sachverständigen kann bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, z.B. Asbest, erforderlich sein; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er bei Abwrackarbeiten auftretende Gefahren durch Gefahrstoffe beurteilen kann.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Abwrackarbeiten im Sinne des § 1 hinsichtlich auftretender Gefahren durch Gefahrstoffe prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundige oder Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.

Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:

Das Festlegen von Schutzmaßnahmen beinhaltet z.B.

Für Sprengarbeiten siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und BG-Vorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24).

Für das Losreißen festsitzender Lasten siehe § 38 BG-Vorschrift "Krane" (BGV D6).

Zu § 29 Abs. 3:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 30 Abs. 1 Nr. 1:

Durch das austretende Löschmittel, z.B. CO2, kann eine Gefährdung durch Atemluftverdrängung entstehen.

Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist z.B. erfüllt, wenn

Die Kennzeichnung kann z.B. durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) erfolgen.

Beflutbare Räume sind alle Räume,

Zu § 32:

Mit dem Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift wird das "Merkblatt über die Ausführung von Feuerarbeiten mit Schneid-, Schweiß- und Lötgeräten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen" (ZH 1/238) und die "Bescheinigung für die Ausführung von Feuerarbeiten auf See- und Binnenschiffen" (ZH 1/239) zurückgezogen.


.

Muster für eine Betriebsanweisung nach § 28 Abs. 3 Anhang 1


1 Anwendungsbereich

Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben.

2 Gefahren

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4 Verhalten bei Störungen

5 Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

6 Instandhalten, Entsorgen


ENDE

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