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(01/2005)
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Zu § 1
Neben dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch allgemeine und gerätebezogene Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Geltungsbereich einschlägiger Regelungen z.B. der Gefahrgutverordnung und der Gefahrstoffverordnung, bleiben durch diese Unfallverhütungsvorschrift unberührt.
Zu § 2 Abs. 1:
Der Begriff "Schiffe" umfasst Seeschiffe und Binnenschiffe.
Seeschiffe sind Schiffe, die in ein nationales Seeschiffsregister eingetragen sind und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt werden.
Binnenschiffe sind alle übrigen Schiffe deutscher oder ausländischer Nationalität. Binnenschiffe sind auch Schuten, Barkassen, Pontons, Schubleichter, Trägerschiffsleichter (Lash-Seabee) und schwimmende Geräte.
Zu den Vorbereitungsarbeiten gehören z.B. das Einrichten von Zugängen und Arbeitsplätzen, das Stellen (Herrichten) der Lastaufnahmeeinrichtungen, die Durchführung und Erhaltung von Sicherungsmaßnahmen.
Keine Vorbereitungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. Festmacherarbeiten, das Bunkern von Brennstoff, die Versorgung des Schiffes mit Wasser und Verpflegung.
Zu den Abwicklungsarbeiten gehören z.B. das Zählen und Messen der Ladung (Tallieren), Lasch- und Pallarbeiten.
Zu § 2 Abs. 3:
Zu den Umschlaggeräten gehören z.B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Stetigförderer, Bagger, Lader, Ladegeschirre, Winden, bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen.
Zu § 2 Abs. 6:
Zu den nichtbordeigenen Kranen gehören auch Schwimmkrane.
Zu § 2 Abs. 7:
Keine Ladegeschirre sind z.B. bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen sowie Krane und Winden, die ausschließlich dem Bordbetrieb dienen.
Zu § 2 Abs. 8:
Regional werden Arbeitsgruppen auch als Gang bezeichnet.
Zu § 2 Abs. 10 und 11:
Die Zeichengebung kann z.B. durch Handzeichen oder durch Sprechzeichen (Codewörter) erfolgen.
Signalmänner sollten an entsprechenden Aus- und Fortbildungslehrgängen teilgenommen haben, z.B. Fortbildungslehrgang zum Hafenfacharbeiter, Lehrgang für Winsch- und Decksleute.
Zu § 3:
Zum Begriff des Unternehmers siehe Informationsblatt a 002.01 "Die Verantwortung des Unternehmers und des betrieblichen Vorgesetzten in der Unfallverhütung".
Zu § 4 Abs. 1:
Siehe § § 2 und 4 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Besondere Kenntnisse zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sind z.B. erforderlich für:
Hinsichtlich Umgang mit Gefahrstoffen siehe auch Merkblatt a 010 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566).
Weitere Informationen zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die Broschüre "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).
Eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache setzt gegebenenfalls voraus, dass diese in der Sprache der Versicherten abgefasst ist.
Transportvorschriften über Gefahrgut enthalten z.B. die
Vorschriften über den Umschlag und die Lagerung von Gefahrgut sind in den Hafenordnungen bzw. Hafenverordnungen der Länder, über die Lagerung von Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung, ihren Anhängen und den dazu erlassenen Technischen Regeln enthalten.
Zu § 5 Abs. 1:
(Stand: 24.05.2021)
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