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Durchführungsanweisungen zur
BGV C27 / DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung



Zu § 1:

Es gibt z.Z. für den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift kein einheitliches System von Begriffen. Die Abfallbeseitigungsgesetze sprechen allgemein nur noch von Abfällen, ohne die einzelnen Abfallarten zu definieren, In den einschlägigen DIN-Normen (siehe Anhang) wird der Begriff "Müll" benutzt.

Um verständlich zu sein, werden der Begriff "Müll" und die daraus abgeleiteten Begriffe benutzt.

Zu § 2 Nr. 1:

Einsammeln und Befördern werden unter dem Begriff "Abfuhr" zusammengefaßt. Zwischenlagern ist das Speichern von größeren Mengen Müll in stationären Anlagen (Müllspeicher).

Zum Behandeln gehören z.B. Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen, Kompostieren.

Ablagern ist die geordnete Ablagerung auf einer Deponie (siehe Nummer 7).

Zu § 2 Nr. 2:

In DIN 30706, Teil 1 "Begriffe der kommunalen Technik, Müllabfuhr" sind diese Begriffe wie folgt festgelegt:

Hausmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen und feste Abfälle aus Gewerbebetrieben, Anstalten, Hotels und Gaststätten, Kantinen, Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden mit hausmüllähnlichem Charakter, wie z.B. Speisereste und Küchenabfälle, Papierreste, Heizungsrückstände und kleine Gebrauchsgegenstände, die in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen.

Geschäftsmüll

Die in Geschäftshäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden festen, nicht produktionsspezifischen Abfälle, wie z.B. Verpackungsmaterial, Heizungsrückstände, Büroabfälle.

Nicht als Geschäftsmüll, sondern als Gewerbeabfälle sind produktionsspezifische Abfälle, die nicht mehr in den Produktionskreislauf gelangen, wie z.B. verdorbene Rohwaren, Fehlchargen, Formsande und Flugasche, anzusehen.

Sperrmüll

Feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Müllabfuhr ortsüblichen Behälter passen und bei der Hausmüllabfuhr nicht beseitigt werden.

Zu § 2a:

Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, die der Beschickung von Müllsammelfahrzeugen ohne


Preßvorrichtung dienen, sowie von Müllsammelfahrzeugen ohne manuelle Beschickung unterliegen dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren.

Für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) ist die Forderung des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Hausmüllsammelfahrzeuge für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, bei denen vom Standplatz des Müllwerkers aus Gefahrstellen erreicht werden können, fallen unter die im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Maschinentypen.

Schüttungen an diesen Hausmüllsammelfahrzeugen fallen ebenfalls unter Anhang IV der Richtlinie.


Preßvorrichtungen sind Verdichtungseinrichtungen, z.B. Preßschnecken, Preßplatten, Trommeln mit fest eingebauter Schnecke und Konus. Sie können auch den Müll aus dem Aufnahmebehälter in den Sammelbehälter fördern.

Beschaffenheitsanforderungen für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, für maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung enthalten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 4, 5, 7, 8, §§ 9, 18, 19, 26 bis 28.

Zu § 4 Abs. 1:

Inhalt und Gestaltung der Betriebsanleitung siehe DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

Zu § 5:

Siehe auch "Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 1. August 1968 (BGBl. I 1968, S. 901), zuletzt geändert durch die "Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Aufhebung von Vorschriften der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März" vom 10. Juni 1992 (BGBl. I Nr. 26 vom 17. Juni 1992), Merkblatt "Warnkleidung" (GUV 15.1) und "Schutzschuh-Merkblatt" (BGI 584).

Zu § 6 Abs. 1:

Eine Wascheinrichtung muß die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.

Zu den Betriebsstellen gehören z.B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.

Zu § 7 Abs. 1:

Eine Person ist dann zum Einweisen geeignet, wenn sie in der Lage ist, die Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen verabredeten Zeichen zu geben.

Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, daß auch der Einweiser mit Funksprechgerät sich nicht auf den hinteren Standplätzen aufhalten darf.

Zu § 7 Abs. 2:

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