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§ 37 Container-Terminals
(1) Der Unternehmer hat Container-Terminals so einzurichten, daß sie nur für den zum Betrieb des Container-Terminals notwendigen Verkehr zugänglich sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die das Container-Terminal betreten oder sich im Container-Terminal aufhalten, durch den Verkehr von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Hebezeugen nicht gefährdet werden.
(3) Der Unternehmer hat Versicherten, die sich im Container-Terminal aufhalten, Warnwesten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Warnwesten zu tragen.
V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeitim Schiffsbereich
§ 38 Festmachen des Schiffes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit dem Be- oder Entladen erst begonnen wird, wenn das Schiff sicher festgemacht ist. Er hat dafür zu sorgen, daß Beund Entladearbeiten nur durchgeführt werden, solange das Schiff sicher festgemacht ist.
§ 39 Betreten und Verlassen von Schiffen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schiffe über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
(3) Als Zugang von Seeschiffen zu längsseitig liegenden Binnenschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Seilstufenleitern zulässig, wenn sie sicher befestigt und gegen Verdrehen und Schwingen gesichert sind.
(4) Als Zugang von längsseitig liegenden schwimmenden Geräten zu Seeschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Anlegeleitern zulässig, wenn sie gegen Ab und Wegrutschen sicher befestigt sind.
(5) Die Versicherten dürfen Schiffe nur über die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge betreten und verlassen.
(6) Die Versicherten dürfen Schiffe während der Fahrt nicht betreten oder verlassen.
§ 40 Verkehrswege auf Schiffen
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß
(2) Absatz 1 Nr.4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können.
(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.
§ 41 Zugänge zu Laderäumen
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß
(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen.
§ 42 Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln
(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel zum Befahren von Laderäumen nur einsetzen, wenn auf Grund der Bauart des Schiffes Zugänge nach § 41 nicht benutzt werden können oder hochgelegene Arbeitsplätze im Schiffsraum erreicht werden müssen.
(2) Zum Befahren von Laderäumen darf der Unternehmer nur Hebeeinrichtungen einsetzen, wenn
(3) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Personenaufnahmemitteln Laderäume befahren, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, mit denen sie sich am Personenaufnahmemittel sichern können, zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(Stand: 16.06.2018)
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