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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C27 / DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 126)

(Ausgabe 10/1979; 01/1993; 01/1997; 04/1999)



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Beseitigung
    Einsammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln und Ablagern von Müll.
  2. Müll
    Haus-, Geschäfts- und Sperrmüll.
  3. Müllwerker
    Personen, die Müll zum Müllsammelfahrzeug transportieren und diese beladen.
  4. Müllsammelfahrt
    Fahrt des Müllsammelfahrzeuges von Ladestelle zu Ladestelle. Keine Müllsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.
  5. Belade- und Fördereinrichtungen
    Einrichtungen an und in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll.
  6. Hubkippvorrichtung
    Beladeeinrichtung für Müllsammelfahrzeuge, welche die Behälter vom Boden aufnimmt.
  7. Deponien
    Anlagen zur geordneten Ablagerung von Müll.
  8. Müllbehandlungsanlagen
    Anlagen zum Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen und Kompostieren von Müll.

§ 2a Aufbauten mit Belade und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen sowie Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung und Betriebsanleitung

An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muß dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

Hersteller oder Lieferer

Herstellungsnummer

Typ

Baujahr

§ 4 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie hat Angaben über die In- und Außerbetriebnahme, die Bedienung und Wartung sowie das Verhalten bei Störfällen und die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu enthalten.

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und an geeigneter Stelle gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

§ 5 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für:

1. Müllwerker Gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe und reißfeste Schutzhandschuhe
2. Beschäftigte im Straßenraum Warnkleidung
3. Beschäftigte im Freien Wetterschutzkleidung
4. Beschäftigte auf Deponien Gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, reißfeste Schutzhandschuhe
5. Beschäftigte in Müllzerkleinerungs- und Müllkompostierungsanlagen Schutzhelme, reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
6. Beschäftigte bei der Müllseparierung

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