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Zu § 17 Abs. 2:

Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung von Versicherten führen können, sind z.B.:

Kleinere Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, werden - soweit eine Gefährdung von Versicherten nicht zu besorgen ist - in der Regel ein solches Freigabeverfahren nicht erfordern. Solche Arbeiten sind z. B:

Das Freigabeverfahren.(Arbeitssicherungsverfahren) ist für die einzelnen Arbeiten durchzuführen. Bei der Anwendung sind mögliche Beeinflussungen durch weitere Arbeiten zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht nach diesem Verfahren abgewickelt werden müssen.

Für das Freigabeverfahren wird zweckmäßigerweise ein Verfahrensschema erstellt. Dieses enthält in einzelnen Schritten die Maßnahmen, die zur Abwicklung geplanter Arbeiten oder bei auftretenden Störungen notwendig sind.

Dabei ist insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit (Freischaltungen, Arbeitsschutz, Brandschutz, Strahlenschutz) eine schriftliche Bestätigung und für die Durchführung der Arbeit eine schriftliche Arbeitsfreigabe durch den Verantwortlichen sowie eine Arbeitsfreigabe vor Ort vorgesehen.

Hinweis:

Ein Umstand ist zu besorgen, wenn sein Eintreten aufgrund konkreter Tatsachen oder vorliegender Erfahrungssätze nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu § 18 Abs. 1:

Die Fachkunde beinhaltet Wissen und Erfahrung über die Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Strahlenschutzes, die zum Schutze der Versicherten bei den im Aufsichtsbereich anfallenden Arbeiten zu beachten sind. Sie wird wesentlich durch praktische Betriebserfahrung erworben. Ergänzende Ausbildung wird notwendig sein. Die Fachkunde wird durch die laufende betriebliche Praxis und gegebenenfalls durch betriebliche oder außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten.

Zu § 18 Abs. 2:

Die dazu zu vermittelnden Kenntnisse umfassen Informationen über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen, soweit diese zur sicheren Ausführung der jeweiligen Tätigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz und zum Schutz der Person erforderlich sind. Diese Kenntnisse können je nach den Anforderungen der Tätigkeit durch Ausbildung, Belehrung und Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit vermittelt werden.

Die Ausbildung ist die Voraussetzung für eine sachgerechte Ausführung der jeweiligen Tätigkeit. Sie umfaßt Berufsausbildung und tätigkeitsbezogene betriebsinterne Ausbildung.

Die Belehrung vermittelt allgemeine sicherheitsbezogene Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeits-, Brand- und Strahlenschutzes sowie der anlagebezogenen Kenntnisse, die zum Verständnis der Sicherheitsrisiken und der Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Die Einweisung wird vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durchgeführt. Sie macht die Einzuweisenden mit den örtlichen Gegebenheiten in der Anlage, mit den zu verrichtenden Tätigkeiten, mit der Bedeutung der Tätigkeiten für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes sowie mit möglichen besonderen tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Gefahren und den zugehörigen Schutzmaßnahmen vertraut.

Der Umfang der jeweiligen Ausbildung, Belehrung oder Einweisung ist der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsplatz und dem Umfang etwaiger fachlicher Weisungsbefugnisse anzupassen.

Besondere Schutzmaßnahmen können z.B. die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Einsatz besonderer Schutzvorrichtungen (z.B. Abschirmung, Absaugung, Manipulatoren) oder besonderes Training zur zeitlichen Kürzung von Arbeitsvorgängen zur Verminderung der Strahlenexposition sein. Es ist notwendig, neben den theoretischen Anweisungen auch spezielle Informationen über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten zu geben.

Personen, die Atemschutzgeräte benutzen müssen, sind theoretisch und praktisch auszubilden (siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" [BGI 572]).

Je nach Art der Tätigkeit kann ein intensives Training vor dem Einsatz notwendig werden. Dieses Training sollte unter den Gegebenheiten der Arbeitsstelle an nicht radioaktiven Komponenten und Systemen durchgeführt werden.

Der Versicherte gilt als unterwiesen, wenn erkennbar ist, dass er den Inhalt der Anweisungen kennt und ihn bei seiner Arbeit anwenden kann. Insofern ist es notwendig, dass sich der Unternehmer oder die von ihm beauftragten Personen davon überzeugen, dass der Versicherte den Inhalt der Unterweisung verstanden hat.

Gemäß § 39 Strahlenschutzverordnung besteht die Verpflichtung, Versicherte, die im Kontrollbereich tätig werden, vor dem erstmaligen Betreten des Kontrollbereiches und danach in mindestens halbjährlichen Abständen Ober die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu belehren. Art und Umfang der Belehrung richten sich nach den jeweiligen Aufgaben.

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(Stand: 27.11.2019)

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