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§ 37 Container-Terminals

(1) Der Unternehmer hat Container-Terminals so einzurichten, daß sie nur für den zum Betrieb des Container-Terminals notwendigen Verkehr zugänglich sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die das Container-Terminal betreten oder sich im Container-Terminal aufhalten, durch den Verkehr von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Hebezeugen nicht gefährdet werden.

(3) Der Unternehmer hat Versicherten, die sich im Container-Terminal aufhalten, Warnwesten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Warnwesten zu tragen.

V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeitim Schiffsbereich

§ 38 Festmachen des Schiffes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit dem Be- oder Entladen erst begonnen wird, wenn das Schiff sicher festgemacht ist. Er hat dafür zu sorgen, daß Beund Entladearbeiten nur durchgeführt werden, solange das Schiff sicher festgemacht ist.

§ 39 Betreten und Verlassen von Schiffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schiffe über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. als Zugang von Land Stege nur benutzt werden, wenn sie mindestens mit einseitigem Geländer, bei Seeschiffen über 250 BRT mit beidseitigem Geländer ausgeführt sind und die Breite der Stege mindestens 60cm beträgt,
  2. als Zugang von der Wasserseite zu Seeschiffen Fallreeptreppen benutzt werden, die am unteren Ende ein waagerecht liegendes Podest haben, welches bis auf die Zugangsseite mit einem Geländer umwehrt ist,
  3. Zugänge, die auf dem Schanzkleid aufliegen oder sich mit diesem in gleicher Höhe befinden, nur benutzt werden, wenn Abstiege zum Deck vorhanden sind, die wenigstens auf einer Seite mit Handlauf versehen und gegen An- und Umkippen gesichert sind,
  4. Schwenkbäume oder Knüppelleitern als Zugang nicht benutzt werden,
  5. Absturzsicherungen angebracht werden, wenn landseitige Zugänge nicht auf der Kaifläche oder nicht mit genügendem Abstand von der Kaikante aufliegen und dadurch Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  6. die Zugänge für die Dauer der Be- und Entladearbeiten sicher begehbar bleiben.

(3) Als Zugang von Seeschiffen zu längsseitig liegenden Binnenschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Seilstufenleitern zulässig, wenn sie sicher befestigt und gegen Verdrehen und Schwingen gesichert sind.

(4) Als Zugang von längsseitig liegenden schwimmenden Geräten zu Seeschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Anlegeleitern zulässig, wenn sie gegen Ab und Wegrutschen sicher befestigt sind.

(5) Die Versicherten dürfen Schiffe nur über die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge betreten und verlassen.

(6) Die Versicherten dürfen Schiffe während der Fahrt nicht betreten oder verlassen.

§ 40 Verkehrswege auf Schiffen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß

  1. die für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind,
  2. die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können,
  3. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind
  4. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind.

(2) Absatz 1 Nr.4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können.

(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.

§ 41 Zugänge zu Laderäumen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, daß

  1. sichere Zugänge zu den Laderäumen vorhanden sind,
  2. Steigleitern als Zugang zum Laderaum nur benutzt werden, wenn beim Überstieg vom Deck zur Steigleiter Haltemöglichkeiten vorhanden sind, die Steigleitern zwischen den Decks ununterbrochen geführt sind oder, falls sie in Deckshöhe unterbrochen sind, Übergänge vorhanden sind,
  3. als Zugang zum Laderaum Anlegeleitern benutzt werden, wenn Treppen oder Steigleitern nicht benutzt werden können oder nicht benutzt werden dürfen,
  4. Zugänge, die über das Lukensüll führen, nur benutzt werden, wenn mit Handlauf versehene Abstiege, die gegen Kippen gesichert sind, auf das Deck führen.

(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen.

§ 42 Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln

(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel zum Befahren von Laderäumen nur einsetzen, wenn auf Grund der Bauart des Schiffes Zugänge nach § 41 nicht benutzt werden können oder hochgelegene Arbeitsplätze im Schiffsraum erreicht werden müssen.

(2) Zum Befahren von Laderäumen darf der Unternehmer nur Hebeeinrichtungen einsetzen, wenn

  1. der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
  2. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

(3) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Personenaufnahmemitteln Laderäume befahren, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, mit denen sie sich am Personenaufnahmemittel sichern können, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. der Signalmann einen Platz auf dem Oberdeck oder im Laderaum einnimmt, an dem keine Absturzgefahr besteht und von dem aus er das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig beobachten kann und von dem er dauernde Sichtverbindung mit dem Führer der Hebeeinrichtung hat,
  2. bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung sich der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung über Funkkontakt verständigen können,
  3. die in den Laderaum Eingefahrenen - auch bei Energieausfall der Hebeeinrichtung - im Notfall aus dem Laderaum gerettet werden können,

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(Stand: 16.06.2018)

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